ÖAMTC: Flugausfall aufgrund von Streik – was sollten Reisende wissen?
ÖAMTC-Juristin gibt Tipps und klärt Betroffene über ihre Rechte auf
Aktuell kommt es zu Warnstreiks am Flughafen in München – am Donnerstag und Freitag (27. und 28. Februar) werden Berichten zufolge fast alle geplanten Flüge gestrichen. Auch abseits der Hauptreisesaison ist der Flughafen München ein wichtiger Verkehrsknotenpunkt für Flugreisende und Geschäftsverkehr. Betroffene Reisende wissen oft nicht, ob sie vorsichtshalber umbuchen sollen oder ob sie Anspruch auf Entschädigungen haben, wenn ihr Flug aufgrund eines Streiks gestrichen wird. „Erste Ansprechpartnerin für Informationen ist die Fluglinie selbst, bei Pauschalreisen auch der Veranstalter. Airlines bieten online oder telefonisch aktuelle und ausführliche Informationen über den gebuchten Flug und benachrichtigen die Passagier:innen teilweise auch direkt, z. B. via SMS“, weiß ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner.
* _Voreiliges Umbuchen vermeiden_: Reisende, die vorsichtshalber einen alternativen Flug oder einen anderweitigen Transport (z. B. mit der Bahn) organisieren, laufen Gefahr, auf den Kosten sitzen zu bleiben, wenn der ursprünglich geplante Flug doch stattfindet. „Besser ist es daher, sich mit der Fluglinie abzustimmen und über diese eine Umbuchung zu erreichen“, empfiehlt Pronebner. „Wird von der Airline kein Ersatzflug angeboten, dürfen Reisende selbst einen Flug buchen und können die Kosten dafür später von der Fluglinie zurückfordern.“
_* Annullierte oder stark verspätete Flüge:_ Passagier:innen, deren Flüge aufgrund eines Streiks annulliert werden, haben Anspruch auf kostenlose Umbuchung auf einen anderen Flug oder eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln (z. B. mit Bahn oder Bus) zu vergleichbaren Reisebedingungen. Für Reisende dürfen dabei keine Mehrkosten entstehen. Außerdem haben betroffene Reisende ab einer Abflugverspätung von mehr als zwei Stunden Anspruch auf Verpflegung und – bei noch größerer Verspätung – auch auf Hotelunterbringung. Will man die Reise nicht mehr antreten oder liegt eine Verspätung von mehr als fünf Stunden vor, hat man alternativ die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten. Dann erhalten Reisende den Ticketpreis inklusive Steuern und Gebühren zurück.
* _Entschädigungen_: Bei Annullierung, Überbuchung oder bei größeren Ankunftsverspätungen ab drei Stunden haben Passagier:innen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von 250 bis zu 600 Euro – aber nur, wenn kein „außergewöhnlicher Umstand“ daran schuld ist. „Ob ein Streik ein außergewöhnlicher Umstand ist, hängt immer vom Einzelfall ab und davon, ob Fluggesellschaften nachweisen können, dass sie alles Zumutbare unternommen haben, um die Folgen des Streiks für die Passagier:innen zu vermeiden bzw. diese Folgen unvermeidbar waren“, weiß die Expertin.
_* „Gestrandet“ am Urlaubsort:_ Die Airline oder der Veranstalter müssen ihre Kund:innen auch bei der Rückreise betreuen – unabhängig davon, ob das Unternehmen für die Verspätungen oder Ausfälle von Flügen verantwortlich ist oder nicht. Verpflegung samt Getränken sollte gestellt werden und wenn sich der Flug auf einen anderen Tag verschiebt, muss die Airline oder der Veranstalter die Hotelkosten tragen.
ÖAMTC-Mitglieder können sich mit Fragen rund um Flugreisen an den Mobilitätsclub wenden: Die Jurist:innen beraten kompetent und kostenlos – und sind für Notfälle auch rund um die Uhr erreichbar. Infos unter www.oeamtc.at/rechtsberatung.
Details zu den Passagier:innen-Rechten und weitere Tipps für Betroffene gibt es unter Tipps für Betroffene von Streiks bei Fluglinien | ÖAMTC.
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