Gekündigt trotz beantragtem Behindertenstatus: AK Kärnten holt über 38.000 Euro für Beschäftigte
AK-Präsident Günther Goach: „Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf besonderen Schutz am Arbeitsplatz. Die AK sorgt dafür, dass ihre Rechte durchgesetzt werden.“
Mehr als 14 Jahre war eine Dienstnehmerin in einem Unternehmen beschäftigt, als sie im September 2025 die Kündigung erhielt. Zu diesem Zeitpunkt lief bereits ein Verfahren zur Feststellung ihrer Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Nachdem ein erster Bescheid des Sozialministeriumservice negativ ausgefallen war, erhob die Arbeitnehmerin Beschwerde, das Verfahren war demnach bei Ausspruch der Kündigung noch nicht abgeschlossen. Die Arbeitnehmerin holte sich daraufhin rechtliche Unterstützung bei der AK Kärnten. Katharina Uran, Leiterin der Bezirksstelle Völkermarkt prüfte den Fall und machte den besonderen Kündigungsschutz geltend: „Wird die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten später festgestellt, wirkt diese Entscheidung auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück. Eine Kündigung ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Sozialministeriumservice daher schwebend unwirksam.“
ZEHN MONATSENTGELTE ABGANGSENTSCHÄDIGUNG
Kurz vor Weihnachten 2025 erhielt die Kärntnerin schließlich den positiven Bescheid: Der Grad der Behinderung wurde mit 70 Prozent festgestellt, die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rückwirkend anerkannt. Da weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmerin das Dienstverhältnis fortsetzen wollten, wurden Verhandlungen über eine einvernehmliche Lösung aufgenommen. Nach intensiver außergerichtlicher Korrespondenz konnte schließlich eine Abgangsentschädigung von zehn Monatsentgelten bzw. 38.300 Euro brutto durchgesetzt werden.
„Ob Kündigung, Abfertigung oder Fragen zum Arbeitsrecht: Wer unsicher ist, sollte seine Rechte frühzeitig prüfen lassen. Dieser Fall zeigt, dass eine rechtzeitige Beratung einen großen Unterschied machen kann“, sagt AK-Präsident Günther Goach.
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Mirela Nowak-Karijasevic
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