Hochwasser und Entgeltfortzahlung: Was gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Ausnahmesituationen

TPA Steuerberater Wolfgang Höfle ist Experte im Bereich der Lohnsteuer- und Sozialversicherungsberatung in Österreich und hat wichtige arbeits- und lohnsteuerrechtliche Aspekte in Zusammenhang mit der aktuellen Hochwassersituation zusammengefasst.

ENTGELTFORTZAHLUNG BEI HOCHWASSER?

Erbringen Arbeitnehmer aufgrund von vielfachen Empfehlungen ihre Arbeitsleistungen von ihrem Homeoffice aus, gebührt dafür der normale Entgeltanspruch. Für andere Situationen ist die Rechtslage aber gar nicht so eindeutig, wie man das hierzulande kürzlich manchmal gehört hat.

EINZELNE ARBEITGEBER VON HOCHWASSER BETROFFEN („ARBEITGEBER-SPHÄRE“)

Können leistungsbereite Arbeitnehmer beim Arbeitgeber aufgrund des dortigen Hochwassers nicht arbeiten, haben Sie trotzdem Anspruch auf Entgeltzahlung. Durch Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag könnte dieser Entgeltanspruch allerdings eingeschränkt sein, weil § 1155 ABGB insofern nicht zwingendes Recht ist. Solche einschränkenden Regelungen kommen allerdings selten vor.

EINZELNE ARBEITNEHMER VON HOCHWASSER BETROFFEN („ARBEITNEHMER-SPHÄRE“)

Ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht hier idR bis zu max. einer Woche (wichtiger persönlicher Dienstverhinderungsgrund). Dieser Anspruch besteht nur dann, wenn die Dienstverhinderung vom Arbeitnehmer unverschuldet ist, was nur im Einzelfall beurteilt werden kann. Eine Rolle kann hier spielen, inwieweit das Ereignis vorhersehbar war und ob rechtzeitig erforderliche und zumutbare Vorkehrungen getroffen wurden.

KEINE ENTGELTFORTZAHLUNG BEI HÖHERER GEWALT („NEUTRALE SPHÄRE“)

Der OGH hatte zuletzt in 9 ObA 133/22g vom 27.9.2023 Gelegenheit zu diesem jahrzehntelangen Streit, der auch durch die Corona-Pandemie keiner endgültigen Lösung zugeführt wurde, Stellung zu nehmen. Für den Fall des Vorliegens höherer Gewalt (z.B. Krieg) bestünde keine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Die genannte OGH-Entscheidung kann so verstanden werden, dass ein solches Elementarereignis nur dann vorliegt, wenn neben dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer auch die „Allgemeinheit“ betroffen ist. Wie diese Betroffenheit allerdings konkret aussehen muss und somit, wie die derzeitige Hochwassersituation diesbezüglich einzustufen ist, lässt sich rechtssicher u.E. nicht beurteilen.

Abschließend kann man sagen: Wenn der Arbeitgeber selbst nicht vom Hochwasser betroffen ist, sondern „nur“ einzelne seiner Arbeitnehmer, werden diese idR einen Entgeltfortzahlungsanspruch bis zu einer Woche haben. Wie immer ist es empfehlenswert, dass die Arbeitsvertragsparteien im Gespräch bleiben, sich gegenseitig unverzüglich von ihren Arbeitsmöglichkeiten informieren und ggf. individuelle Lösungen suchen, die auch in einer Urlaubs-, Zeitausgleichs- oder Homeoffice-Vereinbarung bestehen können.

ENTGELTFORTZAHLUNG FÜR HELFENDE ARBEITNEHMER

Sind Arbeitnehmer für einen Rettungsdienst oder eine freiwillige Feuerwehr im Einsatz, gibt es bei Großschadensereignissen (dazu zählt die derzeitige Hochwassersituation wohl jedenfalls) Sonderregelungen. Die Arbeitnehmer müssen dazu mit ihrem Arbeitgeber eine Dienstfreistellung vereinbaren. Die Arbeitgeber erhalten die von ihnen getätigte Entgeltfortzahlung nach den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes (auf Basis § 3 Z 3 lit. b KatFG, Katastrophenfondsgesetz) pauschal ersetzt (also kein Ersatz 1 zu 1). Soweit ersichtlich, beträgt dieser Pauschalersatz 200 Euro für jeden Tag mit mindestens 8 Stunden Einsatz.

Geben Arbeitgeber diesen Mitarbeitern frei, sollten sie die Arbeitnehmer auffordern, dass sie für ihre Einsätze eine Bestätigung der Blaulichtorganisation erhalten. Der Pauschalersatz gilt nicht für sonstige freiwillige Helfer (außerhalb von Blaulichtorganisationen).

ZUWENDUNGEN DES ARBEITGEBERS AN VOM HOCHWASSER BETROFFENE ARBEITNEHMER

Freiwillige Geld- und Sachzuwendungen des Arbeitgebers an vom Hochwasser geschädigte Arbeitnehmer sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie darauf gerichtet sind, unmittelbare Hochwasserschäden (Sachschäden, Kosten für Aufräumarbeiten usw.) zu beseitigen.

Der Arbeitgeber sollte entsprechende Rechnungskopien bzw. andere Nachweise (z.B. Fotos, Bestätigung Gemeinde) für die Schadensbeseitigung zum Personalakt nehmen. 

TPA Steuerberatung
Mag (FH) Gerald Sinabell
Telefon: T. 01 588 35-428
E-Mail: gerald.sinabell@tpa-group.at

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