Neues Gesetz: Urlaubsersatzleistung auch bei vorzeitigem Austritt

AK Experte Philipp Brokes: „Achtung! Ansprüche ab Inkrafttreten schnell einfordern!“

Wien (OTS) – Arbeitnehmer:innen, die etwa mit ihren Arbeitsbedingungen unzufrieden sind und einen neuen Arbeitgeber finden, schmeißen in Unkenntnis ihrer rechtlichen Möglichkeiten oft ohne Einhaltung der Kündigungsfrist ihren bisherigen Job hin. Bei einem solchen vorzeitigen Austritt, fielen die Arbeitnehmer:innen bisher um ihre finanzielle Abgeltung für nicht verbrauchte Urlaube, kurz „Urlaubsersatzleistung“, um. Für den EuGH war die österreichische Regelung europarechtswidrig. Ein neues Gesetz soll das jetzt ändern: Künftig können Arbeitnehmer:innen auch bei einem vorzeitigen Austritt eine Urlaubsersatzleistung einfordern. Die Regierung hat die Gesetzesänderung nach einem einschlägigen EuGH-Urteil im Parlament eingebracht. Sie wurde mehrheitlich angenommen und tritt voraussichtlich Ende Oktober in Kraft.

„Bereits vor dem EuGH-Urteil war es der AK gelungen, für einen Pizzaboten eine strittige Urlaubsersatzleistung in der Höhe von 1.400 Euro nach seinem vorzeitigen Austritt einzubringen“, sagt AK Arbeitsrechtsexperte Philipp Brokes. „Das neue Gesetz bringt zudem die Möglichkeit, die Urlaubsersatzleistung bis zu drei Jahre vor Inkrafttreten rückwirkend einzufordern. Das betrifft vor allem jene, die in den letzten Jahren einen „unberechtigten“ vorzeitigen Austritt gesetzt und damit ihre Urlaubsersatzleistung verloren haben. Aber Achtung: Warten Sie damit nicht allzu lange – Ihre Ansprüche könnten bald verjähren! Lassen Sie sich von Ihrer AK beraten!“

Kritik an der Umsetzung
In diesem Zusammenhang betont Brokes, dass die Regierung eine absolute Minimalvariante umsetzt – leider zu Lasten der Arbeitnehmer:innen und ihrer Arbeitgeber:innen. Das zugrundeliegende EuGH-Urteil befasst sich nämlich lediglich mit dem Mindesturlaub laut EU-Richtlinie, also mit vier Wochen. Da österreichische Arbeitnehmer:innen jedoch eine fünfte, manchmal sogar eine sechste Urlaubswoche haben, lässt die Regierung den Verlust der Urlaubsersatzleistung auch in Zukunft zu, wenn es sich um die fünfte oder sechste Woche des Jahresurlaubs handelt. „Eine völlig praxisferne Regelung, die vielen Betrieben die korrekte Ermittlung einer Urlaubsersatzleistung wesentlich erschweren wird“, so Brokes.

Arbeiterkammer Wien
Katharina Nagele
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