ÖAMTC: Sichere Pisten – wann Skigebiete für Unfälle und Verletzungen haften
Die Rechtsberatung des Mobilitätsclubs klärt auf
Heute starten die Schüler:innen aus Wien und Niederösterreich in die Semesterferien. Für viele Familien heißt es jetzt: Ab in den Skiurlaub. Für einige ist das Wintersporterlebnis jährliche Tradition – allerdings birgt es nicht immer nur Spaß, sondern auch einige Gefahren, die nicht zuletzt aufgrund des zunehmenden Schneemangels weiter steigen. Gerade die volatilen Witterungsbedingungen stellen Skigebiete – Pistenhalter und Liftbetreiber – mitunter vor große Herausforderungen, was die Sicherheitsvorkehrungen betrifft. Aber auch die Tatsachen, dass auf den Pisten heutzutage viel mehr los ist und Carving-Ski die Fahrgeschwindigkeit allgemein hochgeschraubt haben, sind Gründe, warum von Jahr zu Jahr mehr Skiunfälle passieren.
So beschäftigen auch die ÖAMTC-Rechtsberatung immer mehr Fälle in Zusammenhang mit Wintersportunfällen und entsprechenden Haftungsfragen. „Wer eine Liftkarte kauft, schließt einen Beförderungsvertrag mit dem Seilbahnunternehmen ab – den Liftbetreiber bzw. Pistenhalter treffen damit aber nicht nur Transportpflichten, sondern auch Schutz- und Sorgfaltspflichten“, erläutert Nikolaus Authried, Leiter der ÖAMTC-Rechtsberatung in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland. “Der Betreiber eines Skigebiets ist somit dazu angehalten, die Pisten ausreichend abzusichern. Im Umkehrschluss heißt das: Bei Verletzungen oder tödlichen Unfällen kann der Pistenhalter aus Haftungsgründen zahlungspflichtig werden.”
_Zwtl.: Verkehrssicherungspflichten des Pistenerhalters gegen „atypische“ Gefahren – Hindernisse auf der Piste, Schutz vor Lawinen, Pistenbeschilderung_
Skifahrer:innen und Snowboarder:innen, die ausschließlich selbstverschuldet stürzen, können gegenüber Pistenerhaltern keine Schadenersatzansprüche geltend machen: Das bezieht sich etwa auf Stürze und Kollisionen, die aufgrund von überhöhter Geschwindigkeit oder einer Missachtung der Pistenregeln (z. B. Vorrang) zustande kommen. Für Wintersportler:innen, die beim Fahren allerdings auf Hindernisse treffen, mit denen sie nicht rechnen müssen oder die nur schwer abwendbar sind, gilt anderes: „Auf der Piste herumliegende Äste, plötzliche Löcher im Schnee, nicht ausreichend verkleidete Liftstützen, freiliegende Schläuche von Schneekanonen oder mangelhafte bis fehlende Fangzäune an kritischen Stellen – all das sind sogenannte atypische Gefahren, die Pisten- und Liftbetreiber jedenfalls beseitigen oder absichern müssen“, erklärt der ÖAMTC-Rechtsberater. „Wenn sich Skifahrer:innen aufgrund solcher Hindernisse verletzen, haftet der Pistenerhalter – und zwar bereits ab leichter Fahrlässigkeit.“
Die Verkehrssicherungspflichten der Liftbetreiber bzw. Pistenhalter erstrecken sich grundsätzlich auch auf den Schutz vor Lawinen auf allen offiziellen Strecken im Skigebiet. Diese Sicherungspflichten können laut Rechtsprechung auch über den eigentlichen Pistenrand hinaus gelten – nämlich dann, wenn Pistenhalter konkret davon ausgehen müssen, dass Skifahrende an betreffenden Stellen hinaus- und wieder hineinfahren. „Auch falsch beschilderte Pisten, sprich wenn der Schwierigkeitsgrad von Abfahrten nicht der Realität entsprechend ausgewiesen wird, können eine Haftung des Skigebiets nach sich ziehen“, ergänzt Authried. Anders verhält es sich etwa bei Bäumen an Pistenrändern – diese werden als „typische“ Gefahren klassifiziert, eine entsprechende Haftung des Pistenerhalters ist bei Unfällen in diesem Zusammenhang also weitgehendst ausgeschlossen.
_Zwtl.: Betriebszeiten des Skigebiets relevant für Haftung – für Tourengeher:innen und Spätheimkehrer:innen gelten rechtlich andere Regeln _
Ausschlaggebend für eine strenge Haftung des Pistenerhalters sind die offiziellen Betriebszeiten: „Wenn Skifahrer:innen oder Tourengeher:innen außerhalb der Betriebszeiten auf mangelhaft gesicherten Pisten verunfallen, etwa bei späten Abfahrten, trifft den Pistenerhalter nur eine stark reduzierte Haftung für auf der Piste befindliche Gefahrenquellen. Skifahrer:innen, die bis spätabends auf einer Hütte bleiben und schlussendlich erst nach der Pistensperre wieder abfahren, müssen jedenfalls mit Wartungsarbeiten und insbesondere mit Pistenraupen rechnen und sind daher zu „besonderer Vorsicht“ angehalten: Wird diese erhöhte Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen und kommt es in dem Zusammenhang zu einem Unfall, wird von der Rechtsprechung regelmäßig von einem Mitverschulden der betreffenden Person ausgegangen.
_Zwtl.: Klagen gegen Pistenerhalter werden häufiger _
Skiunfälle landen immer öfter vor Gericht, wie sich anhand der steigenden Prozesszahlen zeigt – darunter auch zunehmend mehr Klagen, die sich gegen die Betreiber von Skigebieten richten, anstatt gegen andere Skifahrer:innen. Ob ein Pistenerhalter seine Sicherungspflichten erfüllt hat oder nicht, muss stets im jeweiligen Einzelfall geklärt werden. Von zentraler Bedeutung sind in solchen Gerichtsverfahren zumeist Sachverständigengutachten, die den Richter:innen am Ende häufig als Entscheidungsgrundlage dienen.
Bei Fragen oder Problemen bzw. nach einem konkreten Skiunfall stehen die ÖAMTC-Jurist:innen beratend zur Seite und können insbesondere bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen und Schmerzengeld unterstützen – exklusiv und kostenlos für Clubmitglieder. Infos und Kontakt zur ÖAMTC-Rechtsberatung unter www.oeamtc.at/rechtsberatung
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