BMAW: Gewerbelegitimation in Scheckkartenform ist da

Moderne und fälschungssichere Scheckkarte ersetzt Ausstellung der Gewerbelegitimation auf Leinenpapier

Seit 1. Jänner 2025 können Gewerbetreibende die Gewerbelegitimation im praktischen Scheckkartenformat beantragen. „Für ausgewählte Gewerbetreibende und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besteht die gesetzliche Verpflichtung, bei der Ausübung des Gewerbes eine amtliche Legitimation mitzuführen. Konsumentinnen und Konsumenten garantiert die Legitimation, dass die Gewerbetreibenden alle fachlichen und persönlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Gewerbes erfüllen“, so Arbeits- und Wirtschaftsminister Martin Kocher. Betroffen sind von der mit Jahreswechsel eingeführten Neuerung vor allem gewerbliche Tätigkeiten außerhalb von Betriebsstätten. Hier ist die leichte Überprüfung der Legitimität mittels mitgeführtem Ausweis besonders sinnvoll. Zu den betroffenen gewerblichen Tätigkeiten zählen Fremdenführerinnen und Fremdenführer, Berufsdetektivinnen und Berufsdetektive oder sogenannte Handlungsreisende bei Haustürgeschäften.

Bis Ende 2024 wurden die Nachweise auf Leinenpapier ausgestellt und von der Gewerbebehörde mit Schreibmaschine oder händisch ausgefüllt. „Mit der neuen, modernen Scheckkarte bieten wir eine zeitgemäße Form der Legitimation an. Wir ermöglichen Kundinnen und Kunden damit eine schnellere und nachvollziehbare Kontrolle, erhöhen dank zahlreicher Sicherheitsmerkmale die Fälschungssicherheit und geben den Gewerbetreibenden ein repräsentatives, modernes Dokument zur Nachweisbarkeit ihrer Gewerbeberechtigung in die Hand“, so Kocher. Zu den Sicherheitsmerkmalen zählen unter anderem Lasergravuren, ein spezieller Druck sowie die Verwendung von UV-Fluoreszensfarben. In Österreich werden jährlich etwa 400 Legitimationen ausgestellt, seit Jahresbeginn wurden bereits rund 60 Anträge zur Ausstellung der Gewerbelegitimation im modernen Scheckkartenformat eingebracht. Die Beantragung der neuen Ausweise ist für die Antragstellerinnen und Antragsteller bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde des Gewerbestandorts kostenlos möglich, eine Pflicht zur Neuausstellung besteht jedoch nicht.

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