DVSV und Apothekerkammer einigen sich auf Neuregelung der Abgaben von parallel importierten Arzneispezialitäten
Neugeregelte Richtlinien – RPI 2025 – gelten ab 1. Mai
Die reformierten Richtlinien über die Abgabe parallel importierter Arzneimittelspezialitäten (RPI 2025) schaffen ab Mai 2025 klare rechtliche Rahmenbedingungen für die Abgabe von Arzneimittelspezialitäten, die von Parallelimporteuren auf den österreichischen Markt gebracht werden. Konkret bestimmen die RPI 2025, welche Voraussetzungen bei der Abgabe von Arzneispezialitäten durch die Apotheken erfüllt sein müssen, damit eine Verrechnung mit der Sozialversicherung erfolgen kann. Für die Sozialversicherung bedeuten die neuen Richtlinien administrative Erleichterungen und Kostenersparnisse. Auch die Apotheken profitieren von den RPI 2025, da für sie mehr Flexibilität beim Erwerb von Arzneispezialitäten und den damit verbundenen Rechtsfolgen geschaffen wurde. Die RPI 2025 sind eine Weiterentwicklung der RPI 2024, die bereits seit Juli 2024 in Kraft sind.
„Es ist ein positives Signal, dass es uns als Dachverband der Sozialversicherungsträger gemeinsam mit der Apothekerkammer gelungen ist, die RPI 2024, die in der praktischen Anwendung einige Herausforderungen aufgezeigt haben, im Sinne der Sozialversicherung aber auch der ApothekerInnen zu überarbeiten. Mit der RPI 2025 bleibt die lückenlose Versorgung der Versicherten mit hochwertigen Arzneimitteln, die zu jedem Zeitpunkt oberste Priorität hat, garantiert. Darüber hinaus schaffen die neuen Richtlinien weniger administrativen und finanziellen Aufwand sowie mehr Flexibilität und Klarheit für die Sozialversicherung, aber auch die Apotheken“, so die Vorsitzende der Konferenz der Sozialversicherungsträger, Claudia Neumayer-Stickler.
Bis zum Erlass der RPI 2024 führten Abgaben parallel importierter Arzneispezialitäten zu erheblichen Mehrkosten für die Sozialversicherung, da mit den Herstellern im Rahmen der Verfahren zum Erstattungskodex ausverhandelte Preise nur bei direkt importierten Arzneispezialitäten galten. Dadurch entstanden der Sozialversicherung bis zur erstmaligen Regelung des Parallelhandels am Erstattungsmarkt regelmäßig Mehrkosten. Gleichzeitig führten die Vorgaben bei der Abgabe von Medikamenten auch zu einem finanziellen Risiko für Apotheken, da sie bei unzulässigen Abgaben diese nicht verrechnen konnten.
Um den Herausforderungen zu begegnen, die sich bei der praktischen Umsetzung der RPI 2024 gezeigt haben, konnte der Dachverband der Sozialversicherungsträger (DVSV) nun in Zusammenarbeit mit der Österreichischen Apothekerkammer eine Neugestaltung dieser Vorgaben erarbeiten. Ohne Einschnitte bei der nachhaltigen und wirtschaftlich vertretbaren Versorgung der Versicherten mit Medikamenten zu machen, wurde dabei verstärkt auf die Interessen der Apothekerinnen und Apotheker Rücksicht genommen.
„Ich begrüße im Namen der Apothekerschaft die nach sehr intensiven Verhandlungen nun vorliegende Lösung, die für öffentliche Apotheken und hausapothekenführende Ärzte gilt. Sie ist inhaltlich eindeutiger, verständlicher und, was besonders wichtig ist: sie ist für die Apothekerinnen und Apotheker praktikabel. Darüber hinaus ist es uns gelungen, finanzielle Unsicherheiten in den Apotheken, Stichwort Nullretaxierung, endgültig zu verhindern. Die frühere Richtlinie hat in den Apotheken immer wieder zu Problemen und erheblichem Mehraufwand in der Arzneimittelversorgung geführt. Die sehr hohen Retaxierungen haben bei zahlreichen Betrieben teils sogar zu massiven Liquiditätsproblemen geführt. Dass diese Mängel nun behoben und nunmehr eine – aus Sicht der Apothekerinnen und Apotheker – vernünftige Neuregelung vorliegt, die sowohl den rechtlichen als auch den praktischen Anforderungen gerecht wird, ist das Ergebnis eines umfassenden Verhandlungsprozesses. Jetzt gibt es Versorgungssicherheit für die Bevölkerung und Rechtssicherheit für die Apothekerschaft“, zeigt sich Gerhard Kobinger, 2. Vizepräsident der Österreichischen Apothekerkammer und Verhandlungsführer, zufrieden.
Im Detail schaffen die RPI 2025 Verbesserungen für österreichische Apotheken sowie hausapothekenführende Ärztinnen und Ärzte, indem die Rechtsfolgen bei unzulässigen Abgaben abgeschwächt und die administrativen Rahmenbedingungen verbessert wurden. Gleichzeitig ergeben sich aus der Neuregelung auch Vorteile für die Sozialversicherung: mit den RPI 2025 wird der administrative Aufwand bei der Berechnung und Abrechnung für Medikamente durch die Einführung eines sogenannten Schwellenwerts reduziert. Konkret bedeutet das, dass grundsätzlich eine Abrechnung erfolgt, wenn die Differenz zwischen zulässigem und abgegebenen Produkt nicht mehr als 3 Euro beträgt.
„Die RPI 2025 schaffen Vorteile sowohl für die Sozialversicherung als auch die Apothekerinnen und Apotheker. Durch klare rechtliche Vorgaben aber auch ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Abgabe von Medikamenten reduzieren wir den administrativen Aufwand für die Sozialversicherung. Wichtig ist, dass die hochqualitative Versorgung der Versicherten mit Medikamenten unverändert aufrechterhalten bleibt. Gleichzeitig berücksichtigen wir auch wirtschaftliche Komponenten, in dem wir durch die Neuerungen Kostenersparnisse für beide Seiten herbeiführen“, betont Peter McDonald, stellvertretender Vorsitzender des Dachverbands der Sozialversicherungsträger.
Die Neuregelungen treten in Gestalt der RPI 2025 mit 1. Mai 2025 in Kraft. Alle Neuerungen werden auch in den Apothekergesamtvertrag aufgenommen. Der überabeitete Apothekergesamtvertrag gilt ebenfalls ab 1. Mai 2025.
Dachverband der Sozialversicherungsträger (DVSV)
Caroline Göschl
Telefon: +43 1 711 32-7209
E-Mail: Caroline.Goeschl@sozialversicherung.at
Website: https://www.sozialversicherung.at
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