Tierschützer fordern: Schluss mit Diskriminierung von Fleischessern

Neue steirische Jagdzeitenverordnung: Wieder keine Schonzeit für kleine Fleischesser wie Baummarder, Dachs & Co? Steiermark ist Schlusslicht. Fortschritt bei Wildtauben.

_Volle 17 Jahre (!) nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gegen Österreich beendet die Steiermark endlich die Brutzeitbejagung von Ringeltaube und Türkentaube. Weiterhin säumig mit der Umsetzung des Urteils sind das Burgenland und Salzburg. Leider sieht die steiermärkische Landesregierung im Entwurf zur Novelle der Jagdzeitenverordnung aber wieder keine Schonzeiten für kleine Beutegreifer vor. Nur in der Steiermark haben Baummarder und Dachse gar keine Schonzeit. Laut Volksbegehren für ein Bundes-Jagdgesetz wird die Novelle zeigen, ob Landesregierungen auch ohne EuGH-Urteile zu Reformen im Jagdbereich fähig sind._

Die erste Forderung des Volksbegehrens für ein Bundes-Jagdgesetz lautet, dass jede jagdbare Tierart eine Schonzeit haben soll – mindestens für die Zeit, in der die Elterntiere Junge zu versorgen haben. Auf dem Weg zur Umsetzung dieses Ziels, das eigentlich selbstverständlich sein sollte, ist die Steiermark das Schlusslicht in Österreich. Besonders betroffen sind die kleinen Carnivora (lat. Fleischesser): Weder Fuchs, noch Dachs, Baummarder, Steinmarder und Waldiltis haben in der Steiermark auch nur einen einzigen Tag Schonzeit. Bei Dachs und Baummarder ist die Steiermark sogar das einzige Bundesland, in dem diese Arten das ganze Jahr über geschossen werden dürfen.

„Wodurch unterscheidet sich denn die Steiermark von Bad Radkersburg bis zum Loser so stark von den anderen Bundesländern, dass Baummarder und Dachs gerade hier keine Schonzeit haben sollen? In Wirklichkeit sind diese Landesregelungen willkürlich, unbegründet und unsinnig“, sagt Prof. Dr. Rudolf Winkelmayer, Bevollmächtigter des Volksbegehrens „Für ein Bundes-Jagdgesetz“.

WILDTAUBEN: EUGH-URTEIL NACH 17 JAHREN ENDLICH VOR UMSETZUNG

Bereits vor 17 Jahren (!) wurde in einem Verfahren vor dem EuGH festgestellt, dass die Schonzeit der Ringeltaube in Österreich von 1.2. bis 31.8. und jene der Türkentaube von 21.2. bis 20.10. dauern muss. Anlass dafür waren damals die Regelungen in Kärnten und Niederösterreich – offenbar Grund genug für andere Landesregierungen, das Ergebnis zu ignorieren. In Salzburg endet die Schonzeit für die Ringeltaube einen Monat zu früh, jene für die Türkentaube fast drei Monate. Noch krasser sind die Abweichungen im Burgenland (drei Monate bei der Ringeltaube, vier Monate bei der Türkentaube). In der Steiermark sollen durch die Novelle nun endlich rechtskonforme Schonzeiten der Wildtauben festgelegt werden.

„Die (Nicht-)Umsetzung des EuGH-Spruchs von 2007 zeigt einmal mehr, zu welchen Abstrusitäten die Landeskompetenz im Jagdrecht führt! Eindrucksvoller könnte die Notwendigkeit für ein Bundes-Jagdgesetz, wie es unser aktuell laufendes Volksbegehren fordert, kaum bewiesen werden“, so Winkelmayer.

Volksbegehren „Für ein Bundes-Jagdgesetz“
Clemens Purtscher
Telefon: 0677 61220082
E-Mail: kontakt@bundesjagdgesetz.at
Website: https://bundesjagdgesetz.at/

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