Sensationelle Aufbereitung eines Suizids auf „krone.at“ verstößt gegen Ehrenkodex

Nach Auffassung des Senats 3 des Presserats verstößt der Artikel „Grusel-Fund: Krimi um Leiche bei Wiener Gloriette“, erschienen am 19.07.2026 auf „krone.at“, gegen Punkt 12 des Ehrenkodex für die österreichische Presse (Suizidberichterstattung).

Im Artikel heißt es im Vorspann: „Schockierender Blaulicht-Einsatz vor prachtvoller Kulisse mitten in der kaiserlichen Idylle!“ Im weitläufigen Garten bei der weltberühmten Gloriette von Schloss Schönbrunn in Wien sei am Sonntag eine Leiche gefunden worden. Die „Krone“ kenne die gruseligen Details.

Mehrere Meter einen Waldweg hinein nahe dem Tourismusmagnet Gloriette sei eine leblose Person gefunden worden. Jedes Jahr würden bis zu vier Millionen Gäste den Schlosspark und die dortigen Sehenswürdigkeiten besuchen. Jetzt der Schock: Für den Mann sei jede Hilfe zu spät gekommen, die alarmierte Polizei und Rettung hätten nur mehr den Tod feststellen können.

Nach dem gruseligen Leichenfund würden die Ermittlungen jedenfalls auf Hochtouren laufen. Die Identität des Toten stehe zur Stunde noch nicht fest und sei Gegenstand von Nachforschungen. Nach ersten Hinweisen dürfte es sich aber um eine höchstpersönliche Verzweiflungstat gehandelt haben.

Am Ende des Artikels gibt es Hinweise zur Telefonseelsorge und einen Link zu weiteren Hilfseinrichtungen, die in Krisensituationen kontaktiert werden können.

Zwei Leser kritisieren die Berichterstattung über einen möglichen Suizid als reißerisch und spekulativ. Zudem gebe es keinen Mehrwert für die Öffentlichkeit, welcher eine derartige Berichterstattung über ein nicht bekanntes Opfer rechtfertigen würde.

Die Medieninhaberin nahm nicht am Verfahren vor dem Presserat teil.

Der Senat verweist zunächst auf Punkt 12 des Ehrenkodex, wonach Berichterstattung über Suizide große Zurückhaltung gebietet. Wegen der Nachahmungsgefahr – die sensationelle mediale Aufbereitung eines Suizids kann dazu führen, dass andere suizidgefährdete Personen sich ebenfalls das Leben nehmen – ist ein etwaiges öffentliches Interesse an der Berichterstattung besonders streng zu prüfen.

Nach Meinung des Senats liegt ein derartiges öffentliches Interesse im vorliegenden Fall nicht vor; der Suizid betrifft offenbar eine Person, die nicht in der Öffentlichkeit gestanden ist. Der Suizid führte weder zu einer Gefährdung der Allgemeinheit (wie etwa bei einer Gasexplosion, bei der auch andere Menschen verletzt wurden – siehe die Stellungnahme des Senats 1, 2024/S003 – I), noch sind andere relevante öffentliche Informationsinteressen erkennbar. Vor diesem Hintergrund wäre es angebracht gewesen, überhaupt nicht über den Suizid zu berichten, so der Senat.

Im Bericht wird auch der Suizidort – wenngleich auf eine eher allgemein gehaltene Art – beschrieben. Auch das widerspricht dem ethischen Grundsatz, wegen der potentiellen Nachahmungsgefahr als Journalistin oder als Journalist zurückhaltend vorzugehen.

Darüber hinaus wurde der Suizid journalistisch sensationell aufbereitet – bereits in der Überschrift ist von einem „Grusel-Fund“ und einem „Krimi“ die Rede. Im Vorspann wird dann weiter festgestellt, dass es zu einem „schockierenden Blaulicht Einsatz“ gekommen sei und die „Krone“ „die gruseligen Details“ kenn. Im Hauptteil des Artikel wird er Leichenfund dann noch einmal als „gruselig“ bezeichnet.

Dass am Ende des Artikels auf Hilfsangebote für andere suizidgefährdete Personen hingewiesen wird, bewertet der Senat als positiv. Dieser Umstand ändert allerdings nichts daran, dass der Autor des Artikels mehrfach das in Punkt 12 des Ehrenkodex verankerte Gebot missachtet hat, über Suizide zurückhaltend zu berichten.

Der Senat stellt daher einen Verstoß gegen den Ehrenkodex fest und fordert die Medieninhaberin dazu auf, die Entscheidung freiwillig auf „krone.at“ zu veröffentlichen oder bekanntzugeben.

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINER LESERIN

_Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig._
Im vorliegenden Fall führte der Senat 3 des Presserats aufgrund einer Mitteilung einer Leserin ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der Medienethik entspricht.

Österreichischer Presserat, Sprecherin des Senats 3
Christa Zöchling
Telefon: +43 – 1 – 23 699 84 – 11
E-Mail: info@presserat.at

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