EQS-CMS: IMMOFINANZ AG: Sonstige Zulassungsfolgepflichten

EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: IMMOFINANZ AG / Veröffentlichung
gem. § 119 Abs. 9 BörseG
IMMOFINANZ AG: Sonstige Zulassungsfolgepflichten

04.05.2023 / 10:05 CET/CEST
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Bekanntmachung gemäß § 119 Abs 9 BörseG 2018

 

IMMOFINANZ AG: Veröffentlichung einer Sonstigen Zulassungsfolgepflicht
nach § 119 Abs 9 BörseG 2018

 

ISIN: AT0000A21KS2

 

In der 30. ordentlichen Hauptversammlung der IMMOFINANZ AG am 03. Mai 2023
wurden zu Punkt 8. der Tagesordnung (Beschlussfassung über Ermächtigungen
des Vorstands zum Rückerwerb und der Veräußerung eigener Aktien der
Gesellschaft auch auf andere Art als über die Börse oder öffentliches
Angebot, auch verbunden mit der Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss
des allgemeinen Andienungs- und Kaufrechts der Aktionäre (Ausschluss des
Bezugsrechts) samt Ermächtigung zur Aktieneinziehung) folgende Beschlüsse
gefasst:

 

„1. Die in der 29. ordentlichen Hauptversammlung vom 12. Juli 2022
erteilte Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien wird
aufgehoben und der Vorstand wird gleichzeitig gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG
sowie Abs 1a und Abs 1b AktG für die Dauer von 30 Monaten ab dem Datum der
Beschlussfassung ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene
Aktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 10% des Grundkapitals der
Gesellschaft sowohl über die Börse oder öffentliches Angebot als auch auf
andere Art, auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrechts der
Aktionäre, das mit einem solchen Erwerb einhergehen kann, zu erwerben. Die
Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen
und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, mit
ihr verbundene Unternehmen oder für deren Rechnung durch Dritte ausgeübt
werden. Die wiederholte Ausnutzung der Ermächtigung ist zulässig. Die
Ermächtigung ist vom Vorstand in der Weise auszuüben, dass der mit dem von
der Gesellschaft aufgrund dieser Ermächtigung oder sonst erworbenen Aktien
verbundene Anteil des Grundkapitals zu keinem Zeitpunkt 10% des
Grundkapitals übersteigen darf. Der Gegenwert je Stückaktie darf die
Untergrenze in Höhe von EUR 1,00 nicht unterschreiten. Der höchste beim
Rückerwerb zu leistende Gegenwert je Stückaktie darf nicht mehr als 15%
über dem durchschnittlichen nach den jeweiligen Handelsvolumina
gewichteten Tages-Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft der
vorangegangenen 10 Handelstage an der Wiener Börse vor der Vereinbarung
des jeweiligen Erwerbs liegen. Im Falle eines öffentlichen Angebots ist
der Stichtag für das Ende des Durchrechnungszeitraums der Tag, an dem die
Absicht bekannt gemacht wird, ein öffentliches Angebot zu stellen (§ 5 Abs
2 und 3 ÜbG). Erfolgt im Rahmen von Finanzierungsgeschäften (etwa
Pensions- oder Swapgeschäften) oder Wertpapierleihe- oder
Wertpapierdarlehensgeschäften eine Veräußerung und ein Rückerwerb von
eigenen Aktien durch die Gesellschaft, gilt der Veräußerungspreis
zuzüglich einer angemessen Verzinsung als höchster Gegenwert für den
Rückerwerb.

 

2. Die in der 29. ordentlichen Hauptversammlung vom 12. Juli 2022 erteilte
Ermächtigung des Vorstands zur Veräußerung eigener Aktien wird im nicht
ausgenützten Umfang aufgehoben und der Vorstand wird gleichzeitig für die
Dauer von 5 Jahren ab Beschlussfassung gemäß § 65 Abs 1b AktG ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrates eigene Aktien der Gesellschaft auch auf
andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu
veräußern oder zu verwenden und hierbei auch das quotenmäßige Kaufrecht
der Aktionäre auszuschließen (Ausschluss des Bezugsrechts). Die
Ermächtigung kann einmal oder mehrmals, ganz oder teilweise oder auch in
mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch
die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für
Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden.

 

3. Die in der 29. ordentlichen Hauptversammlung vom 12. Juli 2022 erteilte
Ermächtigung des Vorstands zur Einziehung eigener Aktien wird aufgehoben
und der Vorstand wird gleichzeitig ermächtigt, ohne weitere Befassung der
Hauptversammlung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien
einzuziehen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Änderungen der Satzung, die
sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen.“

 

 

Für Rückfragen kontaktieren Sie bitte:

Bettina Schragl
Head of Corporate Communications and Investor Relations
T +43 (0)1 88 090 2290
M +43 (0)699 1685 7290

[1]communications@immofinanz.com

[2]investor@immofinanz.com

 

 

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04.05.2023 CET/CEST

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Sprache: Deutsch
Unternehmen: IMMOFINANZ AG
Wienerbergstraße 9
1100 Wien
Österreich
Internet: http://www.immofinanz.com

 
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1624499  04.05.2023 CET/CEST

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1. communications@immofinanz.com
2. investor@immofinanz.com

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