Staatliche Meinungsforschung und Integrationsbarometer 2025: VfGH über verfassungsrechtliche Bedenken informiert
Die Türkische Kulturgemeinde in Österreich (TKG Think Tank) hat den Verfassungsgerichtshof der Republik Österreich über grundlegende verfassungsrechtliche Bedenken im Zusammenhang mit dem Integrationsbarometer 2025 informiert. Die Studie wurde von einem externen Meinungsforschungsinstitut (Peter Hajek) im Auftrag des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) erstellt.
Gegenstand der Sachverhaltsdarstellung und verfassungsrechtlichen Prüfungsanregung ist die staatlich verantwortete Praxis, religiöse Zuschreibungen als eigenständige konfliktbezogene Bewertungskategorie zu erheben und öffentlich weiterzuverwenden. Nach Auffassung der TKG wirft diese Praxis zentrale verfassungsrechtliche Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf den Gleichheitssatz, die Religionsfreiheit, das staatliche Neutralitätsgebot sowie die positiven Schutzpflichten aus der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Die Einbringung richtet sich nicht gegen einzelne Personen oder politische Akteure und stellt keinen Individualantrag dar. Thematisiert werden strukturelle Aspekte staatlicher Wissensproduktion und deren vorhersehbare gesellschaftliche Wirkung. Ziel ist eine sachliche, institutionelle und rechtsstaatliche Klärung sowie die formelle Dokumentation eines seit Jahren bestehenden Problembereichs.
Staatliche Neutralität und die Achtung der Grundrechte dürfen nicht durch Meinungsforschung oder politische Zweckmäßigkeit relativiert werden. Die Einbringung erfolgt als vorsorgliche rechtsstaatliche Klarstellung im Sinne von Transparenz und institutioneller Verantwortlichkeit.
WAS DEUTSCHLAND HAT, FEHLT IN ÖSTERREICH: EIN UNABHÄNGIGER RAT FÜR REDLICHKEIT UND QUALITÄT IN DER MARKT- UND SOZIALFORSCHUNG
Vor diesem Hintergrund weist die TKG darauf hin, dass es in Österreich – anders als in Deutschland – bislang an einer unabhängigen, institutionell verankerten Selbstregulierungsstelle für Markt- und Sozialforschung fehlt. Angesichts der erheblichen gesellschaftlichen Wirkung staatlich beauftragter Meinungsforschung hält die TKG eine vergleichbare Einrichtung auch in Österreich für sachlich geboten, um wissenschaftliche Redlichkeit, berufsethische Standards und das Vertrauen in staatliche Wissensproduktion dauerhaft zu sichern.
Nach Auffassung der Türkischen Kulturgemeinde in Österreich ist es mit der Bundesverfassung der Republik Österreich (insbesondere Art. 7 B-VG – Gleichheitssatz sowie dem staatlichen Sachlichkeits- und Neutralitätsgebot) sowie mit den durch die Europäische Menschenrechtskonvention und das Unionsrecht geschützten Grundrechten (Art. 9 EMRK – Religionsfreiheit; Art. 8 EMRK – Achtung des Privat- und Familienlebens; Art. 21 EU-Grundrechtecharta – Diskriminierungsverbot) unvereinbar, wenn staatliche Institutionen religiöse Identität als Erhebungs-, Bewertungs- oder Konfliktkategorie verwenden und dadurch vorhersehbar stigmatisierende Wirkungen erzeugen.
Dies gilt insbesondere für staatlich beauftragte Erhebungen, die unter unterschiedlichen Bezeichnungen – etwa im Rahmen früherer sogenannter „Moslem-Studien“ bis 2014 sowie nachher fortgeführten Integrationsbarometer des Österreichischen Integrationsfonds, zuletzt 2025 – religiöse Zugehörigkeit funktionalisieren und öffentlich weiterverwerten. Dabei wird insbesondere das Muslimsein als Bewertungskategorie herangezogen, während andere religiöse Zugehörigkeiten vergleichbar nie Gegenstand solcher Erhebungen sind.
Öffentliche Meinungs- und Sozialforschung mit grundrechtsnaher Relevanz muss daher staatsfern, neutral und ohne Erhebung religiöser Identitätsmerkmale erfolgen, um erneuten Verfassungswidrigkeiten sowie einer politischen Instrumentalisierung staatlicher Institutionen wirksam vorzubeugen.
Die vollständige Sachverhaltsdarstellung sowie die Beilagen wurden dem Verfassungsgerichtshof übermittelt und sind öffentlich zugänglich.
Türkische Kulturgemeinde in Österreich (TKG-Think Tank)
Dr Melissa Günes
E-Mail: m.gunes@turkischegemeinde.at
Website: https://www.turkischegemeinde.at
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