Radiologie- und Laborbefunde ab Juli in der ELGA verfügbar
Neue Speicherfunktionen der ELGA bringen bessere Informationen und mehr Nutzen für Patient:innen und Ärzt:innen
Eine Novelle der ELGA-Verordnung ermöglicht Patient:innen einen einfacheren Zugriff auf Gesundheitsdaten. Ab Juli 2025 müssen niedergelassene Ärzt:innen Labor- und Radiologiebefunde und die zugehörigen Röntgen-, MRT- und CT-Bilder in der Elektronischen Gesundheitsakte ELGA speichern. Ab 2026 gilt diese Verpflichtung auch für Krankenanstalten. Spätestens bis 2030 müssen schließlich alle fachärztlichen Befunde in der ELGA digital zur Verfügung stehen. „Die neuen Speicherverpflichtungen sind ein wichtiger Schritt, um ELGA zu einem nützlichen Gesundheitsportal für die Patient:innen auszubauen“, betont Gesundheitsminister Johannes Rauch. Die Novelle der ELGA-Verordnung wurde heute kundgemacht und tritt morgen in Kraft. Sie ist Teil der umfangreichen Gesundheitstelematik-Anpassungsverordnung 2025. ***
Im Zuge der Gesundheitsreform stellen Bund, Länder und Sozialversicherung jährlich 51 Millionen Euro für die Digitalisierung des Gesundheitssystems zur Verfügung. Ein wichtiges Projekt ist dabei der Ausbau der Elektronischen Gesundheitsakte ELGA zum Gesundheitsportal für alle Menschen in Österreich. Ziel ist, dass Gesundheitsdaten unter höchsten Sicherheitsstandards einfach digital zur Verfügung stehen.
Nach der Novellierung des Gesundheitstelematikgesetzes im September 2024 wurde heute eine umfangreiche Sammelverordnung erlassen. Die sogenannte Gesundheitstelematik-Anpassungsverordnung beinhaltet unter anderem eine Novelle zur ELGA Verordnung 2015, die Speicherverpflichtungen für Gesundheitsdienstleister:innen in der ELGA regelt.
RADIOLOGIEBEFUNDE UND LABORBEFUNDE KÜNFTIG DIGITAL ABRUFBAR
Mit dem Inkrafttreten morgen gelten neue Verpflichtungen, welche medizinischen Daten von Gesundheitsdienstleistern in der ELGA zu speichern sind.
* Ab 1. JULI 2025 müssen niedergelassene Ärzt:innen Labor- und Radiologiebefunde und die zugehörigen Bilder speichern, also zum Beispiel Röntgenbilder, MRT, CT etc.
* Ab 1. JÄNNER 2026 müssen alle relevanten Gesundheitsdaten in der ELGA gespeichert werden, sofern keine spezifischen Sonderregelungen bestehen:
* LABOR- UND RADIOLOGIEBEFUNDE Z.B. RÖNTGEN, MRT, CT ETC. von Krankenanstalten im Rahmen der stationären, ambulanten oder telemedizinischen Behandlung
* VERSCHREIBUNGEN VON MEDIKAMENTEN von freiberuflichen Ärzt:innen ohne Kassenvertrag
* VERSCHREIBUNGEN VON MEDIKAMENTEN von hausapothekenführenden Ärzt:innen
* PFLEGESITUATIONSBERICHTE von Pflegeheimen
* Ab 1. JÄNNER 2028 müssen Krankenanstalten sowie niedergelassene Ärzt:innen auch Pathologiebefunde speichern.
* Ab 1. JÄNNER 2030 müssen Krankenanstalten und niedergelassene Fachärzt:innen auch sonstige fachärztliche Befunde im Rahmen der ambulanten Behandlung speichern.
Gesundheitsdienstleister können die Daten selbstverständlich auch bereits vor dem Inkrafttreten der genannten Speicherverpflichtungen freiwillig in der ELGA speichern, um die Informationen möglichst rasch digital bereitzustellen.
„Der Ausbau der ELGA zu einem umfassenden Gesundheitsportal mit echtem praktischem Nutzen ging bisher viel zu langsam voran. In den vergangenen zwei Jahren haben wir die Digitalisierungsprojekte deshalb auf neue Beine gestellt, Kompetenzen geklärt und die Finanzierung sichergestellt. Die Ergebnisse werden in den kommenden Jahren nach und nach sichtbar werden“, ist Gesundheitsminister Johannes Rauch überzeugt.
NUTZEN FÜR DIE PATIENT:INNEN
Der Ausbau der ELGA hat zahlreiche Vorteile für Patient:innen. Sie haben jederzeit Zugriff auf ihre vollständigen medizinischen Befunde. Dies ermöglicht auch eine effizientere Kommunikation zwischen den behandelnden Ärzt:innen. Das verbessert die Behandlung, das Risiko von Wechselwirkungen und Fehldiagnosen sinkt. Auch in Notfällen oder bei der Konsultation neuer Ärzt:innen stehen sämtliche Diagnosen jederzeit zur Verfügung.
„Gesundheitsdaten sind hochsensibel. Digitalisierungsmaßnahmen im Gesundheitsbereich werden nur von der Bevölkerung angenommen, wenn sie Vertrauen in die Sicherheit der Daten hat und die Verwendung der eigenen Daten versteht und für sinnvoll hält. Das bedeutet auch, dass mir als Patient oder Patientin die Entscheidung stets frei steht, ob ich das Angebot der ELGA in Anspruch nehme“, so Gesundheitsminister Johannes Rauch abschließend.
Neben der Novelle zur ELGA-Verordnung wurde eine weitere Novelle zur Gesundheitstelematikverordnung und eine Neufassung der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung sowie der eHealth-Verordnung erlassen.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und
Konsumentenschutz (BMSGPK)
E-Mail: pressesprecher@sozialministerium.at
Website: https://sozialministerium.at
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