Sexuelle Belästigung im Job: Betroffene haben Rechte

Immer mehr Fälle von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz werden gemeldet. Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, Betroffene zu schützen und gegen Belästigung vorzugehen.

Die aktuellen Zahlen der Gleichbehandlungsanwaltschaft zeigen einen alarmierenden Trend: Die Zahl der Diskriminierungsfälle ist 2024/25 um 33 Prozent gestiegen. 73 Prozent der Fälle stehen im Zusammenhang mit der Arbeitswelt. Jeder zweite Fall von Belästigung am Arbeitsplatz ist sexuelle Belästigung.

Für den ÖGB ist klar: Wer im Job sexuell belästigt wird, hat Anspruch auf Schutz, Abhilfemaßnahmen, Unterstützung und Schadenersatz. Unternehmen dürfen nicht wegschauen.

SEXUELLE BELÄSTIGUNG IST VERBOTEN

Sexuelle Belästigung beginnt nicht erst bei körperlichen Übergriffen. Auch anzügliche Bemerkungen, unerwünschte Nachrichten, sexuelle Witze, zweideutige Kommentare oder das unaufgeforderte Versenden von Intimbildern können sexuelle Belästigung darstellen.

„Viele Beschäftigte sind unsicher, ob ein Vorfall bereits sexuelle Belästigung ist. Entscheidend ist nicht die Absicht der belästigenden Person, sondern ob die Handlung objektiv geeignet ist, jemanden in seiner Würde zu beeinträchtigen und die Wirkung auf die betroffene Person. Niemand muss im Job sexuelle Anspielungen, unerwünschte Berührungen oder entwürdigende Kommentare akzeptieren“, sagt Verena Weilharter, Arbeitsrechtsexpertin des ÖGB.

ARBEITGEBER MÜSSEN HANDELN

Sobald Arbeitgeber von sexueller Belästigung erfahren, trifft sie eine klare Fürsorgepflicht. Sie müssen Maßnahmen setzen, damit die Belästigung aufhört und Betroffene geschützt werden.

„Arbeitgeber können sich nicht darauf ausreden, nichts gewusst zu haben oder nicht eingreifen zu wollen. Wer Hinweise ignoriert oder nicht ausreichend reagiert, riskiert selbst Schadenersatzansprüche“, betont Weilharter.

Der Schutz gilt auch dann, wenn die Belästigung von Kund:innen, Geschäftspartner:innen oder anderen betriebsfremden Personen ausgeht.

WAS BETROFFENE TUN KÖNNEN

Der ÖGB rät Betroffenen:

* Vorfälle möglichst genau dokumentieren
* Nachrichten, E-Mails oder Screenshots sichern
* Zeug:innen notieren
* Vorgesetzte oder Betriebsrat informieren
* Unterstützung durch Gewerkschaft oder Gleichbehandlungsanwaltschaft in Anspruch nehmen

„Viele Betroffene schweigen aus Angst vor Nachteilen. Dabei schützt das Gesetz ausdrücklich jene Arbeitnehmer:innen, die sexuelle Belästigung melden. Niemand darf wegen einer Beschwerde gekündigt oder benachteiligt werden“, sagt Weilharter.

SCHADENERSATZ UND RECHTSSCHUTZ

Wer sexuell belästigt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und Abhilfemaßnahmen am Arbeitsplatz. Die Frist dafür beträgt drei Jahre. Gewerkschaften unterstützen Betroffene bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche und bieten im Rahmen des Rechtsschutzes Hilfe vor Gericht an.

Auch beim sogenannten Cyberflashing, also dem unaufgeforderten Versenden von Bildern von Genitalien, haben Betroffene nicht nur arbeitsrechtliche Ansprüche. Das Verhalten kann auch strafrechtliche Folgen haben. „Beschäftigte sollen wissen: Sie sind nicht schutzlos. Das Arbeitsrecht gibt ihnen wirksame Instrumente in die Hand. Entscheidend ist, dass Betroffene nicht alleine bleiben und sich rasch Unterstützung beim Betriebsrat, der Gewerkschaft oder der Arbeiterkammer holen“, so Weilharter.

DER ÖGB FORDERT:

* Verbindliche Richtlinien und Präventionskonzepte gegen sexuelle Belästigung in allen Betrieben
* Klare Ansprechstellen und stärkere Einbindung von Betriebsrät:innen
* Konsequente Durchsetzung der Fürsorgepflicht von Arbeitgebern sowie wirksame Sanktionen bei Untätigkeit

Über uns:

ÖGB Kommunikation
Mag. Peter Leinfellner
Telefon: +436503636399
E-Mail: peter.leinfellner@oegb.at

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