Mayr: Das Jahr 2025 bringt zahlreiche steuerliche Entlastungen

Erneut mehr Netto vom Brutto ab 1. Jänner durch Abschaffung der kalten Progression

Mit Beginn des Jahres 2025 treten mehrere steuerliche Entlastungen in Kraft. Besonders kräftig wirkt erneut die Abschaffung der kalten Progression, die seit dem 1. Jänner 2023 jährlich für automatische Entlastung durch Anhebung der Tarifgrenzen und der wesentlichen Absetzbeträge sorgt. Zusätzlich werden auch Sozial- und Familienleistungen, wie die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und der Kinderabsetzbetrag, per 1. Jänner 2025 valorisiert.

Finanzminister Gunter Mayr erklärt: „Unsere Aufgabe ist es, die Menschen spürbar zu entlasten und dabei ein stabiles, nachhaltiges Steuersystem zu sichern. Mit der konsequenten Anpassung von Tarifgrenzen, Absetzbeträgen und zielgerichteten Maßnahmen wie dem Kinderzuschlag setzen wir ein starkes Zeichen für Leistung, die sich lohnt, für soziale Fairness und für wirtschaftliche Stabilität.“

Für das Jahr 2025 wird eine Inflationsrate von 5 % als Grundlage für die Anpassungen herangezogen. Diese basiert auf dem Durchschnitt der Inflationsraten zwischen Juli 2023 und Juni 2024. Damit ergibt sich für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler eine Gesamtentlastung von rund 2 Milliarden Euro.

KRAFTVOLLE ENTLASTUNG DURCH DIE ERHÖHUNG DER TARIFGRENZEN

Ein Kernstück der Maßnahmen ist die Anpassung der Tarifgrenzen bei der Einkommensteuer. Im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung erfolgt eine Erhöhung im Ausmaß von zwei Dritteln, d.h. um rund 3,33 %. Ausgenommen von der Inflationsanpassung ist nur der Grenzbetrag für Spitzeneinkommen ab 1 Mio. Euro. Die Grenzbeträge der ersten fünf Tarifstufen werden zusätzlich um weitere 0,5 Prozentpunkte angepasst. Damit bleibt den Bürgerinnen und Bürgern effektiv mehr Geld von ihrem Bruttogehalt übrig.

Die Grenzbeträge gestalten sich demnach wie folgt:

* für die ersten 13.308 Euro beträgt der Grenzsteuersatz 0 %,
* für Einkommensteile über 13.308 Euro bis 21.617 Euro 20 %,
* für Einkommensteile über 21.617 Euro bis 35.836 Euro 30 %,
* für Einkommensteile über 35.836 Euro bis 69.166 Euro 40 %,
* für Einkommensteile über 69.166 Euro bis 103.072 Euro 48 %
* für Einkommensteile über 103.072 Euro bis 1 Mio. Euro 50 %
* unverändert für Einkommensteile über 1 Mio. Euro 55 %

Parallel dazu werden wesentliche steuerliche Absetzbeträge, wie etwa der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag sowie die Verkehrs- und Pensionistenabsetzbeträge, zu 100 Prozent an die Inflation angepasst. Diese Maßnahme umfasst auch die Sozialversicherungs-Rückerstattung und den Sozialversicherungs-Bonus samt Einkommens- und Einschleifgrenzen und sorgt für mehr Gerechtigkeit bei der Verteilung der steuerlichen Last.

Im Rahmen des „flexiblen Drittels“ der kalten Progression werden auch Familien gezielt unterstützt. Eine bedeutende Neuerung tritt ab Juli 2025 in Kraft: Der Kinderzuschlag, ein Absetzbetrag für erwerbstätige Alleinverdiener und Alleinerzieher mit geringem Einkommen. Mit einem monatlichen Absetzbetrag von 60 Euro pro Kind unter 18 Jahren und einer Einkommensgrenze von 25.725 Euro pro Jahr wird eine nachhaltige Unterstützung für armutsgefährdete Familien geschaffen. Der Zuschlag wird ab 2026 ebenso wie die Einkommensgrenze jährlich valorisiert, um seine Wirksamkeit langfristig sicherzustellen.

Darüber hinaus wird die Freigrenze für sonstige Bezüge, insbesondere Urlaubs- und Weihnachtsgeld, ab 1. Jänner 2025 angepasst. Sie war bisher nicht Teil der Abgeltung der kalten Progression. Ab dem Jahr 2026 wird diese Freigrenze dann in den Katalog der jährlich anzupassenden Regelungen aufgenommen, um auch hier die Effekte der Inflation abzufangen.

Beispielhaft sorgt die Abschaffung der kalten Progression für das Jahr 2025 für folgende Entlastungen:

* Angestellte mit einem monatlichen Bruttogehalt von 4.150 Euro: 335 EURO (Anhebung Tarifgrenzen und Absetzbeträge; im Rechner nicht abgebildete Tages-, Nächtigungs- oder Kilometergelder können die Entlastung weiter erhöhen)
* Alleinerziehender Angestellter mit einem monatlichen Bruttogehalt von 1.700 Euro und 1 Kind: 811 EURO (Anhebung Absetzbeträge und Kinderzuschlag)
* Pensionistin mit einer monatlichen Bruttopension von 2.100 Euro: 331 EURO (Anhebung Tarifgrenzen und Absetzbeträge)

Die persönliche Entlastung per 1. Jänner 2025 kann sich jede Steuerzahlerin und jeder Steuerzahler hier anzeigen lassen:

LINK ZUM ENTLASTUNGSRECHNER DES FINANZMINISTERIUMS: https://bmf.gv.at/entlastung

Bundesministerium für Finanzen, Pressestelle

(+43 1) 514 33 501 031

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