AK Erfolg: Mehrere Gebühren in Kreditverträgen der WSK Bank ungültig!

AK erzielte mit WSK-Bank konsument:innenfreundliche Einigung – Konsument:innen bekommen unzulässige Gebühren zurück

Erfolg für Konsument:innen: Nach einer Klage der AK erklärt der Oberste Gerichtshof (OGH) mehrere Gebühren in Kreditverträgen der WSK Bank für unzulässig. Das betrifft etwa Verzugszinsen von knapp fünf Prozent und Spesen im Zusammenhang mit Gehaltsverpfändungen. Auch die Kreditbearbeitungsgebühr wurde vom OGH neuerlich für unzulässig erklärt und damit ein Urteil des VKI bestätigt. Betroffene Kund:innen können das zu Unrecht verlangte Geld jetzt zurückholen. Gemeinsam mit der Bank konnte die AK eine einfache Online-Refundierungslösung vereinbaren.

Die AK hat gegen zahlreiche unzulässige Klauseln in den Kreditverträge der WSK Bank geklagt. Der OGH hat jetzt der AK Recht gegeben und 14 Klauseln untersagt.

DAS SIND DIE VIER BEDEUTENDSTEN UNZULÄSSIGEN KLAUSELN – DIE SPESEN WERDEN VOLLSTÄNDIG AN BETROFFENE RÜCKERSTATTET

+ Verzugszinsen von 4,8 Prozent überhöht: Ohne konkreten höheren Schadensnachweis darf die Bank nicht mehr als die gesetzlichen vier Prozent Zinsen verrechnen.

+ Benachteiligende Gebühren bei Gehaltsverpfändung: Für die Offenlegung einer Gehaltsverpfändung verlangte die Bank 25 Euro, für deren Verwertung sogar 70 Euro. Laut OGH fehlt jede nachvollziehbare Begründung für diese Zusatzkosten – die Klauseln sind rechtswidrig.

+ Unzulässige Kosten für „Aktübergabe an Rechtsanwälte“: Bei den Kosten von 120 Euro für Aktübergabe an Rechtsanwälte ist nicht klar, welche Leistungen oder welcher Aufwand hinter den 120 Euro stehen.

+ Kreditbearbeitungsgebühr von vier Prozent des Kreditbetrags: Die Klausel, die bereits Gegenstand einer vom VKI (Verein für Konsumenteninformation) erwirkten Entscheidung war, wurde vom OGH neuerlich als intransparent und damit unzulässig beurteilt.

DIESE KREDITVERTRÄGE SIND BETROFFEN

Die ausverhandelte Vereinbarung zwischen AK und WSK Bank betrifft grundsätzlich alle Verbraucher:innenkreditverträge, die die unzulässigen oder sinngleichen Klauseln enthalten. Kund:innen können die Gebühren für die vergangenen 30 Jahre zurückfordern. Die jeweilige Gebühr muss nur nach dem 1. Dezember 1995 verrechnet oder dem Kreditkonto angelastet worden sein.

DIESE UNTERLAGEN BRAUCHEN BETROFFENE – SO KOMMEN SIE ZU IHREM GELD

Bei vor dem 1. Dezember 2018 vollständig getilgten Krediten sind der Kreditvertrag oder andere Unterlagen (etwa Kontoauszüge), aus denen die Existenz des Kredits als auch die Verrechnung der unzulässigen Spesen hervorgehen, als Nachweis zu übermitteln.

Wer einen laufenden Kredit hat, bekommt das Geld auf dem Kreditkonto gutgeschrieben.

Besteht zum Zeitpunkt des Refundierungsantrags keine aufrechte Vertragsbeziehung mehr mit der WSK Bank, werden die Entgelte auf das von den Kund:innen angegebene Bankkonto überwiesen.

Das Online-Formular der WSK Bank ist unter htt ps://verbandsverfahren-arbeiterkammer.wsk-bank.at/ abrufbar. Refundierungen können bis 31. Jänner 2027 beantragt werden.

SERVICE: Das OGH-Urteil und weitere Infos unter wien.arbeiterkammer.at/wsk.

Arbeiterkammer Wien – Kommunikation
Doris Strecker
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E-Mail: doris.strecker@akwien.at
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