Austro mechana gewinnt Verfahren um Cloudvergütung
Urteil mit weitreichenden Folgen für Cloud-Dienste und Rechteinhaber:innen
_Die österreichische Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte, austro mechana, hat ein wegweisendes Urteil des Obersten Gerichtshofs erwirkt: Das Speichern urheberrechtlich geschützter Inhalte in der Cloud unterliegt der Vergütungspflicht. Diese Entscheidung stärkt die Rechte der Rechteinhaber:innen und schafft Klarheit darüber, dass auch Cloud-Speicherungen unter das System der Speichermedienvergütung fallen._
Nach einem jahrelangen Rechtsstreit gegen einen deutschen Betreiber von Cloud-Diensten ist es der austro mechana gelungen, ein richtungsweisendes Urteil des OGH für die Rechteinhaber:innen zu erwirken.
Darin geht es um die Vergütung für das Speichern urheberrechtlich geschützter Inhalte auf persönlichen Speicherplätzen in der Cloud. Schon bislang dürfen Privatpersonen zu eigenen Zwecken Werke kopieren und zahlen dafür beim Kauf des Speichers eine pauschale Vergütung, die sogenannte Speichermedienvergütung. Die austro mechana nimmt hier neben den Musikurheberrechten auch die Ansprüche der anderen österreichischen Verwertungsgesellschaften für Bild-, Video- und Sprachwerke sowie für die Leistungsschutzrechte als einhebende Stelle wahr.
Im Verfahren war strittig, ob der Anspruch der Rechteinhaber:innen auf eine gerechte Vergütung, den es seit 1980 im Urheberrechtsgesetz gibt, auch für Speicherungen von urheberrechtlich geschützten Inhalten in der Cloud gilt. Bislang hat die austro mechana eine pauschale Vergütung auf z.B. CD-Rs, USB-Sticks oder Tonbandkassetten, aber auch Smartphones, Tablets und Computer eingehoben, weil dort nachweislich viele Inhalte gespeichert werden. Im Unterschied zur Cloud waren diese Speichermedien aber immer im physischen Besitz von Verbrauchern, während die Cloud-Anbieter virtuellen Speicherplatz lediglich vermieten.
Der Anspruchsgegner, ein deutsches Unternehmen, widersprach der Anspruchsgrundlage nach österreichischem Urheberrechtsgesetz. Es meinte, weder das europäische Recht noch das österreichische Gesetz könnten so ausgelegt werden, dass Cloudspeicherungen davon erfasst wären.
Dem erteilte der EuGH jedoch eine Abfuhr. Im Jahr 2022 stellte er klar, dass Speicherungen in der Cloud vom Regime der Speichermedienvergütung zwingend erfasst sein müssten. Denn die legale Kopie geschützter Inhalte von Privatpersonen, die der Gesetzgeber ermöglicht, steht unter der Bedingung einer fairen Vergütung. Diese Vergütung würde aber für Speicherungen in der Cloud, die erwiesenermaßen und in zunehmender Weise getätigt werden, nicht eingehoben werden, würde man nur auf lokale physische Speicher abstellen, und damit die Rechteinhaber:innen unsachlich benachteiligen. Daher müssen Mitgliedstaaten, die das private Kopieren erlauben, auch eine entsprechende Vergütung vorsehen.
Die Art und Weise, wie diese Vergütung erzielt wird, ließ der EuGH jedoch offen und verwies auf den legislativen Spielraum der Mitgliedstaaten. Vorstellbar wären sowohl Vergütungen auf bestimmte Endgeräte als auch eine Vergütung direkt beim Betreiber eines Cloud-Dienstes. Eine Vergütung auf Tablets, PCs und Smartphones gibt es übrigens schon seit einigen Jahren in den Niederlanden.
In Österreich mussten die nationalen Gerichte dann noch klären, ob das jetzige Gesetz den Vorgaben des EuGH entsprach und eine Vergütung direkt beim Betreiber dem Wortlaut nach zulässt. Das hat der OGH im Urteil vom 14.1.2026 nun bejaht.
AKM e.Gen.m.b.H.
Stefanie Geier
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