Klima-Urteil des EGMR alarmiert: Politische Agenden beeinflussen unabhängige Rechtsprechung

LAbg. Manuel Krautgartner: „(Höchst-)Gerichte dürfen nicht zu Instrumenten politischer oder ideologischer Agenden werden!“

DER EGMR HAT DIE SCHWEIZ WEGEN UNZUREICHENDEN KLIMASCHUTZES VERURTEILT. DIE RICHTER GABEN DEN „KLIMASENIORINNEN SCHWEIZ“ RECHT, DIE ARGUMENTIERTEN, DASS DIE UNZUREICHENDEN MASSNAHMEN DER REGIERUNG GEGEN DEN KLIMAWANDEL SIE IN IHREN MENSCHENRECHTEN VERLETZEN. „DIESE ENTSCHEIDUNG MARKIERT EINEN BEDENKLICHEN TREND, IN DEM SELBST HÖCHSTE GERICHTE SICH IN POLITISCHE AGENDEN WIE DEN VERMEINTLICHEN KLIMAWAHN UND DIE KLIMAHYSTERIE EINREIHEN, ANSTATT OBJEKTIVE RECHTSGRUNDSÄTZE ZU WAHREN“, SO LABG. MANUEL KRAUTGARTNER, MFG-OÖ KLUBOBMANN. 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat kürzlich entschieden, dass „Klimaschutz“ ein Menschenrecht ist. In seinem Urteil1) hat der EGMR sich sowohl damit beschäftigt, ob Klimaschutz ein Menschenrecht ist und von wem das Recht eingeklagt werden kann. Die Richter stützten sich dabei auf Artikel 8 der europäischen Menschenrechtskonvention, der das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleistet. Dem Urteil zugrunde lag eine „Klimaklage“ des Schweizer Vereins „KlimaSeniorinnen Schweiz“. Unterstützt wurde die Klage von der NGO „Greenpeace“.

In ihrer Klage argumentierten die „KlimaSeniorinnen“, dass die Schweizer Behörden nicht genug tun würden, um die Auswirkungen des Klimawandels einzudämmen. Aufgrund ihres besonderen Alters seien sie besonders benachteiligt, da sie dadurch den Folgen der Klimaerwärmung stärker ausgesetzt seien, etwa aufgrund extremer Hitzewellen. Das Ziel der Klage: Die Schweiz solle mehr unternehmen, um den Anstieg der Temperatur auf 1,5 Grad zu beschränken.

Der EGMR stellte fest: Aus der EMRK ergibt sich ein Recht auf wirksamen Schutz durch die staatlichen Behörden vor den schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels auf das Leben, die Gesundheit, das Wohlbefinden und die Lebensqualität. Die Schweiz habe diese ihr daraus erwachsenden Verpflichtungen vernachlässigt und somit die Klägerinnen des Vereins „KlimaSeniorinnen Schweiz“ in ihren Rechten verletzt.

Manuel Krautgartner: „Das Klima ist ein statistischer Wert, das kann man nicht schützen. Was man schützen kann und soll, sind Natur und Umwelt. Aber diese Fragen sollten durch demokratische Prozesse und unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Evidenzen gelöst werden. (Höchst-)Gerichte dürfen nicht zu Instrumenten politischer oder ideologischer Agenden – und das auch noch gegen den Willen der Menschen – werden!“

Der EGMR beschränkt sich in seinem Urteil darauf, sich auf einen angeblichen politischen und wissenschaftlichen Konsens zu stützen. Er fasst die Meinungen des Weltklimarats (IPCC), verschiedener Staaten und Organisationen zusammen und stellt aufgrund dessen fest, dass der „menschengemachte Klimawandel“ existiere und dass er eine „schwerwiegende gegenwärtige und künftige Bedrohung für die Ausübung der durch die Konvention garantierten Menschenrechte“ darstelle2). Der Gerichtshof betont die Dringlichkeit, den Temperaturanstieg auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen, da die bisherigen Bemühungen nicht ausreichen, um dieses Ziel zu erreichen. „Diese Entscheidung zeigt die zunehmende Verstrickung von Gerichten in politische und ideologische Debatten“, so Manuel Krautgartner. Und auch LAbg. Joachim Aigner, MFG-Österreich Bundesparteiobmann, zeigt sich besorgt über die zunehmende Polarisierung und Ideologisierung der Rechtsprechung: „Wir sehen das nicht erst jetzt beim sogenannten ,Klimawandel‘, auch während der Corona-P(l)andemie haben die Gerichte mehr als willfährige Handlanger der Politik anstatt als unabhängige Rechtsprechungsorgane gehandelt.“

Die Schweizer Regierung brachte in dem Verfahren zutreffend vor: „[…] […] eine „Verrechtlichung“ der Angelegenheit auf internationaler Ebene würde nur zu Spannungen im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip und die Gewaltenteilung führen. In jedem Fall könnte der Gerichtshof nicht als oberstes Gericht für die Umwelt fungieren, insbesondere angesichts der Komplexität der Beweislage und der wissenschaftlichen Erkenntnisse.“3)

1) Urteil vom 09.04.2024, Verein Klimaseniorinnen Schweiz and Others v. Switzerland, Application no. 53600/20.

2) Vgl. Randnummern 436. des Urteilstextes.

3) Randnummern 338. des Urteilstextes, deutsche Übersetzung mit deepl.com.

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