EQS-CMS: Wienerberger AG: Sonstige Emittenten-/Unternehmensinformationen

EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Wienerberger AG / Veröffentlichung
gem. § 119 Abs. 9 BörseG
Wienerberger AG: Sonstige Emittenten-/Unternehmensinformationen

07.05.2026 / 16:30 CET/CEST
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Wienerberger AG
FN 77676f

(ISIN: AT0000831706)

Bekanntmachung der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 7. Mai 2026 über
die Ermächtigung zum Erwerb und Einziehung eigener Aktien

gemäß § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und Abs 1b Aktiengesetz iVm § 119 Abs 9
BörseG, § 2 Abs 2 VeröffentlichungsV

Die 157. ordentliche Hauptversammlung der Wienerberger AG vom 7. Mai 2026
fasste folgende Beschlüsse:

Ermächtigung zum Rückkauf eigener Aktien unter umgekehrtem
Bezugsrechtsausschluss (Tagesordnungspunkt 8)

Der Vorstand der Wienerberger AG wird gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 sowie
Absatz 1a und Absatz 1b Aktiengesetz während einer Geltungsdauer von 30
Monaten ab dem Tag der heutigen Beschlussfassung ermächtigt, eigene Aktien
der Wienerberger AG zu einem niedrigsten Gegenwert von EUR 1,– je Aktie
und einem höchsten Gegenwert je Aktie, der höchstens 20% über dem
durchschnittlichen, ungewichteten Börsenschlusskurs der vorangegangenen
zehn Börsehandelstage vor dem jeweiligen Rückkauf der Aktien liegen darf,
ohne weitere Beschlussfassung der Hauptversammlung zu erwerben. Der
Bestand an unter dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien sowie
sonstigen gehaltenen eigenen Aktien darf 10% des Grundkapitals der
Wienerberger AG zu keinem Zeitpunkt überschreiten; die Gesamtstückzahl der
gemäß der Ermächtigung nach diesem Beschluss vom 7. Mai 2026 erworbenen
eigenen Aktien darf maximal 10% des Grundkapitals der Wienerberger AG zum
Tag dieser Beschlussfassung betragen. Der Vorstand ist zur Festsetzung der
Rückerwerbsbedingungen ermächtigt. Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands
börslich oder außerbörslich oder im Wege eines öffentlichen Angebots
erfolgen. Der Erwerb auch nur von einzelnen Aktionären oder einem einzigen
Aktionär ist zulässig. Sofern gesetzlich keine Zustimmung des
Aufsichtsrats zwingend erforderlich ist, ist der Aufsichtsrat im
Nachhinein vom Beschluss des Vorstands in Kenntnis zu setzen. Im Falle des
außerbörslichen Erwerbs kann dieser auch unter Ausschluss des
quotenmäßigen Veräußerungsrechts der Aktionäre durchgeführt werden
(umgekehrter Bezugsrechtsausschluss). Der Handel mit eigenen Aktien ist
als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Der Vorstand kann diese Ermächtigung
innerhalb der gesetzlichen Vorgaben insbesondere über die höchstzulässige
Zahl eigener Aktien ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, einmal
oder auch mehrfach ausüben. Diese Ermächtigung kann in Verfolgung eines
oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen
(§ 228 Absatz 3 Unternehmensgesetzbuch) oder durch Dritte für Rechnung der
Gesellschaft ausgeübt werden.

Dieser Beschluss ersetzt die in der 155. ordentlichen Hauptversammlung vom
7. Mai 2024 beschlossene Ermächtigung des Vorstands zum Rückkauf eigener
Aktien gemäß Tagesordnungspunkt 9 (Ermächtigung zum Rückkauf eigener
Aktien) der 155. ordentlichen Hauptversammlung.

 

 

Ermächtigung über die Einziehung eigener Aktien (Tagesordnungspunkt 9)

i) Widerruf der bestehenden Ermächtigung gemäß Beschluss zu
Tagesordnungspunkt 10 (Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien),
Beschlusspunkt b) der 155. ordentlichen Hauptversammlung vom 7. Mai 2024,
wonach der Vorstand der Wienerberger AG gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8
letzter Satz Aktiengesetz ermächtigt wurde, während einer Geltungsdauer
von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung am 7. Mai 2024 mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch Einziehung von
erworbenen eigenen Aktien ohne weitere Beschlussfassung der
Hauptversammlung herabzusetzen und der Aufsichtsrat ermächtigt wurde,
Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben,
zu beschließen; sowie

ii) gleichzeitige Ermächtigung des Vorstands der Wienerberger AG gemäß
§ 65 Absatz 1 Ziffer 8 letzter Satz Aktiengesetz, während einer
Geltungsdauer von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch
Einziehung von erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Beschluss der
Hauptversammlung herabzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt,
Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben,
zu beschließen.

Der Vorstand kann diese Ermächtigung innerhalb der gesetzlichen Vorgaben
ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, einmal oder auch mehrfach
ausüben. Die in Punkt ii) erteilte Ermächtigung gilt sowohl für am Tag
dieser Beschlussfassung bereits von der Gesellschaft gehaltene eigene
Aktien als auch für künftig zu erwerbende eigene Aktien.

Dieser Beschluss hat keine Auswirkungen auf den Beschluss zu
Tagesordnungspunkt 10 (Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien),
Beschlusspunkt a) der 155. ordentlichen Hauptversammlung vom 7. Mai 2024.

Wien, am 7. Mai 2026

Der Vorstand

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07.05.2026 CET/CEST
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Wienerberger AG
Wienerbergerplatz 1
1100 Wien
Österreich
Internet: www.wienerberger.com

 
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2320712  07.05.2026 CET/CEST

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