Präsident Wilfing informiert über die Entscheidungen der Landes-Hauptwahlbehörde: In vier Gemeinden wird nochmals gewählt
In Klosterneuburg, Maria Lanzendorf, Marchegg sowie Gablitz müssen die Gemeinderatswahlen zumindest teilweise wiederholt werden
In der Sitzung der Landes-Hauptwahlbehörde wurden die zwölf Anfechtungen der Gemeinderatswahlen behandelt. Diese betrafen insgesamt elf Gemeinden, da in der Gemeinde Klosterneuburg zwei Anfechtungen eingebracht wurden. „Die Juristinnen und Juristen der Gemeindeabteilung haben die Sachverhalte genau geprüft und den Mitgliedern der Landes-Hauptwahlbehörde zur Entscheidung vorgelegt. In sieben Gemeinden wurden die Anfechtungen abgelehnt, da sich die angeführten Mängel nicht bestätigten bzw. es keine Auswirkungen auf die Mandatsverteilung gab. In den Gemeinden Klosterneuburg, Maria Lanzendorf, Marchegg sowie Gablitz müssen die Wahlen jedoch zumindest teilweise wiederholt werden“, informiert der Vorsitzende der Landes-Hauptwahlbehörde Landtagspräsident Karl Wilfing über die Entscheidungen, die in der Sitzung getroffen wurden.
In Klosterneuburg wird die Wahl nur im Sprengel 28 – Altersheim Caritas wiederholt. Dort nahm ein Mitglied der Wahlkommission alleine und ohne die Anwesenheit der Wahlkommission, die zu diesem Zeitpunkt durch die Zimmer ging, um bettlägerigen und älteren Menschen die Stimmabgabe zu ermöglichen, Wahlkuverts entgegen und diese wurden in die Auszählung einbezogen.
In Gablitz und Marchegg müssen hingegen alle Wählerinnen und Wähler nochmals ihre Stimme abgeben. Die Landes-Hauptwahlbehörde sah in beiden Fällen die Gründe der Anfechtung als so schwerwiegend an, dass dieser Schritt notwendig ist. In Gablitz etwa war die Kundmachung der Wahlvorschläge fehlerhaft und in Marchegg gaben Mitglieder der Sprengelwahlbehörden vor Wahlbeginn ihre Stimmen ab.
Während in den drei erwähnten Gemeinden dieselben Parteien und Listen wie Ende Jänner zu wählen sind, könnte in Maria Lanzendorf der Stimmzettel um eine Liste ergänzt werden. Dies ist sogar wahrscheinlich, da der Grund für die Aufhebung eine fälschliche Nichtzulassung einer Liste ist.
Die Entscheidungen der Landes-Hauptwahlbehörde werden den betroffenen Gemeinden zugestellt. In jenen Orten, in denen der Anfechtung nicht stattgegeben wurde, müssen sich die neu gewählten Gemeinderäte innerhalb von vier Wochen ab der erfolgten Zustellung konstituieren.
In jenen vier Gemeinden, in denen die Wahl wiederholt werden muss, schreibt die Landesregierung einen neuen Wahltermin aus, entsprechend des Fristenlaufs wäre der früheste Wahltermin Mitte Mai.
Nähere Informationen: Christoph Fuchs, Pressesprecher Landtag von Niederösterreich, Tel.: 02742/9005-12322.
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