Wieder Probleme mit Pflegeheimplatz in anderem Bundesland
Volksanwalt Achitz: Freie Wahl des Wohnorts gilt auch für pflegebedürftige Menschen – Kärntnerin wurde in Oberösterreich mehrfach falsch über Gesetz informiert
Österreichs neun Bundesländer haben weitreichende Kompetenzen. Sie sind etwa für Alten- und Pflegeheime zuständig und dürfen dafür eigene Gesetze erlassen. „Das heißt aber nicht, dass sie Menschen diskriminieren dürfen, nur weil sie nicht ihr ganzes bisheriges Leben im jeweiligen Bundesland verbracht haben“, sagt Volksanwalt Bernhard Achitz: „Aber immer wieder kommen Menschen zur Volksanwaltschaft, weil sie einen Altersheimplatz in der Nähe ihrer Verwandten brauchen – die wohnen jedoch in einem anderen Bundesland. Das Recht auf freie Wahl des Wohnorts gilt aber laut UN-Behindertenrechtskonvention für alle Menschen, auch wenn sie pflegebedürftig sind.“
MIT FALSCHAUSKÜNFTEN ABGESPEIST
Johanna D. lebt derzeit noch in Kärnten. Da sie aber auf Pflege angewiesen ist, möchte sie in ein Pflegeheim in der Nähe ihrer Tochter Ingrid D. ziehen, die in Oberösterreich lebt. Ingrid D. klapperte Pflegeheime und Sozialverbände ab und bekam Auskünfte wie „Linz gehört den Linzern“, eine Voranmeldung für einen Heimplatz sei erst möglich, wenn die Mutter in Linz hauptgemeldet wäre, sie müsse dafür mindestens ein halbes Jahr in Oberösterreich gelebt haben. „Kärnten ist von Oberösterreich aus gesehen das österreichische Ausland“, sagte Ingrid D. in der ORF-Sendung „Bürgeranwalt“ am 24. Jänner: „Die Landesgrenze ist wie eine Mauer, ich komme nicht weiter.“
GESETZESLAGE IST KLAR: AUCH KÄRNTNERIN KANN NACH OBERÖSTERREICH INS PFLEGEHEIM ZIEHEN
All diese Auskünfte erhielt sie nicht schriftlich – und sie waren allesamt falsch: „Das oberösterreichische Gesetz verlangt nur den derzeitigen Aufenthalt in Oberösterreich, von sechs Monaten Wartezeit steht da kein Wort. Johanna D. könnte also ins oberösterreichische Heim übersiedeln, sich hier hauptmelden und ab dem ersten Tag die Förderung für den Heimplatz bekommen“, so Achitz. Erst nachdem sich die Volksanwaltschaft eingeschaltet hatte, bekam auch Ingrid D. einen Anruf vom Sozialhilfeverband Urfahr-Umgebung, dessen Obmann der Bezirkshauptmann ist und also mit der Gesetzeslage vertraut sein sollte. Nun wurde Johanna D. ein Heimplatz samt Förderung in Aussicht gestellt. Volksanwalt Achitz: „Das sollte aber in allen Fällen funktionieren, nicht erst, wenn sich die Volksanwaltschaft ins Spiel bringt.“
VFGH UNTERMAUERTE VOLKSANWALTSCHAFTS-FORDERUNG NACH ÖSTERREICHWEITER LÖSUNG
Die Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim eines anderen Bundeslands ist immer wieder Grund für Beschwerden bei der Volksanwaltschaft. Bis Ende 2017 hatte es eine einheitliche Regelung für die Kostenübernahme in Form einer 15a-Vereinbarung zwischen den Ländern gegeben. Danach zahlten einige Bundesländer die Heimkosten nur noch, wenn sich das Heim im eigenen Bundesland befindet, und/oder nur für eigene „Landesbürger*innen“. Achitz: „Die Volksanwaltschaft kritisierte das mehrfach als verfassungswidrig. Das Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes ist für Pflegebedürftige de facto ausgehebelt. Entweder, sie übernehmen die hohen Kosten selbst, oder sie leben in Einsamkeit, weit weg von ihrem gesamten persönlichen Umfeld.“
VFGH: AUSSCHLUSS VERSTÖSST GEGEN GLEICHHEITSGRUNDSATZ
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat 2023 eine Regelung über den Anspruch auf Kostenübernahme bei stationärer Pflege nach dem NÖ Sozialhilfegesetz als verfassungswidrig aufgehoben. Anlass war die Beschwerde einer Tirolerin, die in ein Pflegeheim in Niederösterreich ziehen wollte, in der Nähe ihrer Tochter. Es verstoße „gegen den Gleichheitsgrundsatz, Personen, die erst mit der Aufnahme in ein Pflegeheim den Hauptwohnsitz in Niederösterreich begründen, ausnahmslos von der Hilfe bei stationärer Pflege auszuschließen“, so der VfGH in seinem Erkenntnis. Der aktuelle Fall aus Oberösterreich zeigt, dass es zwar im Gesetz keine Diskriminierung gibt, aber faktisch – durch Falschauskünfte und durch Abwimmeln von Menschen, die in den meisten Fällen darauf vertrauen, was sie zu hören bekommen.
SERVICE: Die Volksanwaltschaft ist unter post@volksanwaltschaft.gv.at sowie unter der kostenlosen Servicenummer 0800 223 223 erreichbar.
Florian Kräftner
Mediensprecher im Büro von
Volksanwalt Mag. Bernhard Achitz
Telefon: +43 664 301 60 96
E-Mail: florian.kraeftner@volksanwaltschaft.gv.at
https://www.volksanwaltschaft.at
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