VKI: Irreführende Werbung mit „Statt“-Preis bei Infrarotheizungs-Anbieter
Bezugspreis bei Rabatten muss real sein und darf nicht künstlich festgelegt werden („Mondpreis“)
DER VEREIN FÜR KONSUMENTENINFORMATION (VKI) HATTE IM AUFTRAG DES SOZIALMINISTERIUMS ZWEI DEUTSCHE UNTERNEHMEN GEKLAGT, EINEN HERSTELLER VON INFRAROTHEIZUNGEN UND DESSEN VERTRIEBSGESELLSCHAFT. GEGENSTAND DES VERFAHRENS IST DIE BEWERBUNG VON INFRAROTHEIZUNGEN MIT EINEM DURCHGESTRICHENEN UVP (UNVERBINDLICHER VERKAUFSPREIS), DER IN DEN MONATEN DAVOR TATSÄCHLICH NIE VOM HERSTELLER BZW. DER VERTRIEBSGESELLSCHAFT VERLANGT WURDE. AUCH IM ÖSTERREICHISCHEN HANDEL WAREN DIE PRODUKTE IN DEN VORANGEGANGENEN MONATEN STETS ZU EINEM ERHEBLICH NIEDRIGEREN PREIS ALS DEM KOMMUNIZIERTEN HERSTELLERLISTENPREIS ERHÄLTLICH. DAS HANDELSGERICHT (HG) WIEN GAB DER KLAGE NUN STATT. DAS URTEIL IST NOCH NICHT RECHTSKRÄFTIG.
Die deutsche Marmony GmbH stellt Marmor-Infrarotheizungen her und bewirbt diese auf der von ihr betriebenen Website. Dort befindet sich ein Link zu einem „Shop“, der auf die Website der incubado GmbH führt, wo die von der Marmony GmbH hergestellten Produkte vertrieben werden, darunter auch die Carrara-Marmorheizung C 480 Plus 500 Watt. Diese Heizung wurde auf der Seite der incubado GmbH mit 279 Euro statt 419 Euro (UVP) angeboten, wobei der UVP durchgestrichen war.
Der VKI konnte nachweisen, dass die genannte Heizung auf dem österreichischen Markt in den 12 Monaten vor Klagseinbringung meist um 269 Euro angeboten wurde – kurzfristig wiederholt auch darunter – und erst ab dem 02.05.2022 um 299 Euro. Ein Verkaufspreis in Höhe des behaupteten UVP (419 Euro) ist für diesen Zeitraum nicht belegt.
„Die beklagten Unternehmer haben den Eindruck erweckt, einen erheblichen Rabatt zu gewähren, obwohl der behauptete Bezugspreis – in diesem Fall der Unverbindliche Verkaufspreis – ohnehin nicht verlangt wurde bzw. die beworbenen Produkte in den Monaten vor der Werbung stets zu einem erheblich niedrigeren Preis als dem kommunizierten Herstellerlistenpreis im österreichischen Handel erhältlich waren“, kritisiert Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI. „Wir haben Klage eingereicht, da mit einer derartigen Vorgehensweise Verbraucherinnen und Verbraucher in die Irre geführt werden.“
Das HG Wien gab der Klage des VKI statt: Bei einem „Statt“-Preis muss der Bezugspreis richtig sein und darf nicht künstlich festgelegt werden (sogenannter „Mondpreis“). Wird auf die bisherigen Preise verwiesen, muss der Werbende den höheren Preis zuvor eine angemessene Zeit lang ernsthaft verlangt haben. Wenn die beklagten Unternehmen die deutlich niedrigeren Preise dem deutlich höheren UVP gegenüberstellen, erwecken sie bei Verbraucherinnen und Verbrauchern den Eindruck, dass ein besonders günstiges Angebot vorliegt. Das war jedoch nicht der Fall, weil die Heizungen am relevanten Markt ohnehin maßgeblich unter dem UVP verfügbar waren. Das Gericht bestätigte daher eine irreführende Geschäftspraktik der beklagten Unternehmen.
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