AK zum Universitätsgesetz: Noch immer mehr Rücksicht auf berufstätige Studierende nötig

Verschärfung der Studienbedingungen abgeschwächt, aber Berufstätigkeit als Beurlaubungsgrund fehlt

Wien (OTS) – AK Präsidentin Renate Anderl fordert weitere Verbesserungen in der geplanten Novelle des Universitätsgesetzes: Es sei positiv, dass der Leistungsdruck innerhalb der ersten zwei Studienjahre nicht so stark erhöht werden soll, wie ursprünglich vorgesehen. Trotzdem würden immer noch vor allem jene Studierenden zu stark unter Druck gesetzt, die sich ein Studium nur durch zusätzliche Berufstätigkeit leisten können. Durch die aktuelle Corona-Pandemie sind viele Studierende auch psychisch sehr belastet. Anderl fordert Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Studium und Beruf, etwa die Möglichkeit eines Teilzeitstudiums, Berufstätigkeit als Grund für die Beurlaubung vom Studium und Verbesserungen bei den Stipendien. Und:
Die Möglichkeit zu Kettenverträgen an den Unis muss grundsätzlich diskutiert werden.

Mit dem gesetzlichen Beurlaubungsgrund Berufstätigkeit soll im Sinn berufstätiger Studierender nachgebessert werden, die oft aufgrund der zunehmenden Flexibilisierung der Arbeitswelt das Arbeitsausmaß nicht realistisch abschätzen oder selbst beeinflussen können, so Anderl. Notwendig seien auch die Möglichkeit eines Teilzeitstudiums, verbesserte Information und Beratung über berufsbegleitende Studienvarianten, die Wiedereinführung des Erlassgrundes Berufstätigkeit bei den Studienbeiträgen und eine umfassen-de Reform des Stipendienwesens.

Als positiv bewertet die AK Präsidentin nach wie vor die geplanten Anrechnungsmöglichkeiten beruflicher Qualifikationen.

Was das wissenschaftliche und künstlerische Personal betrifft, wurde mit der geplante Novelle des Univeritätsgesetzes zwar die Entscheidung des EU-Gerichtshofs zu einem von der Arbeiterkammer geführten arbeitsrechtlichen Verfahren aufgegriffen. Allerdings verlangt Anderl eine grundsätzliche Diskussion mit BelegschaftsvertreterInnen und Gewerkschaft, ob und inwiefern ein generelles Abweichen des Universitätsgesetzes vom grundsätzlichen österreichischen Standard des Arbeitsrechts, dass Kettenbefristungen nur mit präziser sachlicher Rechtfertigung zulässig sind, für die Arbeitsverhältnisse des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals gerechtfertigt ist.

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