Nach einvernehmlicher Auflösung auf 32.700 Euro Abfertigung vergessen: AK intervenierte erfolgreich

Der Kärntner Arbeitnehmer wandte sich an die AK, die zudem auch die sechste Urlaubswoche beeinspruchte. Das Unternehmen beglich die offene Forderung.

Seit April 2002 war der Kärntner in dem Möbelhaus beschäftigt und fiel unter das Arbeiter-Abfertigungsgesetz Alt. Nach der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses im September 2024 wurde ihm jedoch die zustehende Abfertigungssumme von knapp 32.700 Euro (brutto) nicht ausbezahlt. Erst nach Intervention der Arbeiterkammer Kärnten wurde dem Unternehmen dieses Versäumnis bewusst. AK-Arbeitsrechtsexpertin Verena Spath stellte bei der Überprüfung der Unterlagen fest, dass dem Beschäftigten zudem die sechste Urlaubswoche vorenthalten wurde – obwohl er die notwendigen Dienstzeiten erfüllte. „Der Mann war bereits von 1995 bis 2000 beim gleichen Arbeitgeber tätig. Laut Gesetz sind diese Jahre mit mindestens fünf Jahren in einem anderen Arbeitsverhältnis anzurechnen. Somit hätte er bereits im April 2022 Anspruch auf die zusätzliche Urlaubswoche gehabt“, so Spath. Dank der Intervention der AK Kärnten erhielt der Kärntner schließlich rund 34.500 Euro (brutto) an Abfertigung und Urlaubsersatzleistung.

ANSPRUCH AUF SECHSTE URLAUBSWOCHE

Ab dem 26. anrechenbaren Arbeitsjahr haben Beschäftigte Anspruch auf die sechste Urlaubswoche. Dabei müssen nicht alle Dienstjahre im selben Unternehmen absolviert worden sein. Anrechenbar sind maximal fünf Jahre aus Dienstverhältnissen bei anderen Arbeitgebern, maximal vier Jahre aus Zeiten an mittleren oder höheren Schulen, maximal fünf Jahre Hochschulstudienzeit. Spath: „Werden Zeiten aus anderen Arbeitsverhältnissen und Schulzeiten zusammengerechnet, können maximal sieben Jahre angerechnet werden. Zusätzlich können bei Vorliegen eines abgeschlossenen Studiums insgesamt bis zu zwölf Jahre berücksichtigt werden.

AK-Präsident Günther Goach betont: „Die zusätzliche Urlaubswoche haben sich die langgedienten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verdient, diese darf ihnen nicht – etwa durch falsche Berechnungen – verwehrt werden.“

Arbeiterkammer Kärnten
Mag. Helfried Fasser
Telefon: 0664 5047787
E-Mail: h.fasser@akktn.at

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