Brunner: Abschaffung der kalten Progression bringt Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern 2024 rund 3,65 Mrd. Euro Ersparnis

Gerechtere Besteuerung für Bürgerinnen und Bürger stärkt Kaufkraft

Wien (OTS) – Die Abschaffung der kalten Progression ist das Herzstück der Entlastungsmaßnahmen der Bundesregierung und stärkt die Kaufkraft spürbar. Die kalte Progression ist ein Phänomen, das Steuerzahler unbemerkt belastet. Sie tritt auf, wenn Einkommen mit der Inflation steigen, die Tarifstufengrenzen und Absetzbeträge in der Lohn- und Einkommensteuer aber statisch bleiben. Das führt dazu, das Bürgerinnen und Bürger einen höheren Teil ihres Einkommens versteuern müssen und das Einkommen an Kaufkraft verliert.

Ein Beispiel: Eine Arbeitnehmerin mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von rund 2.500 Euro erhält im Jahr 2024 als Inflationsausgleich eine Gehaltserhöhung von rund 9 %. Durch die Abschaffung der kalten Progression wird die Arbeitnehmerin mit rund 550 Euro entlastet, wodurch sich das Nettoeinkommen ebenfalls um rund 9 % erhöht, während ohne Abschaffung der kalten Progression der Nettolohn um lediglich rund 7 % zulegen würde.

„Mit der Abschaffung der kalten Progression setzen wir ein klares Zeichen für mehr Gerechtigkeit im Steuersystem. Dieser Schritt entlastet die Bürgerinnen und Bürger nachhaltig, nämlich jedes Jahr aufs Neue. Es ist uns wichtig, dass die Menschen konkret spüren, wie sich ihr verfügbares Einkommen verbessert, besonders in Zeiten steigender Lebenserhaltungskosten. Ich bin froh, dass uns das mit 2023 gelungen ist und auch 2024 kommen die Lohnerhöhungen netto voll an“, so Finanzminister Magnus Brunner.

Ein Jahr ohne kalte Progression
Mit der Abschaffung der kalten Progression ist die schleichende Steuererhöhung also beendet. Im ersten Jahr ohne kalte Progression 2023 haben sich die Menschen mehr als 1,85 Milliarden Euro erspart. Im kommenden Jahr sparen sich die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler weitere 3,65 Milliarden Euro.

Die Wirkung der Abschaffung der kalten Progression zeigt sich immer ab dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres, da zu diesem Zeitpunkt Tarifstufengrenzen und Absetzbeträge valorisiert werden.

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