Marchfeldschnellstraße S8

Bundesverwaltungsgericht stellt endgültig fest, dass die S8 nicht genehmigungsfähig ist, UVP-Erkenntnis vom 12.12.2024

Nach ca. 9 Monaten wurde uns heute das endgültige AUS für die S8 zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht kommt im zweiten Rechtsgang nach der Behebung durch den Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass es durch den Bau der S 8 zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebiets kommt. Bei der nun rechtskonformen Gebietsausweisung darf eine Straße in einem solchen „Besonderen Schutzgebiet“ nur dann gebaut werden, wenn keine alternative Trassenführung möglich ist, die zu geringeren Auswirkungen führt (Alternativenprüfung) und wenn zwingende Gründe des öffentlichen Interesses das Interesse des Naturschutzes überwiegen.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt eindeutig fest, dass die S8 Marchfeldschnellstraße nicht umweltverträglich ist, weil das Natura 2000 Gebiet Sandboden und Pratertrasse von diesem Vorhaben erheblich beeinträchtigt wäre. Insbesondere wäre bei Verwirklichung der S8 die nurmehr nahezu einzige Brutstätte des besonders geschützten Vogels Triel unwiderruflich auch noch zerstört worden.

Wir haben bereits vor ca. 14 Jahren darauf hingewiesen, dass die von der ASFINAG gewählte Trasse nicht genehmigungsfähig und eine Alternative zu suchen ist. Dies hat genau jetzt nach eineinhalb Jahrzehnten sinnloser Planung zu erfolgen.

Brisant ist in diesem Zusammenhang, dass offensichtlich der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf das entscheidende Gutachten des Gerichtssachverständigen für Naturschutz nicht bekannt ist oder offensichtlich nicht verstanden hat. In einem Verfahren zur Beendigung der Abbautätigkeit im Bereich der letzten Brutstätte des Triels wurde der erforderliche sandig/steinige Bereich der Brutstätte viel zu klein vorgeschrieben. Statt der vom Gerichtssachverständigen eingeforderten 3,15 ha hat die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf nur 1,2 ha im strittigen Abschlussbetriebsplan vorgeschrieben.

Die List Rechtsanwalts GmbH hat mehrmals die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf nachdrücklich aufgefordert, den notwendigen Schutz des Triels auf den gegenständlichen Grundstücken des ehemaligen Kiesabbaus zu gewährleisten.

Offensichtlich überhörten die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf und auch das Kiesabbauunternehmen die Rohrdorfer Sand und Kies GmbH das klare Zurufen.

Derzeit ist ein diesbezügliches MinroG Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich noch anhängig.

Wie bereits der Grundeigentümer des ehemaligen Kiesabbaus in der Verhandlung am 19.03.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht eidesstattlich erklärt hat, wird der Trielschutz im erforderlichen Ausmaß gewährleistet sein.

Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf und auch die Rohrdorfer Sand und Kies GmbH werden wohl eines zur Kenntnis nehmen müssen: Die List Rechtsanwalts GmbH und ihr Mandant werden es keinesfalls zulassen, dass die letzte Brutstätte des Triels im betroffenen Natura 2000 Gebiet zerstört wird.

Das Vorgehen der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf setzt sich in der aller härtesten Form über zwingendes Europa- und Naturschutzrecht des Landes hinweg.

Von diesem Vorgehen wird die List Rechtsanwalts GmbH die Europäische Kommission und die Volksanwaltschaft in Kenntnis setzen und um Einschreiten ersuchen.

Für Rückfragen steht Ihnen Herr Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List gerne
zur Verfügung.

Telefon: 06644276465
E-Mail: office@ralist.at
Website: https://www.ralist.at

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