VKI: Einigung mit TIWAG zur Preisanpassungsklausel

Konsumentinnen und Konsumenten erhalten Geldersatz oder einen Gutschein

Wien (OTS/VKI) – Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte im Herbst 2019 in einem Verfahren des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) eine Preisanpassungsklausel der EVN Energievertrieb GmbH & Co KG (EVN) für unzulässig erklärt, welche auch von der TIWAG Tiroler Wasserkraft AG (TIWAG) verwendet worden war. Damit fiel die Grundlage für vergangene Preiserhöhungen weg. Nach Ansicht des VKI waren daher die auf Grundlage dieser gesetzwidrigen Klausel durchgeführten Preiserhöhungen an betroffene Kunden zurückzahlen. Der VKI konnte nunmehr mit der TIWAG eine vergleichsweise Lösung für Konsumentinnen und Konsumenten erzielen. Demnach erhalten alle Betroffenen für die Preiserhöhung vom 01.01.2019 Geldersatz oder einen Gutschein.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der TIWAG Tiroler Wasserkraft AG (TIWAG) befand sich bis Anfang 2020 eine Preisänderungsklausel, die es ermöglichte, Preiserhöhungen ohne Obergrenzen vorzunehmen. Der Oberste Gerichtshof hatte im Herbst 2019 eine vergleichbare Klausel der EVN als gesetzwidrig beurteilt. Da die Begründung des OGH für die Gesetzwidrigkeit der EVN-Klausel analog auf die von der TIWAG verwendete Klausel anwendbar ist, forderte der VKI auch hier eine Refundierung ein. Infrage stand dabei die letzte Preiserhöhung vom 01.01.2019 betreffend Strom.

Nach konstruktiven Verhandlungen konnte der VKI eine attraktive Lösung für alle Haushaltskunden erzielen: Demnach erhalten betroffene Kunden bei den Tarifen „comfort+“, „nacht+“ „eco“ und „Völsersee“ für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.03.2020 abhängig vom Verbrauch eine pauschale Refundierung zwischen 5 und 150 Euro. Die Refundierung ergibt sich aus der Preisdifferenz zwischen dem Energiepreis 2018 und 2019.

Die Refundierung erfolgt entweder durch einen Gutschein oder mittels Banküberweisung. Der Gutschein ist im Onlineportal der TIWAG erhältlich und kann bis 31.12.2023 beim Partnerunternehmen e-tec electronic GmbH eingelöst werden. Für die Überweisung des pauschalen Geldersatzes ist die kostenlose Anmeldung beim VKI unter [www.verbraucherrecht.at/tiwag]
(http://www.verbraucherrecht.at/tiwag) bis spätestens 10.01.2021
erforderlich. Entsprechende Informationen werden Ende Oktober 2020 von der TIWAG an bestehende Kunden versandt. Auch ehemalige Kunden des Unternehmens, die von der Preiserhöhung betroffen waren, können die vorgesehene Refundierung durch eine Anmeldung beim VKI erhalten.

„Wir haben mit der TIWAG eine unkomplizierte und konsumentenfreundliche Lösung für die Betroffenen gefunden, die lange Rechtsstreitigkeiten vermeidet“, kommentiert Mag. Thomas Hirmke, Leiter des Bereiches Recht im VKI, die Vereinbarung.

Betroffene Haushalte mit einem durchschnittlichen Energieverbrauch können in der Regel mit einer Kompensation von 45 Euro rechnen.

SERVICE: Weitere Informationen zur Einigung mit der TIWAG und zur Anmeldung einer Auszahlung gibt es auf [www.verbraucherrecht.at] (http://www.verbraucherrecht.at).

Verein für Konsumenteninformation
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