Fernpasspaket widerspricht Alpenkonvention
Medienmitteilung von CIPRA Österreich
ANLÄSSLICH DER NATURSCHUTZRECHTLICHEN GENEHMIGUNG DES TUNNELS UNTER DEM FERNPASS WEIST CIPRA ÖSTERREICH DARAUF HIN, DASS DIESER NACH AUFFASSUNG DER RECHTSSERVICESTELLE ALPENKONVENTION IM WIDERSPRUCH ZUM VERKEHRSPROTOKOLL DER ALPENKONVENTION STEHT.
Das von Österreich ratifizierte und damit rechtlich verbindliche Verkehrsprotokoll der Alpenkonvention untersagt den Bau hochrangiger Straßen für den alpenquerenden Verkehr (Artikel 11 Absatz 1 Verkehrsprotokoll). Die Durchführungsprotokolle der Alpenkonvention und damit das Verkehrsprotokoll haben innerstaatlich den Rang eines Bundes- oder Landesgesetzes. Der nun vorliegende naturschutzrechtliche Bescheid gelangt zum Schluss, dass die Fernpassstraße (B 179) keine „hochrangige Straße“ im Sinne des Verkehrsprotokolls darstellt. Der entsprechende Artikel des Verkehrsprotokolls sei daher nicht anzuwenden, so die Genehmigungsbehörde des Landes Tirol. Auch der Landesumweltanwalt hat anlässlich des naturschutzrechtlichen Verfahrens angemerkt, dass der gänzlich neue Tunnel mit drei zusätzlichen, weniger steil und kurvenarm geführten Fahrstreifen jedenfalls als kapazitätserhöhender Ausbau einer hochrangingen Straße für den alpenquerenden Verkehr zu sehen und zu beurteilen ist.
B 179 IST ALS HOCHRANGIGE STRASSE EINZUSTUFEN
Die Jurist:innen der von CIPRA Österreich koordinierten Rechtsservicestelle Alpenkonvention haben sich in zwei Stellungnahmen intensiv mit dem Vorhaben im Kontext der Alpenkonvention befasst. Nach ihrer Auffassung ist die B 179 aufgrund ihrer Verbindungsfunktion sowie der Aufnahme von Transitverkehr aus dem hochrangigen Straßennetz selbst als hochrangige Straße einzustufen. Das Fahrverbot für LKW > 7,5 t oder die Geschwindigkeitsbeschränkungen sind für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. Die Verkehrswirkung einer Straße ist unabhängig davon zu beurteilen, ob sie von PKW oder LKW oder mit der gleichen zulässigen Höchstgeschwindigkeit wie auf Autobahnen oder mehrstreifigen, kreuzungsfreien Straßen befahren wird.
Stephan Tischler, Vorsitzender von CIPRA Österreich und Verkehrswissenschaftler an der Universität Innsbruck, ergänzt: „Für den auf derselben Verkehrsachse vorgesehenen und seit jeher zur Debatte stehenden Tschirganttunnel wurde in den 1990er-Jahren ausdrücklich eine Ausnahme von Artikel 11 des Verkehrsprotokolls vorgesehen. Allein damit ist schon die Bedeutung der B 179 als „hochrangige Verbindung“ ersichtlich – denn wäre sie es nicht, bräuchte man auch keine Ausnahmen vorzusehen.“ Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die B 179 in vielen Abschnitten bereits kreuzungsfrei und teilweise mehrstreifig ausgebaut ist und mit einem jährlichen Verkehrsaufkommen von zuletzt über 5,3 Mio. Kfz zu den meistbefahrenen Straßen im Tiroler Straßennetz zählt. Bezogen auf die Zahl der Fahrstreifen ist die Verkehrsbelastung mit jener der Brennerautobahn vergleichbar. Auch Studien aus den Jahren 2014 und 2017 bestätigen, dass die B 179 zu den am stärksten frequentierten Landesstraßen Tirols zählt. Dies legt nahe, dass auch die erforderliche Verkehrswirkung als Transitstrecke gegeben ist und es sich bei der B 179 damit um eine alpenquerende Straße handelt.
UNZULÄSSIGER AUSBAU DURCH MEHR FAHRSTREIFEN
Das Verkehrsprotokoll untersagt nicht nur den Bau neuer hochrangiger alpenquerender Straßen, sondern auch deren kapazitätserweiternden Ausbau. Der geplante Fernpasstunnel stellt eine Kapazitätserweiterung dar, weil bei dessen planungsgemäßer Errichtung in Zukunft insgesamt mehr Fahrstreifen über den Fernpass und durch den Tunnel zur Verfügung stünden. Ein solcher kapazitätserweiternder Ausbau ist gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Verkehrsprotokolls nicht zulässig. Das Fernpasspaket ist folglich nicht mit den Bestimmungen des Verkehrsprotokolls der Alpenkonvention und damit mit dem gegenständlichen völkerrechtlichen Vertrag, welcher für Österreich am 22.03.1999 in Kraft getreten ist, vereinbar.
DIE ALPENKONVENTION IST KEINE AUSLEGUNGSSACHE
Stephan Tischler warnt davor, die rechtliche Bedeutung der Alpenkonvention auch vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Diskussionen rund um das Thema alpenquerender Transitverkehr bewusst zu schwächen: „Das Land Tirol kann sich nicht einerseits in der Diskussion zum Transitverkehr im Brennerkorridor auf die Alpenkonvention berufen und diese andererseits in seiner Rolle als Behörde nach eigener Interpretation auslegen. Mit der im Bescheid dargelegten Begründung schafft das Land Tirol selbst eine Argumentationslinie, auf die sich auch andere Alpenstaaten bei Lückenschlüssen berufen könnten.“ Tischler regt an, den Sachverhalt auch als Anlassfall durch den Überprüfungsausschuss der Alpenkonvention prüfen zu lassen.
ZUKUNFTSFÄHIGER VERKEHR: ALPENKONVENTION ALS GESTALTUNGSINSTRUMENT
„Es greift jedoch zu kurz, die Alpenkonvention und das Verkehrsprotokoll lediglich als Verbotsinstrumente zu sehen. Vielmehr bilden sie einen Gestaltungsrahmen für eine zukunftsfähige und nachhaltige Verkehrs- und Mobilitätspolitik, die den Bedürfnissen der ansässigen Bevölkerung entsprechen.“, erklärt Tischler. Um die Konformität mit der Alpenkonvention sicherzustellen, empfiehlt CIPRA Österreich, den Fernpasstunnel auf zwei Fahrstreifen zu beschränken und die bestehende B 179 über die Passhöhe nach Fertigstellung des Tunnels im Regelfall für den Verkehr zu sperren. Gleichzeitig sollen die Planungen für einen Bahntunnel vom Inntal zur Außerfernbahn weitergeführt werden. Damit könnte eine leistungsfähige und verlässliche Alternative zu Schnellbussen geschaffen werden.
_Weitere Informationen und die Stellungnahmen der Rechtsservicestelle Alpenkonvention finden Sie unter: __www.alpenkonventionsrecht.at_
CIPRA Österreich
DI Magdalena Praun
Telefon: +43 677 643 310 93
E-Mail: magdalena.praun@cipra.org
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