LVA24 startet Sammelverfahren gegen Wizz Air Hungary Ltd. und andere Fluglinien

Der Prozessfinanzierer geht mittels Sammelverfahren gegen die Praxis von Fluglinien vor, nach Flugstornos die Rückerstattung bezahlter Kosten zu erschweren bzw. zu verweigern.

Wien (OTS) – Immer öfter müssen Kunden erleben, dass es bei schuldlos stornierten Flügen zu Problemen mit der Rückerstattung bezahlter Flugkosten kommt. Fluglinien buchen Kunden ohne Zustimmung auf alternative Flugdaten oder bieten lediglich Gutschriften an. Die erfolgreiche Rückerstattung bezahlter Beträge wird jedoch von Seiten der Fluglinie oft mit bewusst geschaffenen Hürden und Erschwernissen für den Kunden verbunden.

Gemäß Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 haben Fluggäste von annullierten Flügen Anspruch auf Rückerstattung der gesamten bezahlten Flugscheinkosten durch Barzahlung, elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, nur mit schriftlichem Einverständnis des Fluggastes, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

Rechtsexperte sieht Fluglinien in der Pflicht.

Durch bewusst und künstlich geschaffene technische Hürden versuchen einige Fluglinien ihren Kunden die Rückerstattung bezahlter Kosten zu erschweren bzw. zu verunmöglichen. Dabei verkennen diese Fluglinien die geltende Rechtslage, wonach Kunden einen Anspruch auf Rückerstattung und zwar binnen 7 Tagen haben, so Rechtsanwalt Dr. Friedrich Helml von der Rechtsanwaltskanzlei Helml Rechtsanwälte mit Niederlassungen in Wien und Linz.

Die EU-FluggastVO ist auf EU-Binnenflüge und auf Flüge aus der EU anwendbar, sowie auf Flüge in die EU, sofern diese von einem europäischen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurden. Dasjenige Luftfahrtunternehmen, das den Flug ausführt haftet dem Kunden für die Rückerstattung im Falle einer Annullierung.

Wird daher der Flug durch die Fluglinie und ohne Verschulden des Kunden storniert, so hat der Kunde jedenfalls Anspruch auf Rückerstattung des bereits gezahlten Betrages.

Die LVA24 unterstützt bereits Betroffene bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche durch die Übernahme einer Prozessfinanzierung. Lediglich im Erfolgsfall behalten wir uns auf Basis des Prozessfinanzierungsvertrages 20% vom Erlös ein.

Aktuell finanziert die LVA24 Verfahren gegen die Wizzair Hungary Ltd. Die Finanzierung weiterer Klagen auch gegen andere Fluglinien werden vorbereitet.

Teilnahme ab sofort möglich.

Potentiell Geschädigte, die Interesse haben, ihre Ansprüche gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen unter Inanspruchnahme einer Prozessfinanzierung geltend zu machen, können sich ab sofort unverbindlich als Interessent bei uns anmelden.

Weitere Details und Anmeldung hier: [https://lva24.at/at/] (https://lva24.at/at/)

LVA24 Prozessfinanzierung GmbH
Faradaygasse 6
A-1030 Wien
Tel.: +43 (0) 810 95 98 08
E-Mail: office@lva24.at

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