Sozialausschuss gibt grünes Licht für neues HinweisgeberInnenschutzgesetz

Whistleblower:innen sollen in Anlehnung an EU-Vorgaben besser geschützt werden

Bereits im Jahr 2019 wurde auf EU-Ebene beschlossen, sogenannte Whistleblower:innen besser zu schützen. Wer Informationen über rechtlich fragwürdige Praktiken in seinem beruflichen Umfeld wie Betrug, Korruption, Gesundheitsgefährdung oder Umweltgefährdung weitergibt, soll vor Anfeindungen, Repressalien am Arbeitsplatz und anderen negativen Konsequenzen wie existenzbedrohenden Gerichtsprozessen geschützt werden. Nun werden die EU-Vorgaben in Österreich – mit einiger Verzögerung – umgesetzt. Der Sozialausschuss des Nationalrats hat heute mit den Stimmen von ÖVP und Grünen grünes Licht für eine entsprechende Sammelnovelle mit einem neuen HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) als Mittelpunkt gegeben. Damit kann das Paket in der kommenden Plenarwoche beschlossen werden. In Kraft treten werden die neuen Bestimmungen allerdings erst in einigen Monaten.

Kritik an der Novelle kam vor allem von SPÖ und FPÖ. So wertete es SPÖ-Abgeordnete Verena Nussbaum etwa als “grobes Manko”, dass Sachbereiche wie Arbeitszeitverletzungen oder sexuelle Belästigung nicht vom Schutz umfasst sind, und sprach insgesamt von einem “großen Pfusch”. FPÖ-Abgeordneter Christian Ragger verwies auf “vernichtende” Stellungnahmen und forderte ein “Zurück an den Start”. Nicht ganz so kritisch sehen die NEOS den Entwurf, ob sie im Plenum zustimmen werden, ließ Gerald Loacker mit Hinweis auf einige Mängel allerdings noch offen.

Der für das Gesetz zuständige Arbeitsminister Martin Kocher hob hervor, dass auch andere Länder wie Deutschland und Spanien bei der Umsetzung der Richtlinie säumig sind. “Wir hätten es gerne schneller gemacht”, es sei aber ein komplexes Gesetz, sagte er. Wichtig werde es sein, klare Anwendungsanleitungen für die Umsetzung bereitzustellen.

Scharfe Kritik übte NEOS-Abgeordneter Loacker an der kurzfristigen Einberufung des Sozialausschusses und der späten Vorlage von Abänderungsanträgen. Die Regierungsparteien hätten den Terminkalender offenbar nicht in Griff, würden auf der anderen Seite selbst aber wenig Entgegenkommen zeigen, meinte er mit Blick auf den Untersuchungsausschuss. Seine Fraktion werde jedenfalls keinem außertourlichen Sozialausschuss vor dem Sommer mehr zustimmen, kündigte Loacker an: “Wir sind hier nicht die Clowns für die Mehrheitsfraktion.” Ausschussvorsitzender Josef Muchitsch wies darauf hin, dass er ursprünglich schon einen Jänner-Termin für den Sozialausschuss vorgeschlagen hatte, dieser wegen fehlenden Einvernehmens aber nicht zustande gekommen sei.

ADRESSATENKREIS UND ANWENDUNGSBEREICH

Adressaten des neuen HinweisgeberInnenschutzgesetzes (3087/A) sind sowohl der öffentliche Sektor als auch private Unternehmen sowie gemeinnützige Einrichtungen und Vereine, sofern in der jeweiligen Organisation bzw. im jeweiligen Unternehmen mindestens 50 Mitarbeiter:innen beschäftigt sind. Einrichtungen und Dienststellen, die in die Zuständigkeit der Länder bzw. der Gemeinden fallen, sind vom Gesetzentwurf allerdings grundsätzlich nicht umfasst. Ebenso bleiben bereits bestehende Spezialbestimmungen in verschiedenen Materiengesetzen, etwa zur Bekämpfung von Geldwäsche, sowie schon bewährte Hinweisgebersysteme weitgehend unberührt. Auch an diversen Verschwiegenheitspflichten, wie sie zum Beispiel für Ärzt:innen und Rechtsanwält:innen gelten, wird nicht gerüttelt.

Sachlich werden unter anderem das öffentliche Auftragswesen, Finanzdienstleistungen, Umweltschutz, Verkehrssicherheit, Verbraucherschutz, Lebensmittel- und Produktsicherheit, die öffentliche Gesundheit, Datenschutz sowie die Verfolgung von Korruption in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen. Zudem sind Rechtsverletzungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union wie der Missbrauch von EU-Fördergeldern, Bieterabsprachen und grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug, die Verletzung von Binnenmarktvorschriften sowie Tricksereien zur Umgehung der Körperschaftsteuer umfasst.

DISKRIMINIERUNGSSCHUTZ FÜR HINWEISGEBER:INNEN

Personen, die internen bzw. externen Stellen (mutmaßliche) Rechtsverletzungen melden, werden mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen nicht nur vor Kündigung bzw. Suspendierung geschützt. Auch andere Repressalien wie Disziplinarmaßnahmen, Gehaltskürzungen, Aufgabenverlagerungen, die Verweigerung von Beförderungen sind untersagt. Gleichzeitig kann bei Einschüchterung, Nötigung oder Mobbing Schadenersatz eingeklagt werden. Der Schutz erstreckt sich nicht nur auf die Hinweisgeber:innen selbst, sondern etwa auch auf eingeweihte Arbeitskolleg:innen und Betriebsrät:innen.

Wer subjektiv von einer Rechtsverletzung überzeugt ist und sich an eine Whistleblower-Stelle wendet, haftet überdies nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen der Meldung. Fühlt sich ein Hinweisgeber bzw. eine Hinweisgeberin diskriminiert, wird es an der jeweiligen Organisation bzw. am jeweiligen Unternehmen liegen, glaubhaft zu machen, dass es sich um keine Vergeltungsmaßnahme für vorangegangenes Whistleblowing handelt.

INTERNE UND EXTERNE MELDESTELLEN

Die vom Gesetz umfassten Unternehmen, öffentlichen Stellen und anderen juristischen Personen sind laut Entwurf grundsätzlich verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten. Zwar drohen bei Verstoß gegen diese Bestimmung keine Sanktionen, ÖVP und Grüne gehen aber davon aus, dass es im Interesse der jeweiligen Organisation selbst liegt, die interne Stelle so attraktiv zu gestalten, dass sich Hinweisgeber:innen in erster Linie an sie wenden und nicht einen externen Meldekanal in Anspruch nehmen. Auch wird in den Erläuterungen auf Sorgfaltspflichten von Geschäftsführer:innen und Vorständen in Zusammenhang mit dem Bekanntwerden von Gesetzesverstößen verwiesen.

Konkrete Vorgaben für die Ausgestaltung der internen Meldestelle sieht der Gesetzentwurf nicht vor. Jedoch müssen bestimmte Voraussetzungen gewährleistet sein. Das betrifft etwa ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen sowie die Möglichkeit zur unparteiischen Prüfung von Hinweisen auf ihre Stichhaltigkeit. Zudem muss die Vertraulichkeit der Identität sowohl von Hinweisgeber:innen als auch von Dritten, die in Meldungen erwähnt werden, gewahrt werden können. Wenn ein Hinweisgeber bzw. eine Hinweisgeberin es wünscht, ist innerhalb von 14 Tagen eine mündliche Besprechung abzuhalten, spätestens nach drei Monaten hat eine Rückmeldung auf Hinweise zu erfolgen.

Für die Organisationseinheiten des Bundes wie zum Beispiel die Bundesministerien und deren nachgeordnete Dienststellen sieht der Gesetzentwurf eine gemeinsame interne Stelle vor, die beim Leiter bzw. der Leiterin der Bundesdisziplinarbehörde angesiedelt ist. Ausnahmen sind allerdings für das Verteidigungs-, das Justiz- und das Innenministerium sowie für die Obersten Organe wie das Parlament, die Präsidentschaftskanzlei und die Höchstgerichte vorgesehen. Sie haben eigene Stellen einzurichten, wobei die Stelle im Justizministerium etwa für die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, das Bundesverwaltungsgericht, die Staatsanwaltschaft, den OGH, die Generalprokuratur und die Datenschutzbehörde zuständig sein wird.

Interne Anlaufstelle für das Innenministerium wird das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK). Gleichzeitig ist dieses auch als externer Meldekanal sowohl für den privaten als auch für den öffentlichen Sektor vorgesehen, soweit nicht andere externe Meldestellen wie etwa die Finanzmarktaufsicht, die Geldwäschemeldestelle oder die Bundeswettbewerbsbehörde zuständig sind. An falscher Stelle einlangende Hinweise müssen weitergeleitet werden. Die externen Stellen haben auch die Aufgabe, Personen, die eine Hinweisgebung beabsichtigen, zu beraten.

VERWALTUNGSSTRAFEN BIS ZU 40.000 €

Wer einen Hinweisgeber bzw. eine Hinweisgeberin behindert, durch mutwillige gerichtliche Verfahren unter Druck setzt oder andere Vergeltungsmaßnahmen ergreift, dem droht – abseits von Schadenersatzklagen – eine Verwaltungsstrafe von bis zu 20.000 € bzw. 40.000 € im Wiederholungsfall. Gleiches gilt bei der Verletzung von Vertraulichkeitsbestimmungen sowie bei wissentlich falschen Hinweisen durch Whistleblower:innen. Eine Mindeststrafe ist nicht vorgesehen.

Für die Umsetzung der neuen Bestimmungen werden Unternehmen und die öffentliche Hand grundsätzlich sechs Monate ab Inkrafttreten des neuen HinweisgeberInnenschutzgesetzes Zeit haben, ungeachtet der bereits verstrichenen EU-Frist. Kleinere und mittlere Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen mit 50 bis 249 Mitarbeiter:innen müssen die Vorgaben – in Einklang mit der EU-Richtlinie – erst ab 17. Dezember 2023 erfüllen. 

Die im Entwurf fehlende Datenschutz-Folgenabschätzung wurde im Zuge der Ausschussberatungen nachgereicht, und zwar in Form einer zehnseitigen Ausschussfeststellung, was SPÖ-Abgeordnete Nussbaum als “Kuriosum” bezeichnete. Sie wurde ebenfalls mit ÖVP-Grünen-Mehrheit angenommen.

ÖVP UND GRÜNE SEHEN GUTEN UND AUSGEGLICHENEN ENTWURF

Im Zuge der Debatte wies Agnes Sirkka Prammer (Grüne) darauf hin, dass eine Vielzahl von Stellungnahmen zum Begutachtungsentwurf eingegangen sei. Man könne sich immer alles besser wünschen, meinte sie, letztlich sei es aber “ein gutes Gesetz” geworden, das vieles leiste und in Bezug auf den Geltungsbereich auch über die EU-Richtlinie hinausgehe. So seien nicht nur Verstöße gegen EU-Normen, sondern auch gegen österreichische Gesetze umfasst, etwa was Korruption betrifft. Zudem sei eine Prozesskostenunterstützung für Hinweisgeber:innen vorgesehen. Auch Kritik an der Unlesbarkeit des Gesetzes ließ Prammer nicht gelten: Man habe sich redlich um eine verständliche Formulierung des Anwendungsbereichs bemüht.

ÖVP-Wirtschaftssprecher Peter Haubner hielt fest, es sei eine Herausforderung gewesen, auf der einen Seite Hinweisgeber:innen zu schützen und gleichzeitig Unternehmen nicht zu überfordern. Es liege nun aber ein “guter, ausgeglichener” Entwurf vor, ist er überzeugt: “Wir haben Augenmaß bewiesen.” Den Sachbereich habe man eins zu eins aus der EU-Richtlinie übernommen und auf nationales Recht ausgeweitet. Nun müsse man schauen, wie das Gesetz gehandhabt werde. Daher sei 2026 eine Evaluierung vorgesehen.

BREITE KRITIK DER OPPOSITION

Als unzureichend erachtet hingegen Verena Nussbaum (SPÖ) das Gesetz. Dieses sei trotz der langen Verzögerung ein “Pfusch” geworden und enthalte einige “schwere Fehler”, meinte sie. Man habe den Gestaltungsspielraum zu Gunsten der Unternehmen ausgeschöpft und nicht zu Gunsten der Hinweisgeber:innen.

Konkret kritisierte Nussbaum etwa, dass Tatbestände wie Arbeitszeitverletzungen oder sexuelle Belästigung nicht vom Gesetz umfasst sind und bei Verfahren, anders als geboten, keine echte Beweislastumkehr vorgesehen sei. Auch sei der Strafrahmen für große Konzerne nicht abschreckend.

Unter anderem als unleserlich, schwerfällig und den Zweck nicht erreichend wertete Christian Ragger (FPÖ) den Gesetzentwurf und berief sich dabei nicht zuletzt auf “vernichtende Stellungnahmen”, etwa vom OGH und von NGOs. Es wäre hilfreich, diesen noch einmal zu überarbeiten, forderte er ein “Zurück an den Start”. Zudem sei “Gold Plating” drinnen, obwohl anderes in den Erläuterungen stehe.

“Nicht ganz so kritisch” sehen die NEOS das Gesetz, wie Gerald Loacker erklärte. “Endlich ist etwas da”, meinte er, auch wenn der Anwendungsbereich für Nicht-Juristen kaum verständlich formuliert sei. Er hält das für ein großes Manko, da Hinweisgeber:innen sich ihrer Sache sicher sein wollten, wenn sie ihren Arbeitgeber “anschwärzen”. Zumal auch sie mit einer Strafe von bis zu 20.000 € bedroht seien, was Loacker für überschießend qualifiziert. Ausdrücklich positiv beurteilte er hingegen die Prozesskostenunterstützung. Ob die NEOS dem Gesetz im Plenum ihre Zustimmung geben werden, ließ Loacker offen: “Wir schauen es uns in der Fraktion noch an.”

Dass, wie von Abgeordneter Nussbaum bemängelt, Mitarbeiter:innen von kleinen Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeiter:innen nicht vom Diskriminierungsschutz umfasst sind, stellte Grünen-Verfassungssprecherin Prammer in Abrede. Selbstverständlich würden auch Arbeitnehmer:innen von Unternehmen, die keine eigene Meldestelle haben, Hinweisgeber:innenschutz genießen, wenn sie sich an eine externe Stelle wenden, bekräftigte sie. (Fortsetzung Sozialausschuss) gs

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