Neues Telearbeitsgesetz bringt seit 1. Jänner 2025 mehr Flexibilität für Beschäftigte und Betriebe

DAS TELEARBEITSGESETZ IST AM 1. JANUAR 2025 IN KRAFT GETRETEN UND VERBESSERT DIE RECHTLICHEN RAHMENBEDINGUNGEN FÜR ORTSUNGEBUNDENES ARBEITEN. ES ERWEITERT DIE ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN REGELUNGEN, SODASS ARBEITSLEISTUNGEN AUCH AUSSERHALB DER WOHNUNG ERBRACHT WERDEN KÖNNEN. FÜR ARBEITGEBER:INNEN UND ARBEITNEHMER:INNEN BRINGT DAS GESETZ MEHR FLEXIBILITÄT.

Wie beim Homeoffice müssen auch bei Telearbeit die Arbeitsorte zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in schriftlich oder elektronisch vereinbart werden. Telearbeit kann nur einvernehmlich beschlossen werden. Wenn sich die betrieblichen Anforderungen oder die persönliche Situation der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ändern, kann die Vereinbarung auch vorzeitig beendet werden. Dabei ist eine Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats einzuhalten.
ARBEITSMITTEL UND KOSTENERSATZ

Arbeiterkammer Oberösterreich
Mag. Dominik Bittendorfer
Telefon: 050/6906-2191
E-Mail: dominik.bittendorfer@akooe.at
Website: https://ooe.arbeiterkammer.at/impressum

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