Religionsunterricht: Krautwaschl betont Kooperation mit Staat
Schulbischof Krautwaschl und kirchliche Schulamtsleiterin Pinz gegenüber Kathpress: Aufsicht über Religionsunterricht stets in gemeinsamer Verantwortung von Staat und Religionsgese
Die gemeinsame Verantwortung sowie Kooperation von Religionsgemeinschaften und Staat bei der Aufsicht über den Religionsunterricht haben Bischof Wilhelm Krautwaschl und Andrea Pinz, Leiterin des Wiener Erzbischöflichen Amts für Unterricht und Erziehung und Vorsitzende der Konferenz der Schulamtsleiterinnen und -leiter der österreichischen Diözesen, betont. Beide verwiesen gegenüber Kathpress auf die geltenden gesetzlichen Regelungen, wie schulrechtliche Bestimmungen und Lehrpläne sowie Qualitätsstandards.
Hintergrund sind Aussagen von Integrationsministerin Claudia Bauer (ÖVP), die sich am Samstag in der Ö1-Sendung „Im Journal zu Gast“ für eine staatliche Schulaufsicht ausgesprochen hat. Die im Regierungsprogramm vereinbarte Aufsichtsbehörde solle umgesetzt werden und der Staat stärker kontrollieren, wer an Schulen Religionsunterricht erteilt und welche Inhalte vermittelt werden, so Bauer. Besonderen Handlungsbedarf sieht sie beim islamischen Religionsunterricht. Bildungsminister Christoph Wiederkehr (NEOS) zeigte sich am Sonntag grundsätzlich gesprächsbereit, verwies aber auf völker- und verfassungsrechtliche Grenzen. Eine entsprechende Regelung sei „verfassungsrechtlich nicht trivial“. Zudem seien Religionslehrende schon jetzt an Werte und Gesetze gebunden.
Bischof Krautwaschl, er ist in der Bischofskonferenz u. a. für Schulfragen zuständig, betonte, dass die Aufsicht über den Religionsunterricht in der gemeinsamen Verantwortung von Staat und Religionsgesellschaften erfolgt. Als Pflichtgegenstand unterliege der Religionsunterricht den allgemeinen schulrechtlichen Normen. Die Schulleitungen und das Schulqualitätsmanagement – also die allgemeine staatliche Schulaufsicht – seien dafür verantwortlich, dass das allgemeine Schulrecht eingehalten wird. Die inhaltliche Aufsicht des Religionsunterrichts erfolge durch die Fachinspektion, die zwar durch die Kirchen und Religionsgesellschaften betreut wird, aber als Schulaufsicht in die staatlichen Schulbehörden eingegliedert sei.
Auch die Lehrpläne für den Religionsunterricht unterliegen laut Krautwaschl einer staatlichen Prüfung. Sie werden von den jeweiligen Kirchen und Religionsgesellschaften erstellt und vor Inkrafttreten vom Bildungsministerium daraufhin überprüft, ob sie mit den staatlichen Grundwerten vereinbar sind.
Wenn in einem konkreten Unterricht Aussagen getroffen werden, die mit diesen Grundwerten nicht vereinbar sind, verstoße dies nicht nur gegen den verfassungsrechtlichen Auftrag der österreichischen Schule, sondern auch gegen den Lehrplan, betonte Krautwaschl. Daher könnten und müssten die Fachinspektion und die allgemeine Schulaufsicht in einem solchen Fall gemeinsam handeln.
Pinz: Klare gesetzliche Regelungen
Auch Schulamtsleiterin Pinz unterstrich die bereits bestehende gute Kooperation zwischen Kirche und Staat: „Wenn Bundesministerin Claudia Bauer Kontrolle und Mitsprache fordert, ist das bereits geregelt und gesetzlich auch vorgesehen.“
Die inhaltliche Zuständigkeit und die religionspädagogische Qualitätskontrolle des Religionsunterrichts liege bei den Kirchen und Religionsgemeinschaften; während die Schulleitung für allgemeine pädagogische und disziplinarrechtliche Fragen sowie dafür zuständig seien, dass der Unterricht „auf unseren Grundwerten, den Menschenrechten und demografischen Strukturen beruht“.
Für die katholischen Schulämter könne sie festhalten, so Pinz, „dass sich die Kooperation zwischen Fachinspektoren und Direktionen konstruktiv gestaltet, punktuelle auftretende Problemfälle bearbeitet und schwierige Situationen, die es in jedem Gegenstand geben kann, im gegenseitigen Austausch begleitet werden“.
Aufholbedarf nehme sie hingegen bei der Vorbereitung von Schulleitungen auf ihre Aufgaben im Zusammenhang mit dem Religionsunterricht wahr. Pinz schlug daher vor, dienstjunge Schulleitungen „in den verpflichtenden Management-Kursen auch mit den Spezifika des Religionsunterrichts“ vertraut zu machen, damit sie dieser Aufgabe entsprechend nachkommen können.
Kommunikation und Begleitung
Der Einsatz von Pädagoginnen und Pädagogen sowie die Besorgung des Religionsunterrichts würden in der Hand der Religionsgesellschaften liegen, bekräftigte Pinz. Damit der Religionsunterricht an den Schulen „als Dienst an den jungen Menschen und an der Gemeinschaft gelingt und er seinem staatlichen und seinem kirchlichen Auftrag nachkommen kann“, sei eine Absprache zwischen Schulämtern und Schulleitung „unerlässlich“ und für die katholische Kirche zur bewährten Tradition geworden, so Pinz.
Gerne stünden die katholischen Schulverantwortlichen für Gespräche zur Verfügung, „um in Abstimmung mit den staatlichen Bildungsbehörden und auf der Basis der geltenden Gesetze ein Konzept zu entwickeln, das verbindliche Kriterien für den Einsatz von Personen im konfessionellen Religionsunterricht definiert und seine zeitgemäße Weiterentwicklung fördert“. Dazu gehörten auch eine umfassende Begleitung von Neulehrenden in den ersten Dienstjahren und die Dokumentation verpflichtender Fortbildungen.
Demokratiepolitische Bedeutung
Bischof Krautwaschl hielt in seiner Stellungnahme zudem fest, dass der Religionsunterricht einen wesentlichen Beitrag dazu leiste, junge Menschen zu befähigen, an sozialen, religiösen und moralischen Werten orientiert Verantwortung zu übernehmen. Dass Religionsgemeinschaften ihre Positionen im schulischen Unterricht in den öffentlichen Diskurs einbringen und sich zugleich diesem Diskurs stellen, mache den Austausch zwischen Religionen und Staat zu einem „demokratiepolitischen Lernfeld“ für Kinder und Jugendliche.
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