GuKG-Novelle bringt diplomierten Pflegekräften mehr Kompetenzen

Neue Spezialisierung nach internationalem Vorbild – Erstverordnung von Medikamenten

Eine Novelle des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes bringt diplomierten Pflegekräften mehr Kompetenzen. Sie dürfen künftig auch bestimmte Medikamente verordnen. Im Gesetz werden die erlaubten Tätigkeiten zudem nicht mehr einzeln aufgezählt. Diplomierte Pflegekräfte dürfen künftig alle ihrer Ausbildung entsprechenden Tätigkeiten ausüben, die nicht Ärzt:innen vorbehalten sind. „Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger:innen haben drei Jahre fundierte Ausbildung absolviert. Mit der Neuregelung sorgen wir dafür, dass sie ihre Kompetenzen auch bestens in der Praxis einsetzen können. Das macht den Beruf attraktiver“, ist Gesundheits- und Sozialminister Johannes Rauch überzeugt. Die Novelle schafft auch die Voraussetzung, damit Fachhochschulen und Universitäten künftig spezialisierte Ausbildungen anbieten können. Sie wurde heute im Nationalrat beschlossen. *** 

Pflegepersonal bildet die Schnittstelle zwischen Patient:innen und behandelnden Ärzt:innen. Forschung und Entwicklung tragen dazu bei, dass Patient:innen mit immer innovativeren Methoden behandelt werden können. Parallel dazu wurde die Ausbildung von diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger:innen in den letzten Jahren akademisiert, sie verfügen daher über immer mehr Qualifikationen.

Bis dato sind ihre Kompetenzen im Gesetz ausdrücklich aufgezählt. Das bedeutet, dass die Berufsausübung bis ins kleinste Detail gesetzlich geregelt ist. Tätigkeiten, die zwar von der Ausbildung der Pflegekräfte umfasst sind, allerdings nicht ausdrücklich in der Aufzählung gelistet sind, dürfen nicht ausgeführt werden.  

Mit der Novelle des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes werden nun diese bürokratischen Hürden abgebaut. Diplomiertes Gesundheitspersonal darf künftig alle Tätigkeiten bis zum Ärztevorbehalt ausführen. Dies führt zu einer dynamischeren Arbeitsweise für DGKPs, da nicht bei jedem Schritt geprüft werden muss, ob er in der gesetzlichen Aufzählung enthalten ist.   

ERST- & WEITERVERORDNUNG VON ARZNEIMITTELN

Mit der heute eingebrachten Gesetzesnovelle wird diplomiertem Pflegepersonal nun auch die Erstverordnung ausgewählter Arzneimittel erlaubt. Damit ersparen sich Patient:innen  in vielen Fällen einen Besuch bei ihrem Arzt bzw. ihrer Ärztin. Die genaue Liste an Arzneimitteln wird per Verordnung des Gesundheitsministers festgelegt.

„Diplomierte Pflegekräfte wissen bei vielen alltäglichen Medikamenten sehr gut, was Pflegebedürftige benötigen. Sie mussten ein Rezept bisher trotzdem immer beim Arzt anfordern. Verschreibungen, für die eine ärztliche Untersuchung erforderlich ist, bleiben selbstverständlich auch weiterhin Ärzt:innen vorbehalten“, so Gesundheitsminister Johannes Rauch. 

Bereits in den vergangenen Jahren wurden die Kompetenzen nach und nach ausgeweitet. Seit Mitte 2023 dürfen diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger:innen auch Erstbegutachtungen zur Einstufung beim Pflegegeld vornehmen. Sie können auch bereits Medizinprodukte selbstständig verordnen.  

NEUE SPEZIALISIERUNGEN PER VERORDNUNG

Mit der Novelle können Fachhochschulen und Universitäten künftig Spezialisierungen mit einem Mindestumfang von 60 ECTS anbieten. Damit werden spezialisierte Ausbildungen beispielsweise für Anästhesie oder OP-Pflege möglich. Die Gesundheit Österreich GmbH wird die Grundlagen für die neuen fachlichen Profile erarbeiten.  

„Es ist besonders wichtig, auch in der Pflege die Möglichkeit zur Weiterbildung und Höherqualifizierung in allen Bereichen zu fördern. Die Mitarbeiter:innen können sich so laufend weiterentwickeln. Ziel ist ein durchgängiges Weiterbildungssystem von der Pflegelehre bis zum Masterstudium“, so Rauch abschließend.

 

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK)
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