Falscher Eindruck eines Comebacks von Michael Schumacher in Artikel auf „oe24.at“

Der Senat 3 des Presserats ist der Auffassung, dass der Beitrag „Schumacher überrascht mit einem Comeback“, erschienen auf „oe24.at“, einen Verstoß gegen gegen Punkt 2.1 des Ehrenkodex für die österreichische Presse (Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in Recherche und Wiedergabe von Nachrichten und Kommentaren) darstellt.

Die Überschrift des Artikels lautet „Schumacher überrascht mit einem Comeback“, im Vorspann heißt es dann weiter: „Private Einblicke auf Social Media und eine sportliche Rückkehr. Die Follower jubeln über neue Bilder“.

Oberhalb der Überschrift sind zwei Fotos nebeneinander veröffentlicht. Das linke Bild ist unkenntlich gemacht worden. Man sieht darauf bloß verschwommen eine Person, die einen Cowboyhut trägt und auf einem Pferd sitzt. Das rechte Bild zeigt Michael Schumacher, dieses Foto ist hochauflösend und deutlich erkennbar.

Im Artikel selbst geht es um Gina Schumacher, die Tochter des ehemaligen Formel-1-Piloten Michael Schumacher, die nur elf Wochen nach der Geburt ihrer Tochter ein Comeback im Westernreitsport bei einem Turnier im US-Bundesstaat Oklahoma gefeiert habe. Es wird über ihre Leidenschaft für Pferde berichtet, über ihre Familienranch in Texas, wo sie mit ihrem Mann, einem US-Amerikaner, lebe und Pferde züchte.

Weiter unten im Artikel ist ein Instagram-Posting mit einem Foto eingebettet, das Gina Schumacher reitend auf einem Pferd zeigt. Im dazugehörigen Posting schreibt sie, dass sie es nicht erwarten könne, mit ihrem Pferd Billy wieder in den Wettkampf einzusteigen.

Der Leser kritisiert, dass zunächst Michael Schumacher bildlich hervorgehoben werde. Im Artikel selbst gehe es dann jedoch ausschließlich um Gina Schumacher und ihre Rückkehr ins Turnierreiten und nicht um ihren Vater Michael Schumacher. Das erfahre man aber erst, wenn man den Artikel lese.

Der Senat gesteht grundsätzlich einen Spielraum für Verzerrungen und Verkürzungen in Überschriften zu, sofern eine verkürzte bzw. pointierte Schlagzeile im dazugehörigen Artikel entsprechend erläutert und über die genauen Umstände des Falls aufgeklärt wird. Eine Grenze ist jedoch dort zu ziehen, wo die Überschrift als inkorrekte Darstellung des Sachverhalts einzustufen ist.

Im vorliegenden Fall vermittelt das hervorgehobene Bild mit Michael Schumacher und die Überschrift „Schumacher überrascht mit einem Comeback“ den unrichtigen Eindruck, dass es sich um ein Comeback des Rennfahrers Michael Schumacher handeln würde. Auch der kurze Vorspann („Private Einblicke auf Social Media und eine sportliche Rückkehr. Die Follower jubeln über neue Bilder.“) ist so formuliert, dass Leserinnen und Leser zunächst von einem Comeback des ehemaligen Formel-1-Piloten ausgehen und den Artikel lesen.

Darüber hinaus zeigt auch der Teaser auf der Startseite der Homepage die Intention des Mediums. Der Teaser mit der gleichlautenden Überschrift „Schumacher überrascht mit einem Comeback“ enthält nämlich ein großes Foto von Michael Schumacher und lediglich in einem weitaus kleineren Format ein verschwommenes Bild einer Person mit Cowboyhut auf einem Pferd. Dem Medium ist es offenbar gezielt darum gegangen, bei den Userinnen und Usern eine falsche Schlussfolgerung zu bewirken.

Der Senat bewertet daher die vorliegende Veröffentlichung als Irreführung der Leserinnen und Leser, der Fokus liegt hier offenbar auf Clickbaiting. Die Geschichte wird so präsentiert, dass die Leserinnen und Leser zunächst von einem Comeback von Michael Schumacher ausgehen und deshalb dann den Hauptartikel lesen bzw. anklicken.

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINES LESERS

_Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig._
_Im vorliegenden Fall führte der Senat 3 des Presserats aufgrund einer Mitteilung eines Lesers ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der Medienethik entspricht. _

Österreichischer Presserat, Sprecherin des Senats 3
Christa Zöchling
Telefon: +43 – 1 – 23 699 84 – 11
E-Mail: info@presserat.at

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