EQS-HV: 107. ordentliche Hauptversammlung der Josef Manner & Comp. AG

EQS-News: Josef Manner & Comp. AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
107. ordentliche Hauptversammlung der Josef Manner & Comp. AG

28.10.2022 / 09:00 CET/CEST
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch EQS
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Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft

Wien, FN 40643 w

ISIN AT0000728209

(„Gesellschaft“)

 

Einberufung der 107. ordentlichen Hauptversammlung der

Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft

für Mittwoch, den 30. November 2022, um 09:00 Uhr, Wiener Zeit

 

Ort der Hauptversammlung im Sinne von § 106 Z 1 AktG

ist in der BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft,

1100 Wien, QBC 4 – Am Belvedere 4 (Eingang Karl-Popper-Straße 4)

 

I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG

 

1. Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und
Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)

 

Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionäre und sonstigen Teilnehmer
beschlossen, von der gesetzlichen Regelung einer virtuellen
Hauptversammlung Gebrauch zu machen.

 

Die Hauptversammlung der Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft am 30.
November 2022 wird auf Grundlage von § 1 Abs 2 COVID-19-GesG, BGBl. I Nr.
16/2020 idF BGBl. I Nr. 72/2022 und der COVID-19-GesV, (BGBl. II Nr.
140/2020 idF BGBl. II Nr. 252/2022) unter Berücksichtigung der Interessen
sowohl der Gesellschaft als auch der Teilnehmer als „virtuelle
Hauptversammlung“ durchgeführt.

 

Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der
Hauptversammlung der Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft am 30.
November 2022 Aktionäre und ihre Vertreter (mit Ausnahme der besonderen
Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV) nicht physisch
anwesend sein können.

 

Die virtuelle Hauptversammlung findet ausschließlich unter physischer
Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des Vorstandsvorsitzenden,
des beurkundenden öffentlichen Notars und der vier von der Gesellschaft
vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter in 1100 Wien, QBC 4 – Am
Belvedere 4, statt.

 

Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im
Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der
Aktionäre.

 

Die Stimmrechtsausübung, das Recht Beschlussanträge zu stellen und das
Recht Widerspruch zu erheben, erfolgen ausschließlich durch einen der von
der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3
Abs 4 COVID-19-GesV.

 

Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung von den
Aktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt
werden, und zwar durch Übermittlung von Fragen in Textform ausschließlich
per E-Mail direkt an die E-Mail-Adresse
fragen.manner@hauptversammlung.at der Gesellschaft, sofern die Aktionäre
rechtzeitig eine Depotbestätigung im Sinne von § 10a AktG gemäß Punkt IV.
übermittelt und einen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V.
bevollmächtigt haben.

 

2. Übertragung der Hauptversammlung im Internet

Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV iVm § 102
Abs 4 AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit im Internet
übertragen.

 

Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche
Grundlage von § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV.

 

Alle Aktionäre der Gesellschaft können an der Hauptversammlung am 30.
November 2022 ab 09:00 Uhr, Wiener Zeit, unter Verwendung von geeigneten
technischen Hilfsmitteln (z.B. Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone
sowie Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von
Videos) im Internet unter www.manner.at als virtuelle Hauptversammlung
teilnehmen. Eine Anmeldung oder ein Login sind zur Verfolgung der
Hauptversammlung nicht erforderlich.

 

Durch die Übertragung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft im
Internet haben alle Aktionäre die Möglichkeit, durch diese akustische und
optische Einwegverbindung in Echtzeit den Verlauf der Hauptversammlung und
insbesondere die Präsentation des Vorstands, die Beantwortung der Fragen
der Aktionäre und das Abstimmungsverfahren zu verfolgen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Live-Übertragung als virtuelle
Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und keine
Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die
Übertragung im Internet keine Zweiwege-Verbindung ist. Der einzelne
Aktionär kann daher nur dem Verlauf der Hauptversammlung folgen. Aktionäre
können daher über diese Verbindung keine Wortmeldung abgeben.

 

Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von
technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als
diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs 6 COVID-19-GesV).

 

Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und
technischen Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs
4 COVID-19-GesV
(„Teilnahmeinformation“) hingewiesen.

 

II. TAGESORDNUNG

 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses samt Lagebericht sowie
Vorlage des Corporate Governance-Berichts, des Konzernabschlusses samt
Konzernlagebericht, des Vorschlags für die Gewinnverwendung und des
vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts für das Geschäftsjahr 2021
 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2021
 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2021
 5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2022
 6. Wahlen in den Aufsichtsrat
 7. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht
 8. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands

a) zum Erwerb eigener Aktien gem § 65 Abs 1 Z 4 und Z 8 sowie Abs 1a und
Abs 1b AktG sowohl über die Börse als auch außerbörslich im Ausmaß von bis
zu 10 % des Grundkapitals, auch unter Ausschluss des quotenmäßigen
Veräußerungsrechts, das mit einem solchen Erwerb einhergehen kann
(umgekehrter Bezugsrechtsausschluss),

b) gem § 65 Abs 1b AktG für die Veräußerung bzw. Verwendung eigener Aktien
eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder durch ein
öffentliches Angebot unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen über den
Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre zu beschließen,

c) das Grundkapital durch Einziehung dieser eigenen Aktien ohne weiteren
Hauptversammlungsbeschluss herabzusetzen.

 

Ergänzung gemäß § 109 AktG auf Aktionärsantrag

 1. Beschlussfassung über die Vergütung an die Mitglieder des
Aufsichtsrats

 

III. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF
DER INTERNETSEITE

Insbesondere die folgenden Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG
spätestens am 9. November 2022 auf der im Firmenbuch eingetragenen
Internetseite der Gesellschaft unter www.manner.at zugänglich:

            Teilnahmeinformation: Information über die organisatorischen
und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2
Abs 4 COVID-19-GesV,

            Geschäftsbericht 2021, darin enthalten

• Jahresabschluss,
• Lagebericht,
• Konzernabschluss,
• Konzernlagebericht,
• Bericht des Aufsichtsrates,

            Corporate Governance Bericht 2021,

• Gewinnverwendungsvorschlag,

• Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats zu den
Tagesordnungspunkten 2 – 8,
• Beschlussvorschlag gem § 110 Abs 1 AktG zum Tagesordnungspunkt 2 der
Aktionärin Privatstiftung Manner,
• Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung gem § 109 Abs 2 AktG der
Aktionärin Privatstiftung Manner,
• Vergütungsbericht,
• Erklärung der Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat zu TOP 6
gemäß § 87 Abs 2 AktG,
• Lebensläufe der Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat zu TOP 6,
• Bericht des Vorstands über die Ermächtigung des Vorstandes eigene
Aktien außerbörslich zu erwerben sowie erworbene eigene Aktien auf
andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot zu
veräußern (TOP 8),
• Vollmachtsformular für die besonderen Stimmrechtsvertreter gem § 3 Abs
4 COVID-19-GesV,
•         Formular für den Widerruf einer Vollmacht,
•         Frageformular,
•         Einberufung der 107. ordentlichen Hauptversammlung.

 

IV. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER
HAUPTVERSAMMLUNG

Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen
dieser virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der
COVID-19-GesV geltend zu machen sind, richtet sich bei Inhaberaktien nach
dem Anteilsbesitz, bei Namensaktien nach der Eintragung im Aktienbuch
jeweils am Ende des 20. November 2022 (24:00 Uhr, Wiener Zeit)
(Nachweisstichtag).

 

 

Inhaberaktien

Zur Teilnahme an und zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte in dieser
virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der
COVID-19-GesV ist als Aktionär, dessen Aktien auf den Inhaber lauten, nur
berechtigt, wer an diesem Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der
Gesellschaft nachweist.

Für den Nachweis des Anteilsbesitzes von Inhaberaktien am Nachweisstichtag
ist eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der
Gesellschaft spätestens am 25. November 2022 (24:00 Uhr, Wiener Zeit)
ausschließlich auf einem der folgenden Kommunikationswege und Adressen
zugehen muss:

 

(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung
gem Punkt V. § 16 Abs 3 genügen lässt

Per Telefax + 43 (0) 1 8900 500 – 48

Per E-Mail anmeldung.manner@hauptversammlung.at

 (Depotbestätigungen bitte im Format PDF)

 

(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform

Per Post oder Boten Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft

 c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH

 8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60

Per SWIFT GIBAATWGGMS

 (Message Type MT598 oder MT599,

 unbedingt ISIN AT0000728209 im Text angeben)

 

Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann
die Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und die Ausübung des
Auskunftsrechts der Aktionäre nicht wirksam erfolgen.

 

Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu
wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu
veranlassen.

 

Namensaktien

Bei Namensaktien ist ausschließlich die Eintragung im Aktienbuch am Ende
des Nachweisstichtages maßgeblich; es bedarf weder eines besonderen
Nachweises durch den Aktionär noch einer Anmeldung zur Hauptversammlung.

 

Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

 

 

Depotbestätigung gemäß § 10a AktG

Die Depotbestätigung für Inhaberaktien ist vom depotführenden
Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und
hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):

• Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im
Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code),
• Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei
natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei
juristischen Personen,
• Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs,
ISIN AT0000728209
(international gebräuchliche Wertpapierkennnummer),
• Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
• Zeitpunkt oder Zeitraum auf den sich die Depotbestätigung bezieht.

 

Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der
Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 20.
November 2022 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) beziehen.

Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache
entgegengenommen.

 

V. BESTELLUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS
DABEI EINZUHALTENDE VERFAHREN

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung nach
Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt ist und dies
der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in Punkt IV. dieser Einberufung
nachgewiesen hat, hat das Recht einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu
bestellen.

 

Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung
eines Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der Josef Manner
& Comp. Aktiengesellschaft am 30. November 2022 kann gemäß § 3 Abs 4
COVID-19-GesV nur durch einen der besonderen Stimmrechtsvertreter
erfolgen, dessen Kosten die Gesellschaft trägt.

 

Als besondere Stimmrechtsvertreter werden die folgenden Personen, die
geeignet und von der Gesellschaft unabhängig sind, vorgeschlagen:

 

i. Rechtsanwältin Dr. Marie-Agnes Arlt, LL.M.

1010 Wien, Ebendorferstraße 6/10

arlt.manner@hauptversammlung.at

 

 

i. Rechtsanwältin Dr. Maria Brandstetter

1010 Wien, Stephansplatz 4/VIII

brandstetter.manner@hauptversammlung.at

 

i. Rechtsanwalt Dr. Daniel Reiter

c/o bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH, 2340 Mödling, Enzersdorferstraße 4

reiter.manner@hauptversammlung.at

 

i. Rechtsanwalt Mag. Florian Prischl

c/o Stadler Völkel Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Seilerstätte 24

prischl.manner@hauptversammlung.at

 

Jeder Aktionär kann eine der vier oben genannten Personen als seinen
besonderen Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Vollmacht erteilen.

 

Die Erteilung einer Vollmacht an eine andere Person ist gemäß § 3 Abs 4
COVID-19-GesV nicht zulässig.

 

Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist
spätestens am 9. November 2022 auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.manner.at ein eigenes Vollmachtsformular abrufbar. Es wird
gebeten dieses Vollmachtsformular zu verwenden.

 

Für die Vollmachtserteilung, die dazu vorgesehenen
Übermittlungsmöglichkeiten und Fristen sind die in der
Teilnahmeinformation enthaltenen Festlegungen zu beachten.

 

Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist
ausdrücklich ausgeschlossen.

 

VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND
119 AKTG

 

1.  Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG

Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5 % des Grundkapitals
erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber
dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte
auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht
werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten
spätestens am 9. November 2022 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft
ausschließlich an die Adresse 1170 Wien, Wilhelminenstraße 6, Investor
Relations, z.H. Herrn Scipio
Alexander Oudkerk, MSc, oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter
elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse s.oudkerk@manner.com oder
per SWIFT an die Adresse GIBAATWGGMS zugeht. „Schriftlich“ bedeutet
eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung durch jeden
Antragsteller oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer
Signatur oder bei Übermittlung per SWIFT mit Message Type MT598 oder Type
MT599, wobei unbedingt ISIN AT0000728209 im Text anzugeben ist.

Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag,
nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache
abgefasst sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die
antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung
Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der
Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere
Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß
von 5 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit)
beziehen.

 

Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf
die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung)
verwiesen.

 

2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG

Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 1 % des Grundkapitals
erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform im Sinne des
§ 13 Abs 2 AktG Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung
übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen
der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht
werden, wenn dieses Verlangen in Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG
spätestens am 21. November 2022 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft
entweder per Telefax an + 43 (1) 486 21 55 oder an 1170 Wien,
Wilhelminenstraße 6, Investor Relations, z.H. Herrn Scipio Alexander
Oudkerk, MSc, oder per E-Mail an s.oudkerk@manner.com, wobei das Verlangen
in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht.
Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG
vorgeschrieben ist, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine
andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise
abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der
Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar
gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss
jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein.

 

Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die
Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87
Abs 2 AktG.

 

Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung
gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht
älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen
über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1 % vermitteln,
müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.

 

Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf
die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung)
verwiesen.

 

3. Angaben gemäß § 110 Abs 2 S 2 AktG iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG

Zum Tagesordnungspunkt 6. „Wahlen in den Aufsichtsrat“ und der allfälligen
Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß § 110
AktG macht die Gesellschaft folgende Angaben:

 

Auf die Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft ist § 86 Abs 7 AktG
anwendbar.

 

Der Aufsichtsrat der Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft besteht
derzeit aus acht von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern
(Kapitalvertretern) und vier vom Betriebsrat gemäß § 110 ArbVG entsandten
Mitgliedern. Von den acht Kapitalvertretern sind sechs Männer und zwei
Frauen, von den vier Arbeitnehmervertretern sind drei Männer und eine
Frau.

 

Mitgeteilt wird, dass die Mehrheit der Arbeitnehmervertreter einen
Widerspruch gemäß § 86 Abs 9 AktG erhoben hat und es daher zur
Getrennterfüllung des Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG kommt.

 

§ 10 Abs 1 der Satzung der Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft
bestimmt, dass der Aufsichtsrat aus mindestens drei, höchstens jedoch
zwölf von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern besteht.

 

4.  Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
Erteilung strafbar wäre.

Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre ist der
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme (Punkt IV. der Einberufung) und
die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen
Stimmrechtsvertreter (Punkt V. der Einberufung).

 

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht und das
Rederecht während dieser virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären
selbst im Wege der elektronischen Post ausschließlich durch Übermittlung
von Fragen bzw des Redebeitrags per E-Mail direkt an die Gesellschaft
ausschließlich an die E-Mail-Adresse fragen.manner@hauptversammlung.at
ausgeübt werden kann.

 

Die Aktionäre werden gebeten, alle Fragen bereits im Vorfeld in Textform
per E-Mail an die Adresse fragen.manner@hauptversammlung.at zu
übermitteln, und zwar so rechtzeitig, dass diese spätestens am 3. Werktag
vor der Hauptversammlung, das ist der 25. November 2022, bei der
Gesellschaft einlangen. Dies dient der Wahrung der Sitzungsökonomie im
Interesse aller Teilnehmer an der Hauptversammlung, insbesondere für
Fragen, die einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen.

 

Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und
rasche Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen.

 

Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.manner.at abrufbar ist. Wenn dieses
Frageformular nicht verwendet wird, muss die Person (Name/Firma,
Geburtsdatum/Firmenbuchnummer des Aktionärs) im entsprechenden E-Mail
genannt werden. Um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, die
Identität und Übereinstimmung mit der Depotbestätigung festzustellen,
bitten wir Sie, in diesem Fall auch Ihre Depotnummer in dem E-Mail
anzugeben.

 

Bitte beachten Sie, dass während der Hauptversammlung von dem Vorsitzenden
angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden können.

 

Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Auskunftsrechts
der Aktionäre gemäß § 118 AktG werden in der Teilnahmeinformation
festgelegt.

 

5. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG

Jeder Aktionär ist – unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz –
berechtigt in der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des
COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV durch seinen besonderen
Stimmrechtsvertreter zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen.

 

Anträge können jedoch nur an den vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten
Stimmrechtsvertreter übermittelt und von diesem in der Hauptversammlung
gestellt werden.

 

Der Zeitpunkt, bis zu den Weisungen zu Antragsstellung an den besonderen
Stimmrechtsvertreter möglich sind, wird im Laufe der virtuellen
Hauptversammlung vom Vorsitzenden festgelegt.

 

Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung gemäß
Punkt IV. dieser Einberufung und die Erteilung einer entsprechenden
Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. dieser
Einberufung.

 

Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch
zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß §
110 AktG voraus: Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat (Punkt 6 der
Tagesordnung) können nur von Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des
Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge
müssen spätestens am 21. November 2022 in der oben angeführten Weise
(Punkt VI. Abs 2) der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die
Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre
fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen
sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen
könnten, anzuschließen.

Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines
Aufsichtsratsmitglieds bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden.

 

Weitere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Antragsrechts der
Aktionäre gemäß § 119 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.

 

6. Information für Aktionäre zur Datenverarbeitung

Die Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft verarbeitet personenbezogene
Daten der Aktionäre (insbesondere jene gemäß § 10a Abs. 2 AktG, dies sind
Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der
Aktien des Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte
sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten)
auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der
Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des
österreichischen Datenschutzgesetzes, um den Aktionären die Ausübung ihrer
Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die
Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung
gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung ist somit Artikel 6 (1) c) DSGVO.

Für die Verarbeitung ist die Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft die
verantwortliche Stelle. Die Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft
bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung externer
Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken und
IT-Dienstleistern. Diese erhalten von Josef Manner & Comp.
Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die
Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und
verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Josef Manner & Comp.
Aktiengesellschaft. Soweit rechtlich notwendig, hat die Josef Manner &
Comp. Aktiengesellschaft mit diesen Dienstleistungsunternehmen eine
datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen.

Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden
Aktionäre bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem
gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene
Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die
darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort,
Beteiligungsverhältnis) einsehen. Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft
ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten
(insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen
Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG).

 

Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für
die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr
notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere
Speicherung erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich
insbesondere aus dem Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem
Steuer- und Abgabenrecht sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern
rechtliche Ansprüche von Aktionären gegen die Josef Manner & Comp.
Aktiengesellschaft oder umgekehrt von der Josef Manner & Comp.
Aktiengesellschaft gegen Aktionäre erhoben werden, dient die Speicherung
personenbezogener Daten der Klärung und Durchsetzung von Ansprüchen in
Einzelfällen. Im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten
kann dies zu einer Speicherung von Daten während der Dauer der Verjährung
zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger
Beendigung führen.

Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der
Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf
Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre
gegenüber der Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft unentgeltlich über
die E-Mail-Adresse [1]team@manner.com oder über die folgenden Kontaktdaten
geltend machen:

Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft

1170 Wien, Wilhelminenstraße 6

Telefax: +43 (1) 486 21 55

Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei der
Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu.

Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung auf
der Internetseite der Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft
www.manner.at bzw.
[2] http://josef.manner.com/de zu finden.

 

 

VII. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

 

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 13.740.300,– und ist zerlegt in
1.890.000 Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme in der virtuellen
Hauptversammlung.

Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt demzufolge zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung 1.890.000 Stimmrechte.

Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
weder unmittelbar noch mittelbar eigene Aktien.

Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen

 

Keine physische Anwesenheit

Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bei der Durchführung der
kommenden Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß der
COVID-19-GesV am Ort der Hauptversammlung weder Aktionäre noch Gäste
persönlich zugelassen sind.

 

Wien, im Oktober 2022
Der Vorstand

 

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28.10.2022 CET/CEST

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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Josef Manner & Comp. AG
Wilhelminenstraße 6
1170 Wien
Österreich
Telefon: 0043 1 48822 3200
E-Mail: s.oudkerk@manner.com
Internet: josef.manner.com
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