Raus aus der Gehaltsspirale: Mit Teuerungsprämie, vorgezogenen Gehaltserhöhungen und anderen steuerbegünstigten Maßnahmen

Die Inflationsrate für August 2022 lag laut Statistik Austria bei 9,3 %. Die Treibstoffpreise liegen auf einem sehr hohen Niveau. Bei Haushaltsenergie und Nahrungsmitteln gibt es nach wie vor einen Trend steigender Preise. Insofern ist es nachvollziehbar, dass sich die Gewerkschaften für überdurchschnittliche Kollektivvertragserhöhungen einsetzen. Doch wie sollen Arbeitgeber:innen reagieren, wenn es bereits jetzt innerbetrieblich Druck auf vorgezogene Lohn- und Gehaltserhöhungen gibt? Wolfgang Höfle, renommierter Lohnsteuer-Experte des Steuerberatungsunternehmens TPA, hat diverse Maßnahmen, die Unternehmen zur Verfügung stehen, um ihre Mitarbeiter:innen zu unterstützen, zusammengefasst. 

Der Gesetzgeber hat schon mit diversen Maßnahmen auf die „Teuerungswelle“ reagiert, z.B. Anti-Teuerungsbonus, Einmalzahlung für sozial Schwache, zusätzliche Familienbeihilfe, vorgezogene Erhöhung Familienbonus, Abschaffung der kalten Progression, Klimabonus, Teuerungsabsetzbetrag bei niedrigen Einkommen. 

TEUERUNGSPRÄMIE

Im Bereich der Personalverrechnung hat der Gesetzgeber ermöglicht, dass Arbeitgeber:innen in den Jahren 2022 und 2023 eine Teuerungsprämie von jeweils bis zu 3.000 EUR steuer- und beitragsfrei auszahlen können. Für die Abgaben- und Lohnnebenkostenfreiheit muss es sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die bisher nicht gewährt wurden. Das Motiv für die Zahlung muss die Teuerung sein. Bis zu 2.000 EUR können ohne lohngestaltende Vorschrift gewährt, für weitere 1.000 EUR ist eine solche erforderlich (z.B. Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, innerbetriebliche Regelung für Alle oder sachlich definierte Gruppen von Mitarbeitenden). Die Teuerungsprämie kann laufend oder als Einmalbetrag gewährt werden. Vor allem bei laufender Gewährung sollte auf den mangelnden Rechtsanspruch für die Zukunft hingewiesen werden. In beiden Fällen empfiehlt es sich, eine ausdrückliche Anrechnungsmöglichkeit für den Fall vorzusehen, dass der Kollektivvertrag später ebenfalls eine Teuerungsprämie vorsehen sollte.  

TPA Experte Wolfgang Höfle dazu „Bei der Teuerungsprämie handelt es sich um ein steuerlich attraktives Instrument, das genutzt werden sollte, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben.“ 

VORGEZOGENE GEHALTSERHÖHUNG

 Die Löhne und Gehälter in der Metallbranche wurden in der Vergangenheit immer per 1.11. erhöht. Viele Kollektivvertragsabschlüsse wurden in der Vergangenheit per 1.1. wirksam. Ob es zu vorgezogenen KV-Abschlüssen kommt, ist nicht absehbar.  

Arbeitgeber:innen steht es offen, freiwillig schon früher eine allgemeine Gehaltserhöhung zu geben. Ob das im Einzelfall Sinn macht, muss jeder für sich entscheiden. Jedenfalls sollte in einem solchen Fall unbedingt eine ausdrückliche Anrechnung auf die zu erwartende nächste Kollektivvertragserhöhung festgelegt werden.  

GEZIELTE MASSNAHMEN GEGEN „TEUERUNGSMONSTER“

 Eingangs wurden als von der Teuerung besonders betroffene Bereiche („Teuerungsmonster“) erwähnt:  Benzinkosten, Nahrungsmittel und Haushaltsenergie. Sollten es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens erlauben, wäre eine Unterstützung der Mitarbeitenden in diesen Bereichen zu erwägen. 
Öffi-Ticket: 

Mag. (FH) Gerald Sinabell | Head of Corporate Communications
T. 01 588 35-428
gerald.sinabell@tpa-group.at

Mag. Isabel Segrelles | Corporate Communications
T. 01 588 35-217
isabel.segrelles-vaello@tpa-group.at

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