Tierschutzbesetzung ÖVP-Innsbruck: 2 Maßnahmenbeschwerden und Anzeige gegen Polizei

LVwG Innsbruck und Staatsanwaltschaft sind jetzt am Zug, um das Vorgehen der Polizei beim Zivilen Ungehorsam wegen Schweine-Vollspaltenboden zu beurteilen

Am 5. Juni 2024 besetzten 16 Tierschützer:innen den Medienraum der ÖVP-Zentrale in Innsbruck, um als „Delegation der Schweine“ mit dem Landwirtschaftsminister, der im Vorstand der Tiroler ÖVP sitzt, über das Ende des Vollspaltenbodens zu sprechen. Totschnig war dazu nicht bereit, und so räumte die Polizei die Besetzung. Mit völlig unnötigen Übergriffen, wie danach bekannt wurde. Jetzt wurden deswegen seitens der Tierschützer:innen 2 Maßnahmenbeschwerden und eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen die Polizei eingebracht.

Die Dokumente: Martin Balluchs Blog

Die Strafanzeige richtet sich gegen 3 Polizisten, die in der Nacht in eine Zelle, in der vier Tierschützerinnen schliefen, eingedrungen waren, die Frauen mit Gewalt festhielten und ihre Gesichter mit Fotos verglichen. Eine der Maßnahmenbeschwerden bringt das Festhalten eines Tierschützers durch die Polizei, sodass sie sein Gesicht fotografieren konnten, und das völlig nackt Ausziehen mit Inspektion des Anus vor das Landesverwaltungsgericht. Die andere thematisiert den Umstand, dass zivile Beamt:innen einer Tierschützerin, die auf öffentlicher Straße gegen das Schweineleid demonstriert hatte, heimlich zu ihrem Auto gefolgt waren, um dieses unter dem vorgeschobenen Verdacht, es befinde sich Diebesgut darin, zu durchsuchen. Die Frau wurde ebenfalls durchsucht.

VGT-Obperson DDr. Martin Balluch pocht auf rechtsstaatliches Vorgehen der Exekutive: „Ziviler Ungehorsam ist demokratiepolitisch legitim, wenn er gewissen Regeln unterliegt, die in diesem Fall von den Tierschützer:innen eingehalten wurden. Die Polizei hat die Aufgabe, sich neutral zu verhalten, und alle Beteiligten vor Gewalt zu schützen. Sie kann eine Besetzung räumen, muss aber dabei strikt die gesetzlichen Vorgaben befolgen. Dazu gehört, dass bei Verwaltungsübertretungen keine erkennungsdienstlichen Maßnahmen erlaubt sind, wie das zwangsweise Fotografieren. Ebenso, dass das nackt Ausziehen und Durchsuchen eines Körpers unter Zwang und das Durchsuchen eines Autos nur bei konkreten Verdachtsmomenten einer gerichtlich strafbaren Handlung geschehen dürfen, was hier eindeutig nicht der Fall war. Wir hoffen also, dass das Landesverwaltungsgericht und die Staatsanwaltschaft entsprechend gegen die Polizei ermitteln bzw. urteilen, um derartige Übergriffe in Zukunft hintan zu halten.“
Video von der Besetzung und Räumung

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