Spätrücktritt bei Lebensversicherungen: Regierungsvorlage im Justizausschuss einhellig angenommen

Einstimmigkeit auch für Ratifikation zu Datenschutz-Übereinkommen

Wien (PK) – Nach Urteilen des OGH und des EuGH werden nunmehr die Regelungen zum Spätrücktritt bei Lebensversicherungen klargestellt und damit Rechtssicherheit geschaffen, erläuterte Justizministerin Alma Zadić eine Novelle zum Versicherungsvertragsgesetz, die im Justizausschuss heute einhellig angenommen wurde.

Einstimmigkeit gab es bei den Abgeordneten auch für die Ratifikation zum sogenannten Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten.

Zadić: Schutz und Stärkung von Konsument:innen bei Spätrücktritt von Lebensversicherungen

In der Versicherungsvertragsgesetz-Novelle 2022 (1446 d.B.) soll der Spätrücktritt bei Lebensversicherungen nach einer Novelle 2018 aufgrund von Urteilen des OGH und des EuGH revidiert werden. Wie Justizministerin Zadić ausführte, wird klargestellt, dass im Fall einer grob fehlerhaften – ebenso wie bei einer überhaupt fehlenden -Rücktrittsbelehrung bei Lebensversicherungen ein „ewiges Rücktrittsrecht“ zusteht. Per Definition geht es dabei um eine solche Rücktrittsbelehrung, die „derart fehlerhaft ist, dass sie dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit nimmt, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben“.

Entfallen soll für einen solchen Fall auch der Punkt, dass lediglich der Rückkaufswert zu erstatten wäre. Die Betroffenen sollen Anspruch auf die Rückzahlung eingezahlter Prämien haben und nicht mehr nur auf den Rückkaufswert, so die Justizministerin.

Die Regelungen sollen mit 1. August 2022 in Kraft treten und auch rückwirkend für entsprechende Fälle von Rücktritten gelten, die nach dem 31. Dezember 2018 erklärt wurden. Damit werde laut Erläuterungen die Rechtsprechung des OGH anwendbar, der schon bisher den betreffenden Paragraphen unangewendet gelassen und bei einem Spätrücktritt eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung vorgenommen habe.

Ulrike Fischer (Grüne), Nurten Yılmaz (SPÖ) sowie Johannes Margreiter (NEOS) begrüßten die Klarstellungen für Konsument:innen. Die Änderungen seien wichtig, unterstrich auch Johanna Jachs (ÖVP). Wie sie in der Praxis umgesetzt werden, werde sich zeigen. Harald Stefan (FPÖ) zeigte sich teils skeptisch, etwa was die Beweislast für Jahre zurückliegende Fälle betreffe, signalisierte aber dennoch Zustimmung.

Ratifikation zu Übereinkommen zum Datenschutz

Ebenso wie die Regelungen zum Spätrücktritt nahm der Ausschuss auch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten zur Ratifikation einstimmig an (1427 d.B.). Die Modernisierung des Übereinkommens zielt insbesondere darauf ab, eine Anpassung an die gesellschaftlichen und technischen Veränderungen sicherzustellen. Mit dem Inkrafttreten des Protokolls soll das Übereinkommen im Wesentlichen an den gewandelten unionsrechtlichen Datenschutzrechtsrahmen angeglichen werden.

Mit Stand 11. März 2022 wurde das Protokoll den Erläuterungen zufolge von 17 Vertragsstaaten (darunter zwölf EU-Mitgliedstaaten) ratifiziert und von 27 weiteren Vertragsstaaten unterzeichnet. Es tritt drei Monate nach Ratifikation durch sämtliche Vertragsstaaten des Übereinkommens in Kraft. Sollte dies binnen fünf Jahren nicht erfolgen, tritt es, soweit es von zumindest 38 Vertragsstaaten des Übereinkommens ratifiziert wurde, in Bezug auf diese Vertragsstaaten mit 11. Oktober 2023 in Kraft.

Datenschutz als Grundrecht bezeichnete Justizministerin Zadić als ein besonderes Anliegen. Österreich habe hier ein sehr hohes Niveau erreicht. Mit dem Protokoll werde die DSGVO in wesentlichen Teilen auch in Nicht-EU-Mitgliedstaaten exportiert und damit der Datenschutz über die EU-Grenzen hinaus gestärkt, so die Ministerin. Innerstaalich seien in Österreich dadurch keine Änderungen im Datenschutzrecht erforderlich, wie eine Expertin des Ministeriums erläuterte. (Fortsetzung Justizausschuss) mbu

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