ÖGB: Was bei Arbeitsunfällen rechtlich gilt

Neue Zahlen der AUVA: Ob im Büro, auf der Pflegestation, der Baustelle oder in der Fabrik – Arbeitsunfälle passieren leider viel zu oft.

Eine Unachtsamkeit, oftmals durch Stress, genügt und schon liegt die Kollegin oder der Kollege am Boden. Die Folgen von Arbeitsunfällen sind häufig offene Wunden, gebrochene Knochen und schmerzhafte Prellungen. Zwar ist die Zahl der Arbeitsunfälle im vergangenen Jahr um 2,4 Prozent auf 128.878 gesunken. Doch trotz dieses Erfolgs verbergen sich laut aktuellen Zahlen der AUVA neue Bedrohungsszenarien für Österreichs Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Gestiegen sind etwa die Auswirkungen des Klimawandels und die Gewaltbereitschaft in den Betrieben.

Es sind vor allem scharfe Arbeitsmittel, die bei Arbeitnehmer:innen Verletzungen verursachen, am häufigsten passieren Unfälle bei der Arbeit mit Messern sowie beim Hämmern und Nageln. Aber auch das Ausrutschen auf einem rutschigen Boden und Verletzungen durch Nadeln und Spritzen stehen weit oben auf der Liste der häufigsten Unfallursachen. DINAH DJALINOUS-GLATZ, Expertin für Arbeitnehmer:innenschutz, beantwortet die wichtigsten Fragen.

WAS IST EIN ARBEITSUNFALL?

Ein Arbeitsunfall unterscheidet sich von privaten Freizeit- oder Verkehrsunfällen. Als Arbeitsunfall gilt ein Unfall nur dann, wenn er im Rahmen der beruflichen Tätigkeit passiert und es einen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis gibt.

Arbeitsunfälle sind demnach Unfälle am Arbeitsplatz, im Homeoffice, auf dem Weg vom Arbeitsplatz zum Mittagessen oder auf dem direkten Weg zur Arbeit, von der Arbeit oder zur Ausbildungsstätte. Umfasst sind auch Wege von der Arbeit zu Ärztinnen und Ärzten, auch wenn der Termin außerhalb der Dienstzeit liegt. Außerdem zählt auch ein Unfall auf dem Weg von der Arbeit zum Kindergarten oder von dort in die Arbeit als Arbeitsunfall. Dasselbe gilt unter anderem für den Weg zur Schule, zu Arbeitsterminen oder auch zu einer Betriebsversammlung.

WAS SIND TYPISCHE ARBEITSUNFÄLLE?

Häufig schneiden sich Beschäftigte während der Arbeit mit einem Messer, stürzen von einem Baugerüst oder rutschen auf dem Heimweg von der Arbeit aus und verletzen sich dabei am Bein. Aber auch Unfälle mit dem Firmenwagen während einer Dienstfahrt sowie Stürze auf Treppen in Bürogebäuden zählen zu den typischen Arbeitsunfällen.

IST DER WEG ZUR ARBEIT UND VON DER ARBEIT UNFALLVERSICHERT?

Ja, der direkte Weg von zu Hause in die Arbeit und von der Arbeit nach Hause ist durch die Unfallversicherung geschützt. Aber: Geht man nach der Arbeit mit Kolleginnen bzw. Kollegen noch etwas trinken oder macht aus privaten Gründen einen Umweg, ist der anschließende Heimweg nicht mehr unfallversichert.

WANN SIND UNFÄLLE AUSSERHALB DES ARBEITSORTES ODER DER BERUFLICHEN TÄTIGKEIT ARBEITSUNFÄLLE?

Beispiele hierfür sind Betriebsausflüge, Firmenfeiern bezahlt vom Arbeitgeber, Wege zum AMS oder zu Vorstellungsgesprächen bei Arbeitslosigkeit. Auch die Ausbildung oder Tätigkeit im Ehrenamt (z. B. Feuerwehr, Rettung) ist versichert, ebenso wie Erste-Hilfe-Leistungen oder Notfallhilfe.

WAS MUSS ICH TUN, WENN ICH EINEN ARBEITSUNFALL HABE?

Zunächst musst man unverzüglich den Arbeitgeber verständigen. Dann sollte man sich vergewissern, ob von den beteiligten Stellen (Arbeitgeber, behandelnder Arzt bzw. behandelnde Ärztin, Krankenhaus) eine Unfallmeldung an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) geschickt wurde und den Betriebsrat informieren.

WARUM SOLLTE MAN EINEN ARZTBESUCH REGISTRIEREN BZW. AUCH IM ZEITERFASSUNGSSYSTEM VERMERKEN?

Weil nur dann sichergestellt ist, dass ein möglicher Unfall auch als Arbeitsunfall anerkannt wird.

WELCHEN UNTERSCHIED MACHT ES FÜR ARBEITNEHMER:INNEN, WENN ES SICH UM EINEN ARBEITSUNFALL HANDELT?
Wird ein Unfall während der Arbeitszeit als Arbeitsunfall anerkannt, gelten andere sozialrechtliche Ansprüche als bei privaten Unfällen. Arbeitsunfälle können bei der AUVA oder BVAEB geltend gemacht werden, private Unfälle bei der zuständigen Krankenkasse. Bei schweren Unfällen mit langfristigen Folgen bestehen oft erhebliche finanzielle Unterschiede.

Mag. Toumaj Faragheh
ÖGB-Kommunikation
Tel.: +43 664 614 518 0
toumaj.faragheh@oegb.at
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