EQS-HV: Fabasoft AG: Veröffentlichung eines Hauptversammlungsbeschlusses gemäß § 119 Abs. 9 Börsegesetz iVm § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Veröffentlichungsverordnung

EQS-News: Fabasoft AG / Bekanntmachung der Ergebnisse zur Hauptversammlung
Fabasoft AG: Veröffentlichung eines Hauptversammlungsbeschlusses gemäß §
119 Abs. 9 Börsegesetz iVm § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1
Veröffentlichungsverordnung

02.07.2024 / 15:45 CET/CEST
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Fabasoft AG

ISIN-Nummer: AT0000785407

Veröffentlichung eines Hauptversammlungsbeschlusses gemäß § 119 Abs. 9
Börsegesetz iVm § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Veröffentlichungsverordnung

In der ordentlichen Hauptversammlung der Fabasoft AG am 02.07.2024 wurde
unter anderem beschlossen:

 

Zu Punkt 12. der Tagesordnung (Beschlussfassung über die Ermächtigung des
Vorstandes zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Z 4 AktG):

Der Vorstand wird zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Z 4 AktG für
Zwecke der Ausgabe an die Belegschaft, leitende Angestellte und Mitglieder
des Vorstandes der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens für
die Dauer von 30 Monaten bis zu einem maximalen Anteil von 10 von 100 des
Grundkapitals der Gesellschaft ermächtigt. Der beim Rückerwerb zulässige
Gegenwert darf höchstens 10% über und geringstenfalls 20% unter dem
durchschnittlichen Börseschlusskurs im Xetra-Handel der Deutschen Börse AG
der letzten 5 Börsehandelstage vor der Festlegung des Kaufpreises liegen.
Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit
anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und
noch besitzt, 10% des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten.
Das jeweilige Rückkaufprogramm und dessen Dauer sind zu veröffentlichen.

Diese Ermächtigung umfasst auch den Erwerb von Aktien durch
Tochtergesellschaften der Gesellschaft (§ 66 AktG).

 

Zu Punkt 13. der Tagesordnung (Beschlussfassung über die Ermächtigung des
Vorstandes zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 AktG sowie zur
Einziehung von Aktien und die Ermächtigung des Aufsichtsrates zur Änderung
der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben):

Der Vorstand wird zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 AktG für
die Dauer von 30 Monaten bis zu einem maximalen Anteil von 10% des
Grundkapitals der Gesellschaft ermächtigt. Der beim Rückerwerb zulässige
Gegenwert darf höchstens 10% über und geringstenfalls 20% unter dem
durchschnittlichen Börseschlusskurs im Xetra-Handel der Deutschen Börse AG
der letzten 5 Börsehandelstage vor der Festlegung des Kaufpreises liegen.
Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien dürfen zusammen
mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat
und noch besitzt, 10% des Grundkapitals der Gesellschaft nicht
überschreiten. Das jeweilige Rückkaufprogramm und dessen Dauer sind zu
veröffentlichen.

Die Ermächtigung umfasst auch den Erwerb von Aktien durch
Tochtergesellschaften der Gesellschaft (§ 66 AktG). Der Erwerb kann über
die Börse, über den Weg eines öffentlichen Angebots oder auf sonstige
gesetzlich zulässige Weise und zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck
erfolgen.

Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, eigene Aktien nach erfolgtem
Rückerwerb sowie im Bestand der Gesellschaft befindliche eigene Aktien
ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Der Aufsichtsrat ist
ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von
Aktien ergeben zu beschließen. Diese Ermächtigung kann ganz oder teilweise
und auch in mehreren Teilen ausgeübt werden.

 

Zu Punkt 14. der Tagesordnung (Beschlussfassung über die Ermächtigung des
Vorstandes zur Verwendung und Veräußerung eigener Aktien auch auf andere
Art und Weise als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu
jedem gesetzlichen Zweck auch unter Ausschluss der allgemeinen
Kaufmöglichkeit der Aktionäre (Bezugsrechtsausschluss)) wurde folgender
Beschluss gefasst:

Der Vorstand der Fabasoft AG wird gemäß § 65 Abs. 1b AktG für die Dauer
von 5 Jahren ab Beschlussfassung, sohin bis einschließlich 02.07.2029,
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates und ohne weiteren Beschluss
der Hauptversammlung eigene Aktien nach erfolgtem Rückerwerb sowie im
Bestand der Gesellschaft befindliche eigene Aktien der Gesellschaft auch
auf andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu
veräußern oder zu verwenden, insbesondere eigene Aktien

(i) zur Ausgabe an die Belegschaft, leitende Angestellte und/oder
Mitglieder des Vorstandes/der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines
mit ihr verbundenen Unternehmens, einschließlich zur Bedienung von
Aktienübertragungsprogrammen, insbesondere von Aktienoptionen,
Long-Term-Incentive-Plänen oder sonstigen Beteiligungsprogrammen;

(ii) zur Bedienung von allenfalls ausgegebenen
Wandelschuldverschreibungen;

(iii) als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen oder
sonstigen Vermögenswerten, und

(iv) zu jedem sonstigen gesetzlich zulässig Zweck zu verwenden;

und hierbei die allgemeine Kaufmöglichkeit der Aktionär:innen
auszuschließen (Bezugsrechtsausschluss), wobei die Ermächtigung ganz oder
teilweise und auch in mehreren Teilen und zur Verfolgung mehrerer Zwecke
ausgeübt werden kann.

 

Linz, im Juli 2024
Der Vorstand

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02.07.2024 CET/CEST

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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Fabasoft AG
Honauerstraße 4
4020 Linz
Österreich
Telefon: +43 732-606162-0
Fax: +43 732-606162-609
E-Mail: ir@fabasoft.com
Internet: www.fabasoft.com
ISIN: AT0000785407
WKN: 922985

Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin,
Stuttgart, München, Hamburg, Düsseldorf

 
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