Vertane Chance für Tierschutz in Salzburg: ÖVP-FPÖ-Koalition weist Petition zur Rücknahme der Vogelabschussverordnung zurück
Abschuss von 860 Eichelhähern und regional gefährdeten Wasservögeln in vollem Gange
Die Petition des Volksbegehrens „Für ein Bundes-Jagdgesetz“, die die sofortige Rücknahme der umstrittenen Vogelabschussplanverordnung 2024/25 forderte, wurde gestern im Salzburger Landtag von der ÖVP-FPÖ-Koalition abgelehnt. Der in Salzburg vollzogene Abschuss von jährlich 4886 EU-geschützten Vögeln, darunter 860 Eichelhäher und 96 gefährdete Graureiher, steht im Widerspruch zu nationalen und internationalen Naturschutzverpflichtungen. Vertreter des Volksbegehrens „Für ein Bundes-Jagdgesetz“ sehen darin eine klare Missachtung der EU-Vogelschutzrichtlinie und der österreichischen Verfassung durch die ÖVP-FPÖ-Koalition.
„Wir sind fassungslos, dass die Politik geltendes Recht mit Füßen tritt. Umso wichtiger ist es, dass jetzt die Bürger:innen das unabhängige bundesweite Volksbegehren für ein einheitliches und ökologisches Bundes-Jagdgesetz unterschreiben. Die Unterschrift für das Volksbegehren kann in Zukunft Fälle wie diese stoppen“, so Prof. Kurt Kotrschal, einer der Proponenten des Volksbegehrens und Initiatoren der Petition.
TROTZ RECHTSBRUCHES: VOGELABSCHUSSVERORDNUNG 2024/25 IM SALZBURGER LANDTAG WEITER IN KRAFT
Auf Grundlage der umstrittenen „Vogelabschussplanverordnung 2024/25“ erließen Bezirksjägermeister 376 Bescheide zur Tötung von 4886 EU-geschützten Vögeln, darunter 860 Eichelhäher und 96 gefährdete Graureiher. Am 11. September wurde die Petition des Volksbegehrens „Für ein Bundes-Jagdgesetz“ im Salzburger Landtag verhandelt.
Prof. Kurt Kotrschal betonte im gestrigen Petitionsausschuss die Notwendigkeit des Vogel- und Rechtsstaatsschutzes. Denn die von ÖVP und FPÖ beschlossene Vogelabschussplanverordnung ignoriert das Tötungsverbot der EU-Vogelschutzrichtlinie und missachtet das Mitspracherecht der Öffentlichkeit nach der Aarhus-Konvention.
Neben der Negierung des Rechtes anerkannter Umweltorganisationen auf Beteiligung am Verfahren und auf Zugang zu den Gerichten, sowie der Missachtung der EU-Vogelschutzrichtlinie besteht der dritte Rechtsbruch in der durch die Vogelabschussplanverordnung „scharfgestellten“ Schonzeitenverordnung in Bezug auf Graureiher und Kormoran. Die Schonzeiten widersprechen sowohl EU-Recht als auch der österreichischen Verfassung, derzufolge Organe der Verwaltung, wie die Landesregierung, nur auf Basis der Gesetze handeln dürfen. Das Salzburger Landesjagdgesetz schreibt aber unmissverständlich vor, dass „die Nistzeit, die einzelnen Phasen der Brut- und Aufzuchtzeit sowie bei Zugvögeln überdies der Rückzug zu den Nistplätzen in die Schonzeit“ fallen muss.
LANGZEITMONITORING ZEIGT RÜCKGANG GESCHÜTZTER VOGELARTEN
Das Brutvogelmonitoring von BirdLife Österreich zeigt im Langzeittrend (1998 bis 2023) deutliche Abnahmen von Graureiher, Eichelhäher und Elster. Der bewilligte Abschuss von 96 Graureihern liegt nach Bestandsermittlungen von Ornitholog:innen bei einem Drittel des maximal anzunehmenden Bestandes. Damit ist von einer Gefährdung des regionalen Brutbestandes auszugehen. Besonders markant: Der erlaubte Abschuss von 21 Graureihern im Pinzgau entspricht der gesamten Zahl der dort lebenden Brutvögel samt Jungtieren.
VOLKSBEGEHREN ALS LETZTER AUSWEG FÜR WILDTIERE
Das Volksbegehren „Für ein Bundes-Jagdgesetz“ hat 14 Grundsätze formuliert, die in einem Bundes-Jagdgesetz verwirklicht werden sollen (https://bundesjagdgesetz.at/details.php). Die Initiative aus AG Wildtiere, Ökologischem Jagdverband, TIERSCHUTZ AUSTRIA und VEREIN GEGEN TIERFABRIKEN wirbt derzeit um Unterstützungserklärungen für das Volksbegehren, die alle in Österreich wahlberechtigten Personen auf jedem beliebigen Bezirks- oder Gemeindeamt sowie rund um die Uhr online mittels ID Austria leisten können.
Volksbegehren „Für ein Bundes-Jagdgesetz“
Prof. Dr. Kurt Kotrschal
Telefon: +43 664 8175120
E-Mail: kurt.kotrschal@univie.ac.at
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS. www.ots.at
© Copyright APA-OTS Originaltext-Service GmbH und der jeweilige Aussender
Kommentare sind geschlossen, aber trackbacks und Pingbacks sind offen.