Büro der Zweiten Nationalratspräsidentin: U-Ausschuss-Vorsitzführung strikt nach Gesetz und Verfahrensordnung
Für parteipolitische Auseinandersetzungen steht sie in ihrer Funktion als U-Ausschuss-Vorsitzende nicht zur Verfügung
Wien (PK) – Wesentliche Leitlinie der Zweiten Nationalratspräsidentin ist es in der U-Ausschuss-Vorsitzführung strikt nach Gesetz und Verfahrensordnung, somit unabhängig und objektiv vorzugehen. Dies seit über 200 Befragungen von Auskunftspersonen in U-Ausschüssen seit 2015. Für parteipolitische Auseinandersetzungen steht die Zweite Nationalratspräsidentin in ihrer Funktion als U-Ausschuss-Vorsitzende daher nicht zur Verfügung.
Ordnungshalber sei festgehalten, dass unter allen Fraktionen im U-Ausschuss unstrittig war, die gegenständlichen Unterlagen der Auskunftsperson Dr. Pilz als U-Ausschuss anzunehmen. Auf Ersuchen des Vorsitzes hat zunächst der Verfahrensrichter die Unterlagen und deren Erlangen im Lichte der Verfahrensordnung geprüft.
In weiterer Folge hat im Sinne der Verfahrensordnung eine Sitzungsunterbrechung zur Erörterung eines möglichst einvernehmlichen weiteren Umgangs mit den Unterlagen stattgefunden. Im Anschluss an diese Beratung gemäß § 5 Abs. 5 VO-UA wurden von den Fraktionen zwei Anträge nach § 9 Informationsordnungsgesetz betreffend die Klassifizierung gestellt, die von der Vorsitzführung zur Abstimmung zu stellen waren.
Nach diesen Abklärungen wurde die Zulässigkeit der Verwendung der Unterlagen nach deren Verteilung in jedem Einzelfall hinsichtlich der §§ 21, 23 und 42 VO-UA im Hinblick auf die medienöffentliche Sitzung vom Verfahrensrichter geprüft.
Hinweis: Wie bereits etwa beim rechtswidrig hergestellten Ibiza-Video offensichtlich geworden, kommt es für die zulässige Verwendung einer Unterlage als Beweismittel im U-Ausschuss auf die rechtmäßige Erlangung durch den U-Ausschuss an. Die Auskunftsperson hat einerseits ihr rechtmäßiges Erlangen plausibel und unter Wahrheitspflicht darlegen können und hat zudem nach § 39 VO-UA ein Recht Beweismittel im U-Ausschuss vorzulegen. (Schluss) red
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