Mehr Transparenz bei der Vermittlung von 24-Stunden-Betreuer:innen

Agenturen müssen Kostenblatt vorlegen – Inkassovollmachten sind schriftlich zu vereinbaren

Vermittlungsagenturen für 24-Stunden-Betreuer:innen müssen ihre Preise und Leistungen ab 1. September 2024 transparent kommunizieren und vor Vertragsabschluss ein detailliertes Kostenblatt zur Verfügung stellen. Das sieht die Novelle einer Verordnung für die Personenbetreuung vor, die heute kundgemacht wurde. Sie schafft auch mehr Rechtssicherheit bei Inkassovereinbarungen: Wird das Honorar für die Betreuer:innen an die Agentur bezahlt, muss das schriftlich vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung kann jederzeit gekündigt werden. „Betroffene Familien müssen wissen, welche Kosten wirklich auf sie zukommen“, betont Sozialminister Johannes Rauch. „Mit dieser Neuregelung schaffen wir Transparenz und gewährleisten mehr Rechtssicherheit sowohl für die betroffenen Familien als auch für 24-Stunden-Betreuer:innen.“ ***

Die Betreuung von pflegebedürftigen Personen in privaten Haushalten erfolgt in Österreich fast ausschließlich durch selbstständige 24-Stunden-Betreuer:innen. Im Rahmen des Förderungsmodells sind österreichweit rund 34.000 Personenbetreuer:innen tätig. Vermittelt werden sie großteils von Agenturen, die jeweils einen Vertrag mit der betreuten Person und ihrer Betreuungskraft abschließen.

Um mehr Sicherheit für 24-Stunden-Betreuer:innen und ihre Klient:innen zu schaffen, werden die Agenturen nun zu mehr Transparenz verpflichtet: Ab 1. September müssen sie bereits bei der ersten Kontaktaufnahme ein detailliertes Kostenblatt zur Verfügung stellen. Es muss auch in der Werbung angeführt sein, zum Beispiel auf der Website des Unternehmens. Das Kostenblatt muss die Preise für die einzelnen Leistungen der Agentur, die Gesamtkosten der Vermittlung und die Zahlungsmodalitäten enthalten.

Die Neuregelung ermöglicht es in Zukunft, die tatsächlich anfallenden Kosten besser einzuschätzen und die Angebote von Vermittlungsagenturen vorab miteinander zu vergleichen. Über den Inhalt des Kostenblattes müssen die Agenturen vor Vertragsabschluss aufklären und das Kostenblatt den Vertragsparteien schriftlich übermitteln.

„Betreuer:innen und ihre Klient:innen sind in der Praxis immer wieder mit versteckten Kosten konfrontiert. Ein wesentlicher Grund dafür sind intransparente Informationen bei der Vermittlung durch die Agenturen“, betont Sozialminister Johannes Rauch. „In Zukunft müssen alle Preisinformationen auf den Tisch gelegt und schriftlich kommuniziert werden. Damit lassen sich viele Streitfälle sowohl zwischen Agenturen und Betreuer:innen als auch zwischen den Agenturen und den Klient:innen verhindern.“

 

MEHR RECHTSSICHERHEIT BEI INKASSOVOLLMACHTEN

In vielen Fällen erhalten Personenbetreuer:innen ihr Entgelt nicht direkt von ihren Klient:innen, sondern über eine Inkassovollmacht von der Vermittlungsagentur. Sie berechtigt die Agentur, das Entgelt von ihren Klient:innen zu verlangen und an die Betreuer:innen auszuzahlen. Dabei behält die Agentur einen Teil des Honorars als Provision.

Um mehr Rechtssicherheit zu schaffen, muss eine Inkassovollmacht künftig nicht nur im Kostenblatt angeführt, sondern bei Vertragsabschluss auch schriftlich ausgefertigt werden. Die Inkassovollmacht kann künftig auch jederzeit wieder gekündigt werden. „Damit verhindern wir, dass solche Vereinbarungen die Beteiligten langfristig binden, auch wenn sie bei Vertragsabschluss unbedacht unterschrieben wurden“, betont Sozialminister Johannes Rauch.

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK)
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