EQS-CMS: Wienerberger AG: Sonstige Zulassungsfolgepflichten

EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Wienerberger AG / Veröffentlichung
gem. § 119 Abs. 9 BörseG
Wienerberger AG: Sonstige Zulassungsfolgepflichten

07.05.2024 / 15:30 CET/CEST
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Die 155. ordentliche Hauptversammlung der Wienerberger AG fasste am 7. Mai
2024 folgende Beschlüsse:

Ermächtigung zum Rückkauf eigener Aktien (Tagesordnungspunkt 9.)

Der Vorstand der Wienerberger AG wird gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 sowie
Absatz 1a und Absatz 1b Aktiengesetz während einer Geltungsdauer von 30
Monaten ab dem Tag der heutigen Beschlussfassung ermächtigt, eigene Aktien
der Wienerberger AG zu einem niedrigsten Gegenwert von EUR 1,– je Aktie
und einem höchsten Gegenwert je Aktie, der höchstens 20%  über dem
durchschnittlichen, ungewichteten Börsenschlusskurs der vorangegangenen
zehn Börsehandelstage vor dem jeweiligen Rückkauf der Aktien liegen darf,
ohne weitere Beschlussfassung der Hauptversammlung zu erwerben. Der
Bestand an unter dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien sowie
sonstigen gehaltenen eigenen Aktien darf 10% des Grundkapitals der
Wienerberger AG zu keinem Zeitpunkt überschreiten; die Gesamtstückzahl der
gemäß der Ermächtigung nach diesem Beschluss vom 7. Mai 2024 erworbenen
eigenen Aktien darf maximal 10% des Grundkapitals der Wienerberger AG zum
Tag dieser Beschlussfassung betragen. Der Vorstand ist zur Festsetzung der
Rückerwerbsbedingungen ermächtigt. Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands
börslich oder außerbörslich oder im Wege eines öffentlichen Angebots
erfolgen. Der Erwerb auch nur von einzelnen Aktionären oder einem einzigen
Aktionär ist zulässig. Sofern gesetzlich keine Zustimmung des
Aufsichtsrats zwingend erforderlich ist, ist der Aufsichtsrat im
Nachhinein vom Beschluss des Vorstands in Kenntnis zu setzen. Im Falle des
außerbörslichen Erwerbs kann dieser auch unter Ausschluss des
quotenmäßigen Veräußerungsrechts der Aktionäre durchgeführt werden
(umgekehrter Bezugsrechtsausschluss). Der Handel mit eigenen Aktien ist
als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Der Vorstand kann diese Ermächtigung
innerhalb der gesetzlichen Vorgaben insbesondere über die höchstzulässige
Zahl eigener Aktien ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, einmal
oder auch mehrfach ausüben. Diese Ermächtigung kann in Verfolgung eines
oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen
(§ 228 Absatz 3 Unternehmensgesetzbuch) oder durch Dritte für Rechnung der
Gesellschaft ausgeübt werden.

Dieser Beschluss ersetzt die in der 153. ordentlichen Hauptversammlung vom
3. Mai 2022 beschlossene Ermächtigung des Vorstands zum Rückkauf eigener
Aktien.

Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien (Tagesordnungspunkt 10.)

 a. Der Vorstand der Wienerberger AG wird für die Dauer von fünf Jahren ab
dem Tag der heutigen Beschlussfassung gemäß § 65 Absatz 1b
Aktiengesetz ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats und ohne
neuerliche Beschlussfassung der Hauptversammlung für die Veräußerung
bzw. Verwendung gehaltener eigener Aktien eine andere gesetzlich
zulässige Art der Veräußerung als über die Börse oder durch ein
öffentliches Angebot, unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen über
den Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre, zu beschließen und die
Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Diese Ermächtigung umfasst die
Veräußerung bzw. Verwendung eigener Aktien auf eine andere gesetzlich
zulässige Art der Veräußerung als über die Börse oder ein öffentliches
Angebot, insbesondere einen außerbörslichen Verkauf (unter teilweisem
oder vollständigem Ausschluss des Wiederkaufsrechts der Aktionäre),
etwa in Form einer beschleunigten Privatplatzierung, oder als nicht in
einer Barleistung bestehende Transaktionswährung für den Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensanteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder
sonstigen Vermögenswerten.

Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren
Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die
Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 228 Absatz 3
Unternehmensgesetzbuch) oder für Rechnung der Gesellschaft durch
Dritte ausgeübt werden.

 

 b. Der Vorstand der Wienerberger AG wird gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8
letzter Satz Aktiengesetz ermächtigt, während einer Geltungsdauer von
30 Monaten ab dem Tag dieser Beschlussfassung mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital durch Einziehung von erworbenen eigenen
Aktien ohne weitere Beschlussfassung der Hauptversammlung
herabzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung
zu beschließen, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben.

Der Vorstand kann diese Ermächtigungen innerhalb der gesetzlichen Vorgaben
insbesondere über die höchstzulässige Zahl eigener Aktien ganz oder in
Teilen, einzeln oder gemeinsam, einmal oder auch mehrfach ausüben. Die in
den Punkten a) und b) erteilten Ermächtigungen gelten sowohl für am Tag
dieser Beschlussfassung bereits von der Gesellschaft gehaltene eigene
Aktien als auch für künftig zu erwerbende eigene Aktien.

Dieser Beschluss ersetzt die in der 153. ordentlichen Hauptversammlung vom
3. Mai 2022 beschlossene Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien.

Wien, am 7. Mai 2024

Der Vorstand

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07.05.2024 CET/CEST

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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Wienerberger AG
Wienerbergerplatz 1
1100 Wien
Österreich
Internet: www.wienerberger.com

 
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1897801  07.05.2024 CET/CEST

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