Nachspiel zu Koralm Kraftwerk: Eisenberger mit Klage gegen Rehm abgeblitzt

Behauptung, dass die Staatsanwaltschaft gegen ehemaligen Koralm-Anwalt ermittle, wurde nie erhoben

Wie nun bekannt wurde, hatte eine Anfang Juli 2023 aus Anlass der negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über das umstrittene Pumpspeicherkraftwerk Koralm geführte mediale Auseinandersetzung ein gerichtliches Nachspiel. Rechtsanwalt Univ. Prof. Dr. Georg Eisenberger sowie die Eisenberger Rechtsanwälte GmbH als Zweitklägerin hatten eine Klage mit beträchtlichem Streitwert gegen Wolfgang Rehm, den Sprecher der Umweltorganisation VIRUS, die im Koralm-Verfahren Parteistellung hat, eingebracht. Nach dem Handelsgericht Wien hat nun auch das Oberlandesgericht Wien (OLG) in zweiter Instanz die Klage abgewiesen und ist der ordentliche Instanzenzug abgeschlossen. Rehm „Aus meiner Sicht war das eine klassische Einschüchterungsklage, die aber insbesondere dank der Unterstützung durch die Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH &Co KG ihren Zweck verfehlt hat. Die Kläger haben versucht, zwischen die Zeilen meiner damaligen Presseaussendung die Behauptung hineinzuinterpretieren, die Staatsanwaltschaft würde gegen Dr. Georg Eisenberger ermitteln. Diese Behauptung habe ich nie erhoben. Auch die zwei Gerichtsinstanzen sahen das anders als die Kläger und gaben mir recht.“

Ausgangspunkt der Klage war ein öffentlicher Schlagabtausch per Presseaussendung, nachdem sich Rechtsanwalt Dr. Georg Eisenberger inhaltlich in die Diskussion um das gescheiterte Koralmkraftwerksprojekt eingeschaltet hatte, obwohl er sein Mandat bereits im Herbst 2021 zurückgelegt hatte. „Kurioserweise hatten die Kläger im Verfahrensverlauf als Grund für das Schalten einer OTS Aussendung angegeben dass klarstellen werden sollte, warum seinerzeit das Mandat zurückgelegt worden sei, noch am 10.11.2021 hatte Dr. Eisenberger gegenüber der Kronen-Zeitung jedoch erklärt gehabt, das unterliege seiner Verschwiegenheitspflicht“, so Rehm. Das Oberlandesgericht führt in seinem Urteil dazu aus: „Es darf nicht übersehen werden, dass der Erstkläger sich in der Vergangenheit bereits mehrmals am öffentlichen Diskurs zu UVP-Verfahren, insbesondere im Hinblick auf das umstrittene Koralm-Kraftwerksprojekt, beteiligt und sich selbst knapp zwei Jahre nach Aufkündigung des Mandatsverhältnisses zu den Projektwerbern dazu wiederum öffentlich geäußert hat. In der Stellungnahme vom 4.7.2023 beschränken sich die Kläger entgegen ihrem Vorbringen nicht nur auf die Klarstellung, dass sie nicht mehr Vertreter der Projektbetreiber seien, sondern würdigen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts auch inhaltlich […]. Zudem wird Kritik an NGOs, der Umweltanwältin und dem Bundesdenkmalamt geübt, […]ohne dass aber in der vorangegangenen Aussendung des Beklagten vom selben Tag auf die Rolle der Anwälte als Projektwerbervertreter angesichts der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen Landesbedienstete und Projektplaner Bezug genommen worden wäre.“ Zugunsten des Rechts auf freie Meinungsäußerung gelte in der Diskussion von Fragen allgemein-öffentlichen Interesses ein großzügiger Beurteilungsmaßstab. Nicht nur Politiker sondern auch an Privatpersonen, die sich zu Themen allgemeinen Interesses öffentlich äußern müssten einen höheren Grad an Toleranz vor allem dann zeigen, wenn sie selbst in der Öffentlichkeit Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen,“. so das Gericht das diese Grundsätze auch auf die vorliegenden APA-OTS-Presseaussendungen der Kläger und des Beklagten übertragen hat: „Im Raum steht der Verdacht, dass Projektwerber umstrittener Projekte durch strafrechtlich relevante Einflussnahmen auf Beamte die Genehmigung ihrer Vorhaben in UVP-Verfahren erwirkt hätten. An der Aufklärung derartiger schwerwiegender Vorwürfe besteht ein öffentliches Interesse, zumal mit solchen Projekten Eingriffe in die der Allgemeinheit zur Verfügung stehende Umwelt verbunden sind, die umso schwerer wiegen, sollte die UVP-Genehmigung tatsächlich in inhaltlicher Hinsicht zu Unrecht erteilt worden sein. Der Vorwurf der ungeprüften Übernahme von – von Projektwerbern – verfassten Bescheidbestandteilen darf daher nicht beschönigt werden,“ so das OLG das weiter ausführt: „Angesichts der Vielzahl der an solchen Projekten und den (oft langen) UVP-Verfahren Beteiligten – Entscheidungsträger, Projektwerber, Projektwerbervertreter, NGOs, Umweltanwältin, Politiker etc – sowie vor dem Hintergrund konfligierender Interessen von Wirtschaftstreibenden und Klima- und Umweltschützern darf auch darüber diskutiert werden, warum die ermittlungs­relevanten Vorgänge so lange unentdeckt geblieben sind, wer Kenntnis von ihnen hatte, wie sie hätten verhindert werden können und welche Maßnahmen zu ihrer Abstellung zu setzen sind“.

Das Berufungsgericht kommt schließlich zum Schluss: „Die behaupteten Eingriffe in Persönlichkeitsrechte der Kläger iSd § 1330 ABGB liegen folglich entweder nicht vor oder sind vom Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung gerechtfertigt“. Der Berufung sei somit der Erfolg zu versagen gewesen.

Rehm zum Abteilung 13-Skandal selbst:“ Die Staatsanwaltschaft ermittelt seit fast drei Jahren ohne Bekanntwerden einer Anklageerhebung oder Verfahrenseinstellung, es sieht somit nach eingeschlafener Geschichte aus. Verwunderlich ist dabei, dass trotz dieses Verfahrensstandes laut Medienberichten aktuell gegen die Umweltanwältin ein Verfahren wegen angeblicher Falschaussage eingeleitet worden ist“. Die Umweltanwältin sei aber jedenfalls nicht Verursacherin des Skandals auch wenn nach der kürzlich erfolgten Berichterstattung fast dieser Eindruck entstanden sein könnte. „Bevor jetzt jemand so tut als sei eh nichts gewesen, erinnere ich daran, dass der Rechnungshof im Vorjahr  – selbstverständlich ohne jegliche direkte oder indirekte Erwähnung der nun abgewiesenen Kläger – festgestellt hat, dass im Abt13 Skandal in mehreren Verfahren unzulässige Kommunikationen zwischen Projektwerbervertretern und der Behörde stattgefunden haben – zu beurteilen ob diese unstatthafte Kommunikationsvorgänge strafrechtlich relevant sind oblag nicht dem Rechnungshof sondern wird irgendwann dann hoffentlich die Staatsanwaltschaft aufgeklärt haben“, stellt Rehm klar.

Mit der Entscheidung des Oberlandesgerichtes gegen die Eisenberger-Klage sei der ordentliche Instanzenzug abgeschlossen. Die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof von den drei österreichischen Höchstgerichten das für Zivilrecht zuständige sei nicht zugelassen worden. Ob die Kläger innerhalb der mittlerweile abgelaufenen Frist noch eine außerordentlichen Revision versucht hätten sei nicht bekannt. „Dazu hätten sie aber nachweisen müssen dass eine Rechtsfrage grundlegender Bedeutung vorliegt die über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat bei der OLG Entscheidung handelt es sich aber um nichts anderes als eine Einzelfallentscheidung. Das OLG Urteil ist jedenfalls rechtskräftig, die Kläger haben die Verfahrenskosten zu tragen“, so Rehm abschließend.

Wolfgang Rehm, 0699/12419913, wolfgang.rehm@reflex.at

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