Steuerspartipps zum Jahresende 2024 für Arbeitnehmer und Anleger

Arbeitnehmer können noch vor Jahresende mit der einen oder anderen Investition Steuern sparen. Dasselbe gilt für Anleger, vor allem für jene, die in diesem Jahr Verluste erlitten haben. 

INHALT

* Letzte Möglichkeit, um mit einer freiwilligen Arbeitnehmerveranlagung ein Guthaben von vor fünf Jahren rückzuholen
* Werbungskosten noch vor Jahresende zahlen
* Wenig Privatfahrten mit Dienstauto: Halber Sachbezug
* Richtig spenden senkt die Steuer
* Noch vor Jahresende Sonderausgaben und Ausgaben für außergewöhnliche Belastungen tätigen
* Verlustausgleich: Verluste aus Kapitalvermögen mit Gewinnen gegenrechnen
* Warum für Vermieter oder Pächter Investitionen zu Jahresende sinnvoll sind
* Aufbewahrungsfristen von Belegen für die Finanz

Sind Ihre Investments in Wertpapiere heuer unter Wasser? Der Wert Ihrer Kryptowährungen ist abgestürzt? Privat sind Sie mit dem Firmenauto in diesem Jahr wenig gefahren? Dann sollten Sie vor Jahresende unter Umständen noch agieren, um in der Steuererklärung eine Steuersenkung zu erwirken.

Gottfried Maria Sulz, Steuerberater bei TPA, erklärt, worauf es dabei ankommt und auf welche Feinheiten Sie bei der Aufbewahrungsfrist von Unterlagen für die Finanz achten sollten. 

1. LETZTE MÖGLICHKEIT, UM MIT EINER FREIWILLIGEN ARBEITNEHMERVERANLAGUNG EIN GUTHABEN VON VOR FÜNF JAHREN RÜCKZUHOLEN

Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 kann noch bis zum 31. Dezember 2024 gestellt werden. Die Frist läuft mit Jahresende ab. „Auch wenn noch einige Belege fehlen, stellen Sie den Antrag. Fehlende Unterlagen können nachgereicht werden“, rät Gottfried Sulz, Steuerberater der TPA. 

Wenn Sie im Jahr 2019 nicht ganzjährig beschäftigt waren oder nicht jeden Monat ein gleich hohes Gehalt bezogen haben, wäre es jedenfalls ratsam, im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bis spätestens 31. Dezember 2024 beim Finanzamt eine Rückzahlung von zu viel bezahlter Lohnsteuer zu beantragen. 

2. WERBUNGSKOSTEN NOCH VOR JAHRESENDE ZAHLEN

Werbungskosten müssen bis zum letzten Tag des jeweiligen Jahres tatsächlich bezahlt werden, damit sie im selben Jahr noch von der Steuer absetzbar sind. 

Dazu zählen beispielsweise Ausgaben für 

* Fachliteratur,
* beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge,
* Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen und alle damit verbundenen Nebenkosten wie Reisekosten und Verpflegung),
* Familienheimfahrten und
* Kosten für eine doppelte Haushaltsführung.
* Auch im selben Jahr geleistete Vorauszahlungen (nur für das kommende Jahr 2025) können noch im selben Jahr 2024 abgesetzt werden. 

3. WENIG PRIVATFAHRTEN MIT DIENSTAUTO: HALBER SACHBEZUG

Wer ein Firmenauto fährt, muss nicht nur monatlich Steuer für den Sachbezug bezahlen, er kann am Jahresende unter bestimmten Umständen auch etwas zurückbekommen. So gilt bei nachweislich wenigen Privatfahrten der halbe Sachbezug.

* Wird der Dienstwagen nachweislich im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 Kilometer monatlich oder bis zu 6.000 Kilometer pro Jahr für Privatfahrten genutzt – einschließlich der Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück, beträgt der Sachbezugswert nur die Hälfte.
* Um nur den halben Sachbezug geltend machen zu können, dienen entweder die Aufzeichnungen des Fahrtenbuchs oder man weist die Privatfahrten dadurch nach, dass die jährlichen dienstlich nachgewiesenen Fahrten von der Gesamtkilometerzahl abgezogen werden.
* Für Elektroautos fällt kein Sachbezug an, der geldwerte Vorteil muss in der Steuererklärung daher auch nicht angegeben werden. Wenn beim Arbeitgeber gratis Strom getankt wird, begründet dies für den Arbeitnehmer ebenfalls keine Steuerpflicht. 

4. RICHTIG SPENDEN SENKT DIE STEUER

Spenden an offiziell spendenbegünstigte Einrichtungen (siehe die Liste des Finanzministeriums) können in Höhe von bis zu zehn Prozent des – vereinfacht gesagt – Einkommens steuerlich abgesetzt werden. TPA Steuerexperte Sulz: „Prüfen Sie Anfang kommenden Jahres 2025, ob alle Spendenorganisationen Ihre Spenden des Jahres 2024 auch tatsächlich an die Finanz gemeldet haben.“ 

 

5. NOCH VOR JAHRESENDE SONDERAUSGABEN UND AUSGABEN FÜR AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN TÄTIGEN

Als Sonderausgaben abzugsfähig sind bspw bestimmte Spenden an.

Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind spezielle Renten wie sogenannte Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate und Ausgaben für die Steuerberatung. Kirchenbeiträge sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von 600 Euro steuerlich absetzbar. 

Unbeschränkt abzugsfähig sind auch Ausgaben im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen bei Katastrophenschäden, wie beispielsweise infolge der heurigen Hochwasserschäden. Damit Sie die Ausgaben heuer absetzen können, müssen sie heuer aus Eigenmitteln bezahlt werden. Unter Umständen bringt die Verschiebung von manchen Zahlungen ins Jahr 2025 einen größeren Steuereffekt. 

6. VERLUSTAUSGLEICH: VERLUSTE AUS KAPITALVERMÖGEN MIT GEWINNEN GEGENRECHNEN

Gewinne aus Kapitalvermögen wie Aktien, Anleihen, Fonds oder Derivate sowie Kryptowährungen werden idR mit linear 27,5 Prozent besteuert. Es werden Zinsen und Dividenden besteuert und Gewinne, die aus dem Verkauf von Wertpapieren u.Ä. entstehen. Realisierte Wertsteigerungen sind somit steuerpflichtig und unterliegen, wie auch laufende Einkünfte aus Kapitalvermögen, der Besteuerung. Verluste aus der Veräußerung von Kapitalvermögen und Derivaten können nur mit bestimmten Gewinnen aus privatem Kapitalvermögen verrechnet werden (Verlustausgleich).

So werden Wertpapiere besteuert: Realisierte Wertsteigerungen sind unabhängig von Behaltedauer und Beteiligungsausmaß steuerpflichtig und unterliegen, wie auch die laufenden Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung idR mit 27,5 % („Vermögenszuwachsbesteuerung“).
VERLUSTAUSGLEICH: WOZU DIE BANK BEIM DEPOT VERPFLICHTET IST

TPA Steuerberatung
Mag (FH) Gerald Sinabell
Telefon: T. 01 588 35-428
E-Mail: gerald.sinabell@tpa-group.at

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